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Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

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Bibliographic data

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1886
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886.
Volume count:
47
Publisher:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1886
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
1. Stück vom Jahre 1886.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. I. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend 1.) das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Deutschlands, 2.) die Signalordnung und 3. ) die Normen für die Konstruktion und Ausführung der Eisenbahnen Deutschlands.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Staats- und Verwaltungsrecht der freien und Hansestadt Lübeck.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalt.
  • Literatur und Quellen.
  • § 1. Geschichtlicher Überblick.
  • Erster Abschnitt.
  • § 2. Allgemeine Kennzeichnung der Verfassung. Stellung nach außen.
  • Zweiter Abschnitt. Das Staatsgebiet und seine Bewohner.
  • § 3. 1. Allgemeines.
  • § 4. 2. Das Bürgerrecht.
  • Dritter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Erstes Kapitel. Der Senat.
  • Zweites Kapitel. Die Bürgerschaft.
  • Drittes Kapitel. § 16. Geheimkommissionen und gemeinsame Kommissionen.
  • Viertes Kapitel. § 17. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • Fünftes Kapitel. Die Behörden.
  • Sechstes Kapitel. Die Gemeinden.
  • Siebentes Kapitel. Die Beamten.
  • Vierter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Erstes Kapitel. § 26. Die Gesetzgebung.
  • Zweites Kapitel. § 27. Die Rechtspflege.
  • Drittes Kapitel. § 28. Die Verwaltung.
  • Fünfter Abschnitt. Einzelne Zweige der Verwaltung.
  • Erstes Kapitel. § 29. Auswärtige Angelegenheiten. Militärwesen, Zollwesen.
  • Zweites Kapitel. § 30. Verkehrswesen. Handel, Gewerbe und Landwirtschaft.
  • Drittes Kapitel. § 31. Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 32. Das Polizeiamt. Das Stadt- und Landamt.
  • Fünftes Kapitel. § 33. Das Bauwesen.
  • Sechstes Kapitel. § 34. Das Armenwesen.
  • Siebentes Kapitel. § 35. Das Schulwesen.
  • Achtes Kapitel. § 36. Das Kirchenwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Advertising

Full text

Einzelne Zweige der Verwaltung. 111 
schlüsse !bereits festgestellt worden sind, sind vom Finanz- 
departement und von den sonstigen Behörden zur Ausführung 
zu bringen, auch wenn im übrigen über das Staatsbudget eine 
Einigung zwischen dem Senate und der Bürgerschaft noch 
nicht erfolgt sein sollte. 
Für den Fall einer Differenz zwischen dem Senate und 
der Bürgerschaft, ob eine Position den Bestimmungen der 
Verfassung oder besonderen Rat- und Bürgerschlüssen gemäß 
aufgestellt ist, hat sofort das oben 8. ö3ff. geschilderte Ver- 
fahren gemäß Art. 75 der Verfassung stattzufinden. 
Das Staatsbudget zerfällt auf der Einnahme- wie aus der 
Ausgabeseite in Abschnitte und Artikel, das Gemeindebudget 
in Kapitel und Titel. Der Abschnitt „Öffentliche Bauten, 
Lotsenwesen und Kanalverwaltung“ wird noch in gesondertem 
Abdruck als „Budget der Baudeputation“ spezifiziert *). 
Zwischen ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben wird 
nicht unterschieden. Große außerordentliche Ausgaben, ins- 
besondere solche für Bauten, pflegen außerhalb des Budgets 
bewilligt und auf besondere Kassen, erforderlichenfalls auf 
Anleihemittel angewiesen zu werden. Für kleinere nachträg- 
liche Bewilligungen wird ein bestimmter Betrag, jetzt in der 
Regel 100000 Mk., eingestellt; ebenso werden jetzt in jedem 
Budget 100000 Mk. für Volksschulbauten ausgeworfen. Für 
die Aufstellung des Budgets der Verwaltungsbehörde für 
städtische Gemeindeanstalten gilt die Verordnung vom 19. No- 
vember 1877, für ihr Rechnungs- und Kassenwesen das Gesetz 
vom 24. November 1890, neu bekannt gemacht unter dem 
14. Januar 1893 mit Nachtrag vom 19. März 1900. Das Rech- 
nungsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März. 
Die Prüfung des gesamten Rechnungswesens ist Sache der 
durch Rat- und Bürgerschluß vom 25. September 1905 neu 
organisierten Rechnungs-Revisionsdeputation, jetzt Rechnungs- 
behörde genannt, die aus zwei Senatoren und vier bürger- 
lichen Deputierten besteht. Nur die Nachsicht der Abrech- 
nungen der Wohltätigkeitsanstalten liegt der Zentralarmen- 
deputation ob (unten S. 132f.), doch sind die Bureaus beider 
Behörden mit einander verbunden und der Rechnungsrevisor 
*, Regulativ für die Baudeputation vom 19. November 1877.
	        

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