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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1887
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
48
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1887
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
1. Stück vom Jahre 1887.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. I. Ministerial-Verordnung, die Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse betreffend.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • 1. Stück vom Jahre 1887. (1)
  • No. I. Ministerial-Verordnung, die Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse betreffend. (1)
  • Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse des Fürstenthums Schwarzburg-Rudolstadt.
  • No. II. Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 2. December 1886 über die Zuständigkeit der Behörden bei Ermittlung der Erbschaftsabgabe (Ges.-S. S. 201) (2)
  • 2. Stück vom Jahre 1887. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1887. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1887. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1887. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1887. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1887. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1887. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1887. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1887. (10)
  • Sachregister.
  • Berichtigung.

Full text

1887. 1 
des Gefängnißvorstehers sich der Hülfe eines andern, als des ordentlichen Azztes 
der Anstalt auf ihre Kosten bedienen. Stirbt ein Gefangener und sind keine An- 
gehörige in der Nähe, denen der Leichnam ausgeantworket werden kann, so wird die 
Ortspolizeibehörde zur Veranstaltung des Begräbnisses davon in Keuntniß gesetzt. 
Zugleich hat der Gfängnißvorsteher dem zuständigen Standesbeamten die in F. 58 
des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
vom 6. Februar 1875 (N.= Ges. Bl. 1875 S. 23 ff.) vorgeschriebene Anzeige von 
dem Sterbefall zu erstatten und der Polizeibehörde des Ortes, welchem der Ver- 
storbene angehört, Nachricht von demselben zu geben. 
8. 20. 
Neinlichkelt ver Gesängnisse und der Gesaongenen. 
Die Eß.- und Trinkgeschirre, die Gefänguisse, die Comidors, die Abtritte und 
die Höfe müssen stets reinlich gehalten werden. Die Gefangenen, mit Ausnahme 
der vermögenden und derjenigen, deren bürgerliche Stellung eine Ausnahme recht- 
ferligt, reinigen und scheuern in der Regel die Gefängnisse selbst unter Aufsicht des 
Gefangenenaussehers. Das Weißen muß, so oft es nöthig, und ebenso das Ge- 
eignete zur Vertilgung des Ungeziefers angeordnet werden. Die Fenster sind bei 
Tage, ohne Rücksicht auf die Jahreszeit, wiederholt zu öffnen, außerdem auch die 
Räume öfters zu durchräuchern. Wo nicht gemeinschaftliche sichere Abtritte benutzt 
werden, müssen die Kübel möglichst auf die Gänge gestellt, und die Gefangenen 
unter Aufsicht des Wärters zu denselben gelassen werden. Für die Nacht muß ein 
zu verdeckendes Nachtgeschirr in jeder Gefangenenstube gehalten werden. Die 
Reinigung der Kübel liegt in der Negel den Gefangenen ob, mit Ausnahme der 
vermögenden Gefangenen und derjeuigen Personen, deren bürgerliche Verhältnisse 
eine Ausnahme rechtfertigen. Diejenigen Gefangenen, welche von der Reinigung 
sowohl der Nachtkübel wie auch der Gefängnisse befreit sind, haben dafür eine dem 
Gefangenenaufseher zukommende Reinigungsgebühr zu entrichten, welche mit Rück- 
sicht auf die örtlichen Verhältnisse von dem Gerichte festgesetzt wird, und mit den 
übrigen Kosten durch das Gericht einzuziehen ist. Kein Gefangener darf elwas aus 
dem Fenster schütten oder zum Fenster hinaus spucken, und die Utensilien oder das 
Gefängniß beschmutzen. Deßhalb ist aber auch in jedes Gefängniß ein mit Sand 
gefüllter Spucknapf zu setzen, alle Wochen zu reinigen und frisch zu füllen. Jeder 
Gefangene muß sich des Morgens waschen und ankleiden. Er wird nach Er. 
2.
	        

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