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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1888
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
49
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1888
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
11. Stück vom Jahre 1888.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXIV. Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • 1. Stück vom Jahre 1888. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1888. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1888. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1888. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1888. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1888. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1888. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1888. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1888. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1888. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1888. (11)
  • No. XXII. Gesetz, die Landeskreditkasse betreffend. (22)
  • No. XXIII. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Dezember 1888, die Landeskreditkasse betreffend. (23)
  • No. XXIV. Gesetz, betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten. (24)
  • No. XXV. Gesetz, die Abänderungder Bestimmung in §. 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1881 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend. (25)
  • No. XXVI. Nachtrag zur revidirten Bauordnung. (26)
  • No. XXVII. Gesetz, betreffend einen Zusatz zu dem Gesetze vom 19. Februar 1864 über die Ergänzung der Deutschen Wechsel-Ordnung. (27)
  • No. XXVIII. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die verordnung vom 21. Juni 1888 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit vom 3. Juni 1883. (28)
  • 12. Stück vom Jahre 1888. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1888. (13)
  • Sachregister.

Full text

56 1888. 
digen Landrathsamté. In dem Falle des §. 1 Absatz 2 ist das dem bestellten 
Vertreter vorgesetzte Landrathsamt zuständig. 
Anträge, deren Unzulässigkeit sich bei ihrer Prüfung ohne Weiteres ergiebt, 
sind vom Landrathsamte zurückzuweisen. Ist der Antrag an sich zulässig, so hat 
das Landrathsamt ein Aufgebot zu erlassen, in welchem die Betheiligten aufgefordert 
werden, ihre etwaigen Einsprüche und Einwendungen gegen die beabsichtigte Ver- 
sügung innerhalb einer ausschließlichen Frist von vier Wochen bei Verlust des Ein- 
spruchsrechts bei dem Landrathsamte anzumelden. 
Die öffentliche Bekanntmachung des Ausgebots erfolgt durch Anschlag in der 
Gemeinde und durch einmaliges Einrücken in das amtliche Nachrichtsblatt des be- 
treffenden Landestheils. Die Einspruchsfrist läuft von dem Tage ab, an welchem 
die Einrückung des Aufgebots in das amtliche Nachrichtsblatt erfolgt ist. 
Nach Ablauf der Frist hat das Landrathsamt eine Entscheidung zu ertheilen, 
nachdem die erhobenen Einwendungen und Einsprüche nach Anhör der Gemeinschafts- 
vertreter und, da nöthig, durch andenveite Ermittelungen erörtert sind. 
Die Genehmigung der beabsichtigten Verfügung ist namentlich dann zu versagen, 
wenn derselben das öffentliche Interesse oder das Interesse der Betheiligten selbst 
oder Rechte Dritter entgegenstehen. 
8. 4. 
Die Entscheidung des Landrathsamtes, durch welche die Genehmigung zur Ver- 
fügung über die Substanz ertheilt wird, hat die genaue Bezeichnung der genehmigten 
Versügung und des Gegenstandes derselben, sowic wenn es sich um ein gemein- 
schaftliches Grundstück handelt, die Bezeichnung desselben nach dem Rezeh und der 
Grundsteuermutterolle zu enthalten. 
Ist eine Geldentschädigung festgestellt, so ist dieselbe ebenso wie etwaige Erträge 
aus der Verwaltung, bez. Verpachtung der Nutzungen der gemeinschaftlichen An- 
lagen und Grundstücke der Kasse des Gemeinde- oder Gutsbezirks, dessen Vorstand 
das Organ der Vertretung und Verwaltung bildet oder an Stelle dessen ein be- 
sonderer Vertreter nach §. 1 Absatz 3 bestellt worden ist, zu überweisen und im In- 
teresse der Theilnehmer der in Frage kommenden Gemeinschaft, insbesondere zur Be- 
streitung der ihnen obliegenden gemeinschaftlichen Ausgaben zu verwenden. 
Ueber die Vereinnahmung und Verwendung solcher Gelder ist jedoch eine be- 
sondere, von der Gemeinderechnung getrennte Rechnung zu führen und zu legen, 
deren Einsichtnahme jedem Theilnehmer der Gemeinschaft freisteht.
	        

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