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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1891
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundfünfzigster Jahrgang. 1891.
Volume count:
52
Publisher:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
9. Stück vom Jahre 1891.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • Kap. II. Die Städteverfassungen.
  • Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
  • Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
  • Kap. V. Die Bezirksverwaltung.
  • Kap. Vl. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände.
  • § 127. Entstehung und jetziger Umfang der größeren Kommunalverbände.
  • § 128. Die Grundlagen der Provinzialverfassung.
  • § 129. Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes.
  • § 130. Die Kommunalverwaltung der Provinz.
  • § 131. Die allgemeine Landesverwaltung der Provinz.
  • § 132. Die übrigen größeren Kommunalverbände.
  • Kap. VII. Die oberste Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

8 129 Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes. 363 
Mitglieder des Verbandes sind also, sowohl was die Bildung der 
kommunalen Organe wie die Steuerpflicht anbetrifft, nicht die 
in der Provinz wohnenden Personen, sondern die zu der Provinz 
gehörigen Kreise. Die Provinzialangehörigkeit läßt sich daher auch 
nur mittelbar bestimmen durch das Merkmal der Kreisangehörig- 
keit. Provinzialangehörige sind alle Angehörigen der zu der 
Provinz gehörigen Kreise (8§ 5 Pr O.). Aus der Provinzial- 
angehörigkeit ergibt sich die Berechtigung 1. zur Teilnahme an 
der Verwaltung und Vertretung des Provinzialverbandes nach 
näherer Vorschrift der Provinzialordnung, 2. zur Mitbenutzung 
der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Provinzial- 
verbandes nach Maßgabe der für sie bestehenden Bestimmungen 
(6 6 PrO.). Zur Teilnahme an der Verwaltung und Vertretung 
des Provinzialverbandes sind jedoch nicht nur die Provinzial- 
angehörigen im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung, sondern 
auch die der Provinz nur durch Grundbesitz zugehörigen Per- 
sonen berechtigt, und das Mitbenutzungsrecht der Provinzial- 
angehörigen an den öffentlichen Anstalten hat nicht den Sinn, 
daß dadurch nicht der Provinz angehörige Personen von der 
Mitbenutzung unbedingt ausgeschlossen wären. Die Provinzial- 
ordnung erklärt es außerdem noch für eine Verpflichtung der 
Provinzialangehörigen, nach näherer Vorschrift des Gesetzes zu 
den Provinziallasten beizutragen. Wie aber bei der Behandlung 
des Provinzialsteuerwesens sich ergeben wird, handelt es sich auch 
hier nicht um einen Ausfluß der Provinzialangehörigkeit, da der 
Provinz steuerpflichtig nicht ihre einzelnen Angehörigen, sondern 
nur die Kreise sind. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der 
Verwaltung, wie sie bei den anderen Kommunalverbänden meist 
besteht, ist hinsichtlich der Provinzialverwaltung gesetzlich nicht 
ausgesprochen worden. 
§ 129. Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes. 
Jede Provinz hat zunächst als repräsentatives Organ eine 
Provinzialversammlung oder einen Provinziallandtag. 
Der Provinziallandtag besteht, mit Ausnahme von Posen, 
aus Abgeordneten der Land= und Stadtkreise der Provinz. Die 
Zahl der Abgeordneten ist für die einzelnen Provinzen ver- 
schieden je nach der Einwohnerzahl der Kreise bestimmt. Durch
	        

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