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Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1901
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
62
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1901
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
9. Stück vom Jahre 1901.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. X. Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung vom 2. Juli 1892 über die äußere Heilighaltung der Sonn- und Feiertage.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts.
  • Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)
  • Title page
  • Dedication
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Berichtigungen.
  • Drittes Buch. Das Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Das Recht der Urkunden.
  • Fünftes Buch. Das Gemeinschaftsrecht.
  • Sechstes Buch. Das Recht der juristischen Personen.
  • Introduction
  • I. Juristische Personen des Privatrechts.
  • II. Juristische Personen des öffentlichen Rechts.
  • Anhang. Rückblick auf das bisherige Recht.
  • Siebentes Buch. Das Familienrecht.
  • Achtes Buch. Das Erbrecht.
  • Verzeichnis der besprochenen Stellen des bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Verzeichnis zum Einführungsgesetz zum bürgerlichen Gesetzbuch.
  • Wortverzeichnis.

Full text

§5 294. Begriff der eingetragenen Vereine. 489 
02, wohl aber seit 06 vor: siehe aber unten zu 96 I. II. Fabrikanten gründen ein „Kartell", 
das entweder die Errichtung einer gemeinsamen Verkaufsstelle bezweckt oder aber jedem 
Fabrikanten den selbständigen Verkauf seiner Fabrikate überläßt, ihn jedoch zur Einhaltung 
gewisser Mindestpreise oder gewisser Fabrikationsbeschränkungen verpflichtet. Hier liegt beie 
dem ersten Kartell ein Geschäftsbetrieb des Vereins vor, bei dem zweiten nicht. 
686) „Wirtschaftlich" ist ein Unternehmen, wenn es darauf abzielt, dem 
Verein selbst oder seinen Mitgliedern Vermögensvorteile zu bringen. 
Beispiele. I. In dem oben zu aa genannten Beispiel 1 ist der Geschäftsbetrieb erst seit 
09 wirtschaftlich. II. Gutsbesitzer gründen einen Verein zum Betriebe einer ländlichen 
Musterwirtschaft; die Wirtschaft rentiert sich, und ihr Ertrag wird unter die Mitglieder 
verteilt. Hier ist der Betrieb trotzdem unwirtschaftlich, wenn er nur erzieherisch wirken 
sollte und die Erzielung von Reinerträgen bloß eine willkommene, aber unerwartete Folge 
des Betriebes war. Er kann aber nachträglich wirtschaftlich werden, sobald der Verein 
darauf ausgeht, die Rentabilität dauernd zu erhalten (s. aber unten zu 8 Beispiel D. 
6) Der Verein darf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht „bezwecken“. 
Er darf also nicht allein um dieses wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes willen und 
auch nicht mit um seinetwillen gegründet oder aufrecht erhalten werden. Ob 
der Geschäftsbetrieb Haupt= oder Nebenzweck des Vereins ist, ist gleichgültig. 
Beispiele. I. In dem oben zu 56 genannten Beispiel II wird anzunehmen sein, 
daß der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, 
auch wenn die Musterwirtschaft sich jahrelang gut rentiert; denn es scheint, als würde der 
Verein die Wirtschaft auch dann aufrecht erhalten, wenn sie aufhören würde, sich zu rentieren. 
II. 1. Ein Kasino hat in seinem Gesellschaftshause eine Restauration eingerichtet, die er- 
hebliche Ülberschüsse für die Gesellschaftskasse abwirft. Hier ist im Zweifel anzunehmen, daß 
der Restaurationsbetrieb nicht Zweck des Vereins, sondern nur Mittel zum Zweck ist; er soll 
nur die Pflege der Geselligkeit unter den Mitgliedern erleichtern helfen. 2. Anders, wenn 
das Kasino seinen Mitgliedern regelmäßig und in größerem Umfange auch Weine ins Haus 
liefert. Denn hier ist einer der Zwecke des Vereins offenbar, seinen Mitgliedern als eine 
Art Konsumverein rein „wirtschaftlich“ zu dienen. 
b) Landesrechtlich ist in Preußen und andern Staaten bestimmt, daß der 
Verein keine Religionsgesellschaft, d. h. kein Verein mit gottesdienstlichen 
Zwecken sein darf (EG. 84; preuß. Verfass. 13; Ausf Ges. Lübeck 2 usw.). 
II. 1. Der eingetragene Verein als juristische Person ist nicht identisch 
mit seinen Mitgliedern, weder mit den gegenwärtigen noch mit den jeweiligen. 
Demgemäß sind die persönlichen Eigenschaften dieser Mitglieder nicht zugleich 
als Eigenschaften des Vereins anzusehn. 
Beispiel. A. ist in Vermögensverfall geraten und will deshalb, um zu Geld zu kommen, 
sein Haus an seine Brüder verkaufen; die Brüder befürchten aber, der Kauf könne, weil 
unter nahen Verwandten abgeschlossen, aus Konk Ordn. 31 angefochten werden, falls über 
A.s Vermögen Konkurs eröffnet werden sollte; sie gründen deshalb einen eingetragenen 
Verein, dem sie als einzige Mitglieder beitreten, und dieser Verein kauft alsdann das Haus 
dem A. ab. Hier ist der Kauf unanfechtbar. Denn der Verein ist dem A. nicht verwandt. 
2. a) Der juristischen Persönlichkeit des eingetragenen Vereins entspricht 
es, daß er seinen eignen „Namen“ und seinen eignen „Sitz“ haben muß (57 1). 
1) Abw. Enneccerus 1 §. 1000. 
2) Vgl. Landsberg S. 115. 3) Abw. Endemann 1 §F 42.
	        

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