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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1907
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
68
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück vom Jahre 1907.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
I. Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907. (68)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • 1. Stück vom Jahre 1907. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1907. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1907. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1907. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1907. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1907. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1907. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1907. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1907. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1907. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1907. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1907. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1907. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1907. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1907. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1907. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1907. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1907. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1907. (19)
  • No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins. (24)
  • I. Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern" von 1882.
  • Nachtrag zu den "Grundsätzen für die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern" von 1899.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
  • Erläuterungen.
  • Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im Staatsdienst des Fürstentums Schwarzburg-Rudolstadt vorbehaltenen Stellen.
  • 20. Stück vom Jahre 1907. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1907. (21)
  • 22. Stück vom Jahre 1907. (22)
  • 23. Stück vom Jahre 1907. (23)
  • 24. Stück vom Jahre 1907. (24)
  • Sach-Register.

Full text

1907 107 
nachträglich die Zivilversorgungsentschädigung oder die einmalige Geldabfindung 
wählen (68Z 20 und 21 des Gesetzes), haben hiervon den Anstellungsbehörden, bei 
denen sie vorgemerkt sind, Anzeige zu erstatten und sind in den Bewerberverzeich= 
nissen zu streichen. Im Falle der Wiederwahl des Zivilversorgungsscheins (§ 20 
des Gesetzes) oder der Wiedererstattung der einmaligen Geldabsindung (6 22 des 
Gesezes) werden sie auf Antrag mit dem Tage des Einganges der neuen Meldung 
wieder in das Bewerberverzeichuis eingetragen, vorausgeseht, daß sie dann noch 
die nötige Befähigung besitzen. 
63. Zu § 18. Wo nicht etwa die Bestimmungen unter Nr. 1 und 2 des 
§ 18 ein Vorzugsrecht begründen, dürfen Inhaber des Anstellungsscheins nur dann 
einberufen werden, wenn keine Militäranwärter vorgemerkt sind, oder wenn sich 
keiner der vorgemerkten zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärter zur Annahme 
der zu besetzenden Stelle (Unterbeamtenstelle) bereit findet (vgl. vorstehend Nr. 3 und 4). 
Vor der Einberufung eines Militäranwärters oder eines Inhabers des An- 
stellungsscheins haben sich die Anstellungsbehörden die Urschrift des Zivilversorgungs- 
scheins oder des Anstellungsscheins vorlegen zu lassen. 
9. Zu § 22 Abs. 1 und 3. Die in nicht etatsmäßige Unterbeamtenstellen 
einberufenen Inhaber des Anstellungsscheins rangieren bei der Konkurrenz um etats- 
mäßige Anstellung mit den zivilversorgungsberechtigten Stellenanwärtern, die nicht 
mindestens 8 Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient haben. 
In Beziehung auf die Beförderung in mitllere oder Kanzleibeamtenstellen sind 
Inhaber des Anstellungsscheins oder etatsmäßig angestellte ehemalige Inhaber 
dieses Scheines lediglich als nicht versorgungsberechtigte Zivilpersonen anzusehen. 
10. Im übrigen finden die Bestimmungen der Anstellungsgrundsähe vom 
7./21. März 1882 nebst Erläuterungen siungemäß und mit der Maßgabe auch 
auf die Inhaber des Anstellungsscheius Anwendung, daß deren Rechte sich auf 
die Stellen des Unterbeamtendienstes beschränken. 
Die Behandlung des Scheines bei der etatsmäßigen Austellung usw. seines 
Inhabers regelt sich nach den §§ 24 bis 29 der Anstellungsgrundsäte. 
11. In den nach den Mustern A, B und C auszufertigenden Zivilversorgungs- 
scheinen fällt fortan die Nummer der Invalidenliste weg. 
12. Bei der Aufstellung der Listen und Nachweisungen nach den Mustern k, 
6 und II der Anstellungsgrundsätze sind die Ergänzungen zu berücksichtigen, die 
sich aus dem Hinzutritt der Inhaber des Anstellungsscheins von selbst ergeben.
	        

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