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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1907
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundsechzigster Jahrgang. 1907.
Volume count:
68
Publisher:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
rudolstadt
Publication year:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
19. Stück vom Jahre 1907.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
No. XXIV. Verordnung, betreffend die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden sowie bei den Kommunalbebörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Landarbeiter. siehe Landwirtschaftliche Arbeiter.
  • Landesämter. siehe Erbämter I 734.
  • Landesgrenze. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Landesherr (Staatsoberhaupt). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfrid Brie, Breslau.
  • Landesherrliches Haus. Von demselben.
  • Landeskreditanstalt (Großh. Hessen), Landeskulturrentenbanken. siehe Landwirtschaft (B. Kreditwesen) S. 742, 745.
  • Landesökonomiekollegium. siehe Landwirtschaft (D. Berufsvertretungen) S. 752.
  • Landgemeinde. vgl. Gemeinde.
  • Landmesser. Von Oberregierungsrat Dr. E. Jacobi, Arnsberg (Westf.).
  • Landschaft. vgl. Landwirtschaftliches Kreditwesen Seite 738.
  • Landtag. Von Professor Dr. H. Rehm, Straßburg i. E..
  • Landwirtschaft.
  • Landwirtschaftskammern, Landwirtschaftsrat. siehe Landwirtschaft, D. Berufsvertretungen S 751.
  • Lauenburg (Kreis Herzogtum). Von Konsistorialrat Dr. Freiherr von Heintze, Kiel.
  • Lebensversicherung. Von Regierungsrat Dr. Bruck, Berlin-Wilmersdorf.
  • Lehnrecht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Ernst Heymann, Marburg i. H..
  • Lehrer (an Volksschulen). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig-Langfuhr.
  • Lehrling. siehe Handwerk II 367: Handwerkskammer II 369, 370; Innung II 430, 431, 432, 434; Krankenversicherung § 3 Z 5, § 14 Z 6.
  • Leichenschau. siehe Bestattungswesen, Krankheiten.
  • Leinpfad. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Leuchtmittelsteuer. Von Geh. Regierungsrat C. L. Weber, Groß-Lichterfelde.
  • Lippe (Fürstentum). Von Geh. Archivrat Dr. Kiewning, Detmold.
  • Lotsen. Von Regierungsrat Neuberg, Steglitz-Berlin.
  • Lotterie. Von Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht, Dr. Strutz, Wirkl. Geh. Oberregierungsrat, Berlin.
  • Lübeck (Frei und Hansestadt). Von Regierungsrat Dr. F. Lange, Lübeck.
  • Luftschiffahrt. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Lustbarkeiten. siehe Tanzlustbarkeiten, Luxussteuer § 5, Theater, Wandergewerbe, Sonntagsfeier.
  • Luxemburg. Beziehungen zu Deutschland. siehe Zollwesen außerdem Widung, der Anschluß des Großh. L. an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, 1912; Eyschen, Das Staatsrecht des Großh. L., 1910, S. 133ff; Großh. Luxemburg, Publik. der ständigen Kommision für Statistik (Luxemburg).
  • Luxussteuern. Von Professor Dr. Altmann, Mannheim.
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Lotsen 
Wegen der 
S 259, 260. 
Im internationalen Rechtsver- 
kehr befindet darüber, ob ein L. als ZwangsL. 
anzusehen ist, auf ihn also die darüber bestehenden 
handelsrechtlichen Bestimmungen Anwendung zu 
finden haben, die für das betreffende territoriale 
Gewässer bestehende Anordnung (R 19, 13). 
z 2. Voraussetzungen für den Betrieb. Die 
Tätigkeit des L. stellt an und für sich (Ausnahme 
s. & 5) ein bürgerliches Gewerbe dar, das mit staat- 
licher Funktion nichts zu tun hat (RGZ 74, 70). 
Diesem gewerblichen Charakter entsprechend, hat 
sich der L. nach § 31 der GewO über den Besitz 
der erforderlichen Kenntnisse durch einen Be- 
fähigungsnachweis der zuständigen Verw Behörde 
auszuweisen. Von der Befugnis, für den Inhalt 
dieser Zeugnisse Bestimmungen allgemeiner Art 
zu treffen, hat der BR noch keinen Gebrauch ge- 
macht. Es gelten also die einzelstaatlichen An- 
ordnungen (unten § 5). Nach 8 34 der GewO 
können die Landesgesetze den Betrieb des L.Ge- 
werbes von einer besonderen Genehmigung ab- 
hängig machen (unten # 5). Rücknahme der er- 
teilten Genehmigung ist durch die erteilende Verw- 
Behörde jederzeit angängig (§§ 53 der Gewy). 
Insbesondere kann auch nach §# 26 des R über 
die Untersuchung von Seeunfällen v. 27. 7. 77 
die Feststellung einer Verschuldung seitens eines 
L. durch das Seeamt zur Entziehung der Ge- 
nehmigung führen (vgl. Erkenntnis des Obersee- 
amts v. 21. 3. 93). Dagegen kann über die Straf- 
barkeit des L. nur das Gericht Entscheidung treffen 
(Perels, Allg. Seerecht im Reiche, 1901, 213). 
Bestimmungen, wie im englischen Recht (Jahr- 
buch für Deutschlands Seeinteressen, 1908, 387), 
daß der L. der Staatsangehörigkeit des eigenen 
Landes sein müsse, hat das deutsche Recht nicht. 
#3. Ausübung des Betriebs. 
I. Der L. hat sich bei Ausübung seines Betriebs 
in jeder Beziehung gewissenhaft zu verhalten; so 
ausdrücklich für den beamteten L. in der L. Ord- 
nung von Bremen und Lübeck. Hier wird auch 
gesagt, daß der L. außer seiner eigentlichen Auf- 
abe, der Führung des Schiffs, noch eng mit 
einem Berufe zusammenhängende, wie Achtung 
auf etwaige Strombeschädigung und auf Störung 
der Befeuerung der Küste, der Seezeichen usw. 
zu erfüllen habe (vgl. auch oldenb. Min Bek v. 
29. 7. 80 über die Anzeigepflicht bei beschädigten 
Seezeichen, und die meckl.-schwer. V v. 15. 5. 95 
über die Kontrolle verseuchter Schiffe lauch durch 
den Lotsenl). 
Reichsrechtlich kommt die V v. 29. 7. 89 
in Betracht, wonach der L. den in ## 13 ff der 
B v. 7. 1. 80 aufgestellten Anordnungen über das 
Ausweichen und die Mäßigung der Geschwindig- 
keit bei Nebel anstatt des Schiffers nachzukommen 
hat. Völkerrecht: Ausübunß des L. Dienstes 
ist als Unterstützung Neutraler anzusehen, 
sofern es an Bord der zu kriegerischen Operationen 
dienenden Schiffe beim Einlaufen in oder beim 
Verlassen von neutralen Häfen erfolgt. 
II. Für die Ausübung seines Dienstes erhält 
der L. Bezahlung, als Beamter entweder 
festes Gehalt oder Gebührenlanteil). In allen 
Fällen werden für die Inanspruchnahme der L. 
bestimmte Gebühren erhoben, verschieden je nach 
dem Hafen. (Ueber den Kaiser-Wilhelm-Kanal 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch #32. Aufl. 
Schutzgebiete dgl. oben # 
  
s. 5.) Die Gebühren fallen dem Verfrachter zur 
Last (HGB 621). Sie gehören zu dem bei einem 
Schiffszusammenstoß zu ersetzenden Schaden 
(HGB 734), gewähren die Rechte eines Schiffs- 
gläubigers (HGB 754, 768 Abs 3, 769 Abs 2) und 
verjähren in einem Jahre (HGB 901, 903). 
Die Bek. betr. die Kranken fürsorge 
auf Kauffahrteischiffen v. 3. 7. 05 gilt auch für 
L. Fahrzeuge. Was die Unfallversiche- 
rung betrifft, so sind die L. nach § 1046 der RVO 
versicherungspflichtig. & 1061 läßt die Selbstver- 
sicherung zu, wenn der L.Dienst auf eigene Rech- 
nung betrieben wird. 
III. Stellung des Lotsen zum 
Schiffer und Reeder. Der Schiffer hat 
Zu= und Abgang des L. in das Schiffstagebuch 
einzutragen (HG#B 520), zweckmäßig ist auch ein 
Eintrag darüber, ob dem L. das Kommando des 
Schiffes übergeben ist. Dasselbe geht in der Regel 
bei der Zwangslotsenschaft ohne weiteres auf den 
L. über, bei der freiwilligen steht die Kommando- 
übertragung im Belieben des Schiffers. Beläßt 
der L. dem Schiffer das Kommando, so sind seine 
Ratschläge, wenn der L. Zwangs L., Befehlen 
gleich zu achten. Wenn die Weisungen des L. 
denen des Schiffers widersprechen, so hat sich 
die Besatzung lediglich an die Befehle des Schiffers 
zu halten (Schaps 672). Auch bei der Zwangs- 
lotsenschaft hat der Schiffer die Anordnungen des 
L. nachzuprüfen. Findet er, daß der L. offenbar 
„unvernünftig und zweckwidrig handelt“ (ROHP#G 
25, 230), so muß er dem L. das Kommando ent- 
ziehen. 
Nur der freiwillig angenommene L. gehört zur 
Schiffsbesatzung (RE Z 13, 117; # 20, 84: 
a. M. Cosack, Handelsrecht 140 u. a.). Im 
Sinne der SeemannsO v. 2. 6. 02 gilt der L. 
nicht als Schiffsmann (§s 2). Nach den Grund- 
sätzen des HG#B haftet daher der Reeder für dessen 
Verschulden, nicht beim Zwangslotsen. 
Der L. selbst haftet natürlich für sein Versehen, 
nicht die L. Gesellschaft oder der konzessionierende 
Staat (R# Z 74 S258, 285). Ueber die Haftun 
der L. im Gebiet der Unfallversicherung vgl. 
1219 Reichsversicherungsordnung. 
z 4. Signalgebung; Flaggen= und Lichterfüh- 
rung. Werden auf Fahrzeugen — auf See und 
auf den mit der See in Zusammenhang stehenden, 
von Seeschiffen befahrenen Gewässern — L. ver- 
langt, so snd die Lotsensignale zur An- 
wendung zu bringen, die die L. Signal O v. 7. 2.07 
vorschreibt. Andere als die in der Verordnung 
genannten Signale dürfen nur im Fall der Not 
enutzt werden (sonst §5 145 StGB). Lediglich der 
Schiffer oder sein Vertreter dürfen die Signale 
geben, zweckloses Signalgeben wird bestraft.c. 
Die L. Signale des deutschen Rechts, die sich mit dem 
internationalen Signalbuch decken, sind bei Tage die am 
Vormast gehißte, mit einem weißen Streisen von ½ der 
Flaggenbreite umgebene Reichsflagge (L. Flagge oder 
das Signal P. T. des internationalen Signalbuchs oder die 
internationale Flagge 8 mit oder ohne internationalen 
Sienalbuchwimpel darüber oder das Fernsignal, bestehend 
aus einem Kegel mit der Spitze nach oben gehißt und mit 
zwei Bällen oder ballähnlichen Gegenständen darüber. 
Bei Nacht besteht das L. Signal in einem alle 15 Minuten 
abgebrannten Blaufeuer oder einem unmitelbar über der 
Berschanzung in Zwischenräumen von kurzer Dauer gezeig- 
II. 50
	        

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