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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1912
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
73
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
19. Stück vom Jahre 1912.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXXV. Ministerial-Bekanntmachung zur weiteren Ausführung der Gewerbeordnung.
Volume count:
35
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage C. (zu Abschnitt F III) Bestimmungen der Gewerbeordnung über Arbeitsbücher sowie über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und von Arbeiterinnen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundsiebzigster Jahrgang. 1912. (73)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • 1. Stück vom Jahre 1912. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1912. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1912. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1912. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1912. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1912. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1912. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1912. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1912. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1912. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1912. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1912. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1912. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1912. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1912. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1912. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1912. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1912. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1912. (19)
  • No. XXXV. Ministerial-Bekanntmachung zur weiteren Ausführung der Gewerbeordnung. (35)
  • Anlage A. (zu Abschnitt A V) Verzeichnis der ausgestellten Arbeitsbücher.
  • Anlage B. Katasterblatt für die gewerbliche Anlage.
  • Anlage C. (zu Abschnitt F III) Bestimmungen der Gewerbeordnung über Arbeitsbücher sowie über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und von Arbeiterinnen.
  • Anlage D. (zu Abschnitt F. III) Verzeichniß der in dem Betriebe beschäftigten jugendlichen Arbeiter.
  • Anlage E. Verzeichnis der Bewilligung von Überarbeit erwachsener Arbeiterinnen.
  • No. XXXVI. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Gewährung von Beihilfen an bedürftige Kriegsteilnehmer. (36)
  • Druckfehlerberichtigung zum Gesetz vom 27. September 1912 Seite 235.
  • 20. Stück vom Jahre 1912. (20)
  • 21. Stück vom Jahre 1912. (21)
  • Sach-Register.

Full text

1912 269 
ban andernfalls an den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde 
in § 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuchs auch 
an Fr zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen 
Angehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen. 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden vor- 
stehende Bestimmungen keine Anwendung. 
(Die §§ 108 bis 114 sind dem Arbeitsbuche vorgedruckt.) 
§ 135. 
Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Kinder über 
dreizehn Jahre dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche 
der Volksschule verpflichtet sind. 
Die Beschästigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von 
sechs Stunden nicht überschreiten. 
Junge Leute zwischen vierzehn und sechzehn Jahren dürfen nicht länger als 
zehn Stunden täglich beschäftigt werden. 
*l 136. 
Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (§ 135) dürfen nicht vor sechs 
Uhr morgens beginnen und nicht über acht Uhr' abends dauern. Zwischen den 
Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. 
Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß 
die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugendlichen Ar- 
beitern muß mindestens mittags einc einstündige, sowie vormittags und nachmit- 
tags je eine halbstündige Pause gewährt werden. Eine Vor= und Nachmittags- 
pause braucht nicht gewährt zu werden, sofern die jugendlichen Arbeiter täglich 
nicht länger als acht Stunden beschäftigt werden und die Dauer ihrer durch eine 
Pause nicht unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nachmittage je vier Stunden 
nicht übersteigt. 
Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung im 
Betrieb überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann ge- 
stattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebs, in welchen jugend- 
liche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pansen völlig eingestellt werden 
oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht tunlich und andere geeignete Aufent- 
haltsräume ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
	        

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