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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1913
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
74
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Title page

Document type:
Periodical
Structure type:
Title page

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)
  • Title page
  • Other
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16.)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18.)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Advertising

Full text

— 371 — 
Beschaffenheit der Brennvorrichtung (z. B. beim Vorhandensein eines sogen. Stichrohres, 
d. h. eines geraden — nicht eckigen oder gewundenen — Kühlrohres) oder bei einem nicht 
blos vorübergehenden Mangel an Kühlwasser erfolgen. 
2. Die Feststellung abweichender Abtriebszeiten für einzelne Brennereien erfolgt durch das zu- 
ständige Hauptamt; dasselbe ist jedoch berechtigt, ohne Vornahme von Probebränden Anträge 
auf spezielle Feststellung der Abtriebszeiten abzuweisen, wenn amtsbekannt ist, daß diese 
Anträge nicht durch die unter 1 erwähnten Mängel, sondern durch schlechte Betriebsweise 
veranlaßt sind. 
3. Bei Vornahme von Probebränden ist mit äußerster Umsicht zu verfahren und insbesondere 
darauf zu bestehen, daß nicht nur die Feuerung ununterbrochen in genügender Weise unter- 
halten, sondern daß auch das Wasser im Kühlfasse so oft aufgefrischt wird, als es noth- 
wendig erscheint, um die Niederschlagung der Alkoholdämpfe so rasch als möglich zu be- 
wirken. 
Bei einzelnen Probebränden ist die zur Befüllung und Entleerung des Brennapparates 
erforderliche Zeit nicht in die Abtriebszeit einzurechnen, sondern der Beginn des Betriebes 
fällt bei solchen Bränden mit dem Moment des Feueranmachens (bezw. Einlassens von 
Dampf in die Brennblase) zusammen. Finden dagegen mehrere Probebrände ohne Unter- 
brechung statt, so ist die zwischen die einzelnen Abtriebe fallende, zur Befüllung und Ent- 
leerung der Brennvorrichtung erforderliche Zeit als Abtriebszeit mitzurechnen. Der Abtrieb 
ist als beendigt anzusehen, wenn eine kleine Probe des aus dem Kühlrohre fließenden 
Destillates auf den heißen Blasenhelm gebracht wird und die alsdann sich entwickelnden 
Dämpfe bei Berührung mit einem Lichte keine bläuliche Flamme bilden. 
4. Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten können beim Vorhandensein der unter 1 bezeich- 
neten Voraussetzungen für den Rauhbrand und für den Feinbrand oder auch nur für 
einen dieser Brände stattfinden. Unter allen Umständen aber sind dieselben auf ganze 
Stunden (z. B. 5 oder 6 Stunden) zu bestimmen; die bei den Probebränden sich etwa er- 
gebenden Bruchtheile von Stunden sind in der Weise abzurunden, daß die Zeit unter einer 
halben Stunde überhaupt außer Betracht bleibt, während die Zeit von einer halben Stunde 
und darüber zu Gunsten des Betheiligten für eine ganze Stunde gerechnet wird. 
5. Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit einer Brennvorrichtung sind mindestens fünf Probe-- 
brände anzustellen, und darf die hierbei ermittelte durchschnittliche Leistungsfähigkeit nur 
dann der Abgabeberechnung anstatt der Normalabtriebsverhältnisse zu Grunde gelegt wer- 
den, wenn der Unterschied mehr als eine halbe Stunde beträgt. 1 
Ist nach Vorstehendem die Leistungsfähigkeit einer Brennvorrichtung besonders festgestellt 
worden, so ist in der Bemerkungsspalte des Abfindungsplans auf die bezügliche hauptamt- 
liche Verfügung, welche auch im Brennerei-Inventarium zu vermerken ist, hinzuweisen, und 
ist Abschrift dieser Verfügung dem Abfindungsplan, in welchem zuerst die besonders festge- 
stellten Abtriebsverhältmisse zur Anwendung gebracht worden sind, beizulegen. · 
k) Die Direktivbehörde ist befugt, wo das nachgewiesene Bedürfniß einer Brennerei oder das 
steuerliche Interesse es erfordert, andere als den Normalabtriebsverhältnissen entsprechende 
Bedingungen festzusetzen. 
Die Bestimmungen unter Illa, b 1, 3 bis 5 und 7d, e, f, h, i und k finden auf die in v. abfindung von 
Rede stehenden Brennereien mit folgenden Maßgaben Anwendung: uenicn n 
a) Die Normalabtriebsverhältnisse sind bis auf weiteres dahin anzunehmen, neten An. 
1. daß die Brennblasen zu einem Abtriebe: 
a. von gepreßter Weinhefe nur zu einem Drittheil, 
6. von flüssiger Weinhefe oder eingestampften Weintrebern nur zur Hälfte, 
7. von Kernobst oder eingestampften Trebern von Kernobst nur zu zwei Drittheilen, 
O. von Steinobst, Beeren, Wein, Enzian oder sonstigen Wurzeln nur zu drei Viertheilen 
des vollen Rauminhaltes gefüllt werden können; 
2. daß zu einem Abtrieb;: 
a. von Enzian= oder sonstigen Wurzeln drei Stunden, 
 
	        

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