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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914. (75)

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Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1914
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
7. Stück vom Jahre 1914.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XVIII. Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 26. März 1914 über die künftige Geltung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Muster 8. Zuwachssteuer-Einnahmebuch.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • 20. Regierungs-Verordnung, die Gefängnis- und Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse in Greiz, Zeulenroda und Burgk betreffend. (20)
  • Gefängnis- und Hausordnung für die Gerichtsgefängnisse in Greiz, Zeulenroda und Burgk.
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

97 
Unter den, den Fähigkeiten und Verhältnissen angemessenen Arbeiten sind 
nicht blos solche zu verstehen, welche der Gefangene schon früher betrieben oder er- 
lernt hatte. 
Darüber, ob eine Arbeit den Fähigkeiten und Verhältnissen des Gefangenen 
entspricht, hat im Zweifel der Gefängnisvorsteher zu entscheiden. Ist die Möglich- 
keit einer solchen Arbeit vorhanden, so ist der Gefangenc zu derselben anzuhalten; 
nur ausnahmsweise kann der Vorsteher davon dispensieren. 
Die Zuteilung eines Gefangenen zu einem bestimmten Arbeitszweige erfolgt 
durch den Gefängnisvorsteher, welcher hierbei Wünsche der Gefangenen tunlichst 
zu berücksichtigen hat und ermächtigt ist, unter besonderen Umständen Gefangene 
von den —iih Hausarbeiten zu entbinden. 
Die Beschäftigung der Gefangenen außerhalb der Anstalt (816 St. G. B.) 
ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig; dieselbe ist durch Erklärung zu Protokoll 
festzustellen. 
In der Regel haben alle Gefangenen, deren Beschäftigung für notwendig 
befunden wird, im Sommer 10, im Winter 8 bis 9 Stunden zu arbeiten und 
innerhalb derselben eine nach ihrer Leistungssähigkeit bemessene Aufgabe zu er- 
ledigen, deren Vollendung jedoch nicht vom Fortarbeiten bis zum Schlusse der Ar- 
beitszeit befreit. Der Gefängnisvorsteher kann unter Umständen die Dauer der 
täglichen Arbeitszeit und den Umfang der Arbeitsaufgabe für einzelne Gefangene 
verkürzen. 
vehefangenen erwächst aus der Arbeit kein Anspruch auf den Arbeits- 
vardienscbe % können aber mit Genehmigung der obersten Aussichtsbehörde Fleiß- 
prämien aus dem“ Erlöse für die Arbeit gewährt werden, jedoch nicht mehr als 
30 Pf. für den Arbeitstag. 
Der Arbeitserlös fließt in die Staatskasse. 
Bekleidung. 
*5 
Den zu Gesängnisstrase Verurteilten, gegen welche nicht gleichzeitig auf 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, kaun bei Verbüßung der Strafe 
die eigene Kleidung und Wäsche belassen werden, sofern dieselbe ausreichend, rein- 
(4 un ordentlich ist, im entgegengesezten Falle ist denselben Hauskleidung zu ver- 
abfolgen. 
efangene, gegen welche neben der zu verbüßenden Freiheitsstrafe der Ver- 
lust der Ehrenrechte ausgesprochen ist, haben stets Hauskleidung zu tragen. 
Beköstigung. 
8 680. 
Die zu Gefängnisstrafe Verurteilten werden von der Gefängnisverwaltung 
nach Maßgabe der Verpflegungsordnung beköstigt.
	        

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