Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1914
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundsiebzigster Jahrgang. 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
75
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
13. Stück vom Jahre 1914.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXVII. Polizei-Verordnung über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Kalziumkarbid (Azetylenverordnung).
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage C. Gebührenordnung für die Prüfung (Abnahme) von Azetylenanlagen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1862. (28)

Full text

Anträge der 
Betheiligten. 
Vortrag des 
Verweisungs— 
beschlusses. 
(156 ) 
Nicht minder bestimmt er bei mehreren Angeschuldigten die Reihenfolge, in der sie ver- 
nommen werden. 
Er ist verpflichtet, nach allen Kräften die Wahrheit, es sei zum Nachtheile oder zum Vor- 
theile des Angeschuldigten, zu erforschen. Er kann zu diesem Zwecke auch von solchen Beweis- 
mitteln, die erst in der Schlußverhandlung sich ihm darbieten, Gebrauch machen. 
Insbesondere kann er einzelne, nicht vorgeladene Personen, von denen nach dem Gange, 
welchen die Verhandlung genommen hat, noch Aufklärung zu erwarten ist, zur Befragung 
sogleich vorladen und nöthigenfalls vorführen lassen. War der Abgehörte zwar früher schon 
befragt, jedoch nicht vereidet worden, so hat das Gericht (vergl. jedoch §# 2 45) zu ermessen, 
ob ein solcher Zeuge zu vereiden sei. Im Falle der Vereidung ist die Formel unter IV im 
Anhange anzuwenden. Die Bestimmungen in §6 188, 189, 201, 202, 20 3 Abs. 2, 204 
gelten hier ebenfalls. 
Auch ist der Auditeur befugt, die Beibringung von Acten, Urkunden und sonstigen Be- 
weisstücken anzuordnen, sobald diese ihm geeignet erscheinen, über eine erhebliche Thatsache 
Aufklärung zu geben. Ferner kann er mit dem Gerichte Beaugenscheinigung vornehmen, sowie, 
nach Befinden, auch alle anderen, dem Untersuchungsrichter gestatteten Mittel zur Erforschung 
der Wahrheit anwenden, oder es kann hierzu, auf seine Anregung, der Vorsitzende ein oder 
mehrere Mitglieder des Gerichts abordnen, welche sodann in der Sitzung Bericht zu erstatten 
haben. Wird eine Besichtigung vorgenommen, so hängt es von dem Ermessen des Gerichts 
ab, ob es den Angeschuldigten dabei zuziehen will. 
& 245. Wird ein Antrag auf Vornahme einer gerichtlichen Handlung gestellt, oder einer 
solchen widersprochen, so faßt hierauf zunächst der Auditeur Entschließung. Es kann jedoch 
Derjenige, welcher durch die Entschließung sich verletzt glaubt, eine Entscheidung des Gerichts 
verlangen. In diesem Falle nimmt der Auditeur an der Berathung und Entscheidung des 
Gerichts nicht Theil. 
Will sich der Antragende oder Widersprechende bei der Entscheidung des Gerichts nicht 
beruhigen, so kann er seine Einwendungen nur gegen das Enderkenntniß mittelst der gegen 
dieses zulässigen Rechtsmittel geltend machen. 
§246. Nach erfolgter Richtervereidung und, nachdem der Angeschuldigte zur Aufmerk- 
samkeit auf den Gang der Verhandlung aufgefordert, auch zu wahrhafter Aussage in Gemäß- 
heit der Vorschriften in 6§ 143 ermahnt worden ist; werden die actenmäßigen Angaben desselben 
über seine persönlichen Verhältnisse, sowie über seine etwaigen früheren Bestrafungen vorgelesen 
und nöthigenfalls durch weitere Befragungen ergänzt. 
Hierauf wird der Verweisungsbeschluß vorgelesen, welchen der Auditeur, nach Befinden, 
weiter ausführen und erläutern kann. 
Die Unterlassung der Vorlesung soll jedoch eine Nichtigkeit des folgenden Verfahrens nicht 
begründen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment