Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Periodical

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Place of publication:
Rudolstadt
Document type:
Periodical
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1840
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_schwarzburg_rudolstadt_1915
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsundsiebzigster Jahrgang. 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
76
Publishing house:
Fürstlich priv. Hofbuchdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
Principality of Schwarzburg-Rudolstadt.
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
10. Stück vom Jahre 1915.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. XXIII. Verordnung, betreffend die Einberufung des Landtags des Fürstentums.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abschnitt. Das deutsche Reich.
  • Kapitel I. Entstehung. Verfassung und Gebiet. Reichsmitglieder. Reichsangehörige.
  • § 1. Gründung und Entstehung des Reiches.
  • § 2. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 3. Das Verhältnis des Reiches zu den Einzelstaaten.
  • § 4. Die Reichsangehörigen, deren Rechte und Pflichten.
  • § 5. Erwerb und Verlust der Reichs- (und der Staats) -angehörigkeit.
  • § 6. Das deutsche Indigenat nach Art. 3 der Reichsverfassung.
  • § 7. Das Reichsgebiet.
  • Kapitel II. Die Reichsgewalt und die Organe zur Ausübung derselben.
  • Kapitel III. Die Reichsbehörden und die Reichsbeamten.
  • Kapitel IV. Das Reichsfinanzwesen.
  • Kapitel V. Die Reichsgesetzgebung.
  • Kapitel VI. Verhältnis der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung zur Landesgesetzgebung und Landesverwaltung. Die Staatsverträge.
  • II. Abschnitt. Das Verhältnis Bayerns zum Reiche.
  • III. Abschnitt. Das Königreich Bayern.
  • Werbung.

Full text

§ 7. Das Reichsgebiet. 13 
Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, 
Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, 
Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg. Bezüglich Elsaß-Lothringens, 
Helgoland und der deutschen Schutzgebiete s. oben § 1 Anhang. 
Praktisch und faktisch bildet das gesamte Reichsgebiet inner- 
halb der um die Gesamtheit der vertragsmäßig verbundenen Einzel- 
staaten44) gezogenen Grenzlinie ein ununterbrochenes Gebiet, in welchem 
dem Reiche — der getroffenen Vereinbarung gemäß — die Aus- 
übung der den einzelnen Bundesstaaten zustehenden Gebietshoheit 
(nicht aber diese selbst) zukommt: und zwar in soweit als 
nach verfassungsmäßiger Kompetenz die Verwaltung 
des Reiches sich erstreckt; dagegen kommt die an sich niemals 
und nirgends aufgegebene Gebietshoheit der Einzelstaaten 
selbst auch bezüglich ihrer Ausübung zu voller Geltung, soweit 
die eigene Verwaltung dieser Einzelstaaten reicht 45). Da 
nun aber nach Art. 1 der Reichsverfassung das gesamte Staats- 
gebiet der einzelnen Bundesstaaten zugleich als Reich sgebiet erscheint, 
so folgt daraus, daß kein Staat von seinem Gebiete irgend Etwas 
ohne Genehmigung des Reiches an einen außerdeutschen Staat ab- 
treten kann. Dagegen ist aber auch das Reich nicht befugt, ohne 
Zustimmung der einzelnen Bundesstaaten deren Grenzen zu verändern. 
Das Reichsgebiet muß nach der Einleitung zur Reichsverfassung 
vom Reiche geschützt werden, und zwar in allen seinen Teilen. Dieser 
Pflicht des Reiches zum Schutze des ganzen Reichsgebietes müssen 
naturgemäß aber auch wieder weitgehende Rechte entsprechen, welche 
das Reich in den Stand setzen, diesen Schutz zu verwirklichen. Daher 
sind auch dem Reiche und dem Kaiser durch die Reichsverfassung 
d. h. durch die Annahme derselben Seitens der paktierenden Bundes- 
staaten die hiezu nötiger Befugnisse zur Ausübung desjenigen 
Teiles der Gebiets= und Landeshoheit eingeräumt, welcher erforderlich 
ist, um einerseits dem Auslande gegenüber diesen Schutz kräftigst 
handhaben, andrerseits aber auch im Innern des Reiches alle An- 
ordnungen treffen zu können, welche zur Verteidigung des gesamten 
Bundesgebietes nötig erscheinen. ckr. Art. 11, 41, 53, 65, überhaupt 
57—698 der Reichsverfassung. 
Außer dem Schutz des Reichsgebietes gegen auswärtige Staaten 
kommt noch der Schutz von Kaiser und Reich gegen verbrecherische 
Unternehmungen inbetracht. Vergl. hiezu die §§ 80 bis 93 des 
Reichsstrafgesetzbuches, desgl. § 94 und 95, auch § 98 f. I. c. 
Ueber Einteilung des deutschen Reichsgebietes in Gerichtsbezirke 
s. Web. Anhangband 1894 S. 180—193. 
" u) und Elsaß-Lothringen. 
") efr. Lab. 1, 168 f. u. Seydel, Comm. zu Art. 1 der R.-Verf. S. 28.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment