Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Object: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
guenther_bundesrat_1914
Title:
Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches.
Author:
Günther, Hugo
Place of publication:
Greifswald
Publisher:
Julius Abel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Scope:
60 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
B. Ausführung: Der Bundesrat als Rechtspflegeorgan des Reiches ist zuständig.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. nach Artikel 76 Abs. 1 der Reichsverfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. materielle Voraussetzung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. verschiedenen
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorrede.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung.
  • § 1. Verwaltung und Verwaltungsrecht.
  • § 2. Innere Verwaltung und Polizei.
  • § 3. Das Verwaltungsrecht und die subjektiven öffentlichen Rechte.
  • § 4. Erwerb und Verlust der öffentlichen Rechte.
  • § 5. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • § 6. Die Litteratur des deutschen Verwaltungsrechts.
  • Buch I. Organisation der Verwaltung.
  • § 7. Einleitung. Grundbegriffe und Übersicht.
  • Abschnitt I. Die Staatsämter.
  • Abschnitt II. Die Kommunalverbände.
  • Buch II. Thätigkeit der Verwaltung.
  • Abschnitt I. Allgemeine Funktionen.
  • Abschnitt II. Die Sicherheitspolizei.
  • §. 57. Einleitung.
  • I. § 58. Die Sicherheitspolizei und die Aufenthaltsfreiheit.
  • § 59. Kontrolle der örtlichen Bevölkerungsbewegung.
  • II. § 60. Die Sicherheitspolizei und die Vereins- und Versammlungsfreiheit.
  • III. § 61. Die Sicherheitspolizei und die Presse.
  • § 62. Die Preßpolizei in Elsaß-Lothringen.
  • IV. § 63. Waffenpolizei.
  • V. §. 64. Außerordentliche Maßregeln der Sicherheitspolizei.
  • I. Belagerungs- oder Kriegszustand.
  • II. Außerordentliche Maßregeln, die ohne Erklärung des Kriegszustandes ergriffen werden können.
  • Abschnitt III. Das Gesundheitswesen.
  • Abschnitt IV. Der Staat und das wirthschaftliche Leben.
  • Abschnitt V. Der Staat und das geistige Leben.
  • Buch III. Die Verwaltungsrechtspflege.
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Die Verwaltung und die ordentlichen Gerichte.
  • III. § 203. Verwaltungsklage und Verwaltungsbeschwerde.
  • IV. § 204. Organisation der Verwaltungsgerichte.
  • V. Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • VI. § 209. Die Parteien im Verwaltungsstreitverfahren und die Vertretung des öffentlichen Interesses.
  • VII. Das Verwaltungsstreitverfahren.
  • Nachträge.
  • Register.

Full text

2. Die Sicherheitspolizei. 293 
Hat eine solche Suspension stattgefunden, so ist zeitweise die persönliche 
Freiheit der Staatsangehörigen in dem erwähnten Umfange eines jeden 
gesetzlichen Schutzes gegenüber den Behörden beraubt. Die persönliche 
Freiheit kann durch jede Maßregel, die die Behörde für angezeigt hält, be- 
schränkt werden. 
Die Reichsverfassung schreibt nur dem Kaiser das Recht zu, den Kriegs- 
zustand zu erklären. Da die Erklärung des Kriegszustands ein Ausfluß des 
kaiserlichen Militäroberbefehls ist und die rechtlichen Folgen derselben theils 
in militärischen Anordnungen, die nur der Kaiser treffen kann, theils in der 
Suspension von Reichsgesetzen bestehen, so steht das Recht der Erklärung 
des Kriegszustands auch ausschließlich dem Kaiser zu. Es kann weder aus- 
geübt werden von den Landesherrn, noch von den militärischen Befehlshabern 
der Festungen oder einzelner Landestheile, noch von dem Staatsministerium, 
wie dies nach dem Preußischen Gesetz § 1 und 2 zulässig war.#) 
II. Außerordentliche Maßregeln, die ohne Erklärung 
des Kriegszustands ergriffen werden können. Die Ermäch- 
tigung hierzu und die Normen über diese Maßregeln sind theils in Reichs- 
gesetzen, theils in Landesgesetzen enthalten. 
1. In Preußen ist das Staatsministerium im Fall des Kriegs oder 
Aufruhrs bei dringender Gefahr für die öffentliche Sick erheit ermächtigt, wenn 
der Belagerungszustand nicht erklärt ist, die Art. 5, 6, 27—30 und 36 der 
Preußischen Verfassung zeit= und bezirksweise zu suspendiren (Ges. vom 
4. Juni 1851, 65 16). Die rechtliche Wirkung einer solchen Suspension 
erstreckt sich jedoch nur auf die dem Landesrecht angehörenden Rechtssätze, ra 
eine Lanresbehörde Reichsgesetze nicht suspendiren kann, und außerdem auf 
die Bestimmungen des Reichspreßgesetzes, da nach 6 30 des letzteren die für 
Zeiten der Kriegsgefahr und inneren Unruhen bestehenden besonderen landes- 
gesetzlichen Vorschriften in Kraft bleiben. 
2. Auf Bayern findet weder Art. 68 der Reichsverfassung Anwen- 
dung, 2) noch existirt daselbst ein Landesgesetz über den Belagerungszustand. 
Die Regierung ist nur ermächtigt, bei drohendem oder ausgebrochenem Krieg 
  
a) Zur Untersuchung und Aburtheilung bestimmter Verbrechen können Kriegsgerichte eingesetzt 
werden (§ 5, 10—14,. 
b. Einzelne Verbrechen sind mit hämerer Strafe bedroht (Einf. Ges. zum StGB. 8 4). 
c Die für strafbare Handlungen von Militärpersonen im Felde erlassenen Rechtaͤsätze, die sog. 
Kriegsgesetze. treten in Kraft (Reichsmilitärstrafges. v. 20. Jaon. 1872, § 92. 
4) Cs gelten besondere Bestimmungen über die Ausübung der Militärgerichtsbarkeit (Ges. v. 
4. Juni 1851. § 7). « 
1) Die Frage ist bestritten. Die entgegengesetzte Ansicht wird vertreten von v. Mohl, Reichs. 
staatsrecht S. 90 u. ff.; v. Rönne, St. des deutsch. R. I, 87 u. f.; Mever,. StR. S. 494; 
die richtige von Seydel (Zeitschrift für die deutsche Gesetzzebung VII, 619 u. f.), Laband III1 
46 u. f.; Zorn I. 313 u. f. 
2) Dech konn künftighin ein Reichsgesetz über den Belagerungszustand für das ganze Reich 
mit Einschluß Bayerns erlassen werden. Vertrag v. 23. Nov. 1870, III 56.
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.