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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1907
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1907.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
41
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 3287.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie.
Volume count:
3287
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. (64)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1898. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahr 1898. (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1898. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1898. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1898. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1898. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1898. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1898. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1898. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1898. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1898. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1898. (11)
  • Nr. 80. Verordnung, die Bezeichnung des Gewichts verpackter Münzen betreffend; vom 22 Juli 1898. (80)
  • Nr. 81. Verordnung, eine Abänderung der auf die Beförderung von feuergefährlichen, nicht zu den Sprengstoffen gehörenden Gegenständen, sowie von ätzenden Stoffen auf der Elbe bezüglich Verordnung vom 11. Mai 1897 (G.= u. V.=Bl. S 85) betreffend; vom 22. Juli 1898. (81)
  • Nr. 82. Bekanntmachung über die Rangstellung der Brandversicherungs=Oberinspektoren; vom 25. Juli 1898. (82)
  • Nr. 83. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Herlasgrün betreffend; vom 28. Juli 1898. (83)
  • Nr. 84. Bekanntmachung, das Außerkrafttreten des Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Zollverein und Großbritannien sowie des zwischen den Zollvereinsstaaten und Großbritannien abgeschlossene Schiffahrtsvertrags betreffend; vom 31. Juli 1898. (84)
  • Nr. 85. Verordnung, den Nachrichtendienst in Viehseuchenangelegenheiten betreffend; vom 6. August 1898. (85)
  • Nr. 86. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für Bahnanlagen in Leipzig=Anger=Crottendorf und in Leutzsch betreffend; vom 17. August 1898. (86)
  • Nr. 87. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für die Erweiterung des Bahnhofs Ostrau betreffend; vom 19. August 1898. (87)
    Nr. 87. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für die Erweiterung des Bahnhofs Ostrau betreffend; vom 19. August 1898. (87)
  • Nr. 88. Verordnung, die Namensangaben der Bauherren und Bauleiter bei Neubauten betreffend; vom 30. August 1898. (88)
  • Nr. 89. Bekanntmachung, eine Anleihe der Aktiengesellschaft "Jacobinwerk in Meißen" betreffend; vom 30.August 1898. (89)
  • 12. Stück vom Jahre 1898. (12)
  • 13. Stück vom Jahre 1898. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1898. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1898. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1898. (16)

Full text

— 199 — 
belrefjenden dentschen Schutzgebietes bei dem Generalgouverneur des Kongo-Staates, sowie um- 
gelehrt von diesem bei der obersten Behörde des betrefsenden deutschen Schutzgebictes bean- 
tragt werden. 
Artilel 9. 
Der wegen einer unter Artitel 1 oder 2 fallenden strasbaren Handlung Verfolgte darf 
in dringenden Fällen vorläufig festgenommen werden auf Grund einer amtlichen Mittheilung 
der zuständigen Behörde des die Auslieferung betreibenden Theiles, welche auf das Vorhandensein 
einer der im Artikel 8 aufgeführten Urkunden gestützt ist. 
In diesem Falle wird der vorläufig Festgenommenc wieder auf freien Fuß gesetzt 
werden, wenn nicht binnen dreier Monate nach seiner Festnahme der Auslieserungsantrag gemäß 
dem Arlikel 8 gestellt worden ist. 
Artilkel 10. 
Allc in Beschlag genommenen Gegenstände, welche sich zur Zeit der Festnahme im 
Peiite des Auszuliefernden befinden, sollen, sosern nicht besondere Bedenken entgegenstehen, dem 
erinchenden Theilc mit übergeben werden, und es soll sich diese Ueberlieferung nicht bloß auf 
die entfremdeten Gegenstände, sondern auf alles erstrecken, was zum Beweise der strafbaren 
Handlung dienen könnte. 
Jedoch werden die Rechte dritter Personen an den oben erwähnten Gegenständen vor- 
behalten, und cs sollen ihnen dieselben nach dem Schlusse des strafrechtlichen Versahrens losten- 
frei zurückgegeben werden. 
Artitel 11. 
Die vertragschließenden Theile verzichten darauf, die Erstattung derjenigen Kosten zu 
verlangen, welche ihnen aus der Festnahme und dem Unterhalte des Auszuliejernden und seinem 
Transporte bis zur Grenze erwachsen, willigen vielmehr gegenseitig darin, diese Kosten selbst 
zu tragen. 
Arlilel 12. 
Dic vertragschließenden Theile gestatten ausdrücklich die Auslieserung mittelst Durch- 
führung Auszuliefernder durch ihr unter den Vertrag fallendes Gebiet auf Grund einsacher 
Beibringung einer der im Artikel 8 aufgejführten Urkunden, in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift, vorausgesetzt, daß die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung beantragt 
wird, in dem gegenwärtigen Vertrage inbegriffen ist und nicht unter die Bestimmung des 
Artitels 7 jällt. 
Die Durchführung findet auf Kosten des ersuchenden Theiles statl. 
Artilel 13. 
Wenn in einem in den deutschen Schutzgebieten in Afrila oder in dem Kongo-Staate 
schwebenden Strafverfahren einer der vertragschließenden Theile die Vernehmung von Zeugen, 
welche sich in dem betreffenden Gebiete des anderen Theiles aufhalten oder irgend eine andere 
dort vorzunehmende Untersuchungshandlung für nothwendig erachtet, so wird ein entsprechendes 
Ersuchungsschreiben auf dem im Artilel 8, Absatz 2, bezeichneten Wege mitgetheilt und dem- 
selben, uuch Maßgabe der Gesetzgebung des Gebictes, wo der Zeuge vernommen vder der Alt 
vorgenommen werden soll, Folge gegeben werden, sofern nicht besondere Bedenlen entgegenstehen. 
Die vertragschließenden Theile verzichten gegenscitig auf alle Ersatzansprüche wegen der 
aus der Ausführung des Ersuchens entspringenden Kosten, sofern es sich nicht um Gutachten 
iu Straf= oder Handelssachen oder Sachen der gerichtlichen Medizin handelt, welche mehrere 
Rermine erfordern.
	        

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