Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachtrag für das Jahr 1906.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
1. Vertrag zwischen dem Auswärtigen Amt, Kolonial-Abteilung, und der Deutschen Kolonial-Eisenbahnbau- und Betriebsgesellschaft über den Bau einer Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Kubub.
Volume count:
1
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Anlage zu Nr. 2. Baubeschreibung für den Bau der Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Kubub.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • § 1. - 1. Untheilbarkeit und Unveräußerlichkeit des Landes.
  • § 2. - 2. Regierungsform.
  • § 3. - 3. Staatsoberhaupt.
  • § 4. - 4. Reversalen.
  • § 5. - 5. Innere Verwaltung.
  • § 6. - Fortsetzung.
  • § 7. - 6. Auswärtige Verhältnisse.
  • § 8. Fortsetzung.
  • § 9. - 7. Militärhoheit.
  • § 10. - 8. Verleihung von Titeln, Würden usw.
  • § 11. - 9. Verhältnis des Herzogs zu dem Deutschen Bunde.
  • § 12. - Fortsetzung.
  • § 13. - 10. Sitz der Regierung.
  • § 14. - 11. Regierungserbfolge.
  • § 15. - 12. Volljährigkeit des Landesfürsten.
  • § 16. - 13. Regierungsvormundschaft.
  • § 22. - 14. Erziehung des Regierungsnachfolgers.
  • § 23. - 15. Hausgesetze.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 109 — 
2) Nach dem allgemeinen deutschen Staatsrechte, welches insoweit den 
Grundsätzen des Lehenrechts folgte, schlossen Geisteskrankheit, sowie schwere 
körperliche Gebrechen, falls sie schon bei Eintritt des Erbfolgefalles vorhanden 
und als unheilbar anzusehen waren, von der Thronfolge aus — eine Rechts- 
anschauung, die in der älteren Geschichte des Herzogl. Hauses ein hausgesetz- 
liches und zugleich mit den Ständen vereinbartes Anerkenntnis in dem Vertrage 
der Herzöge Bernhard und Heinrich vom Jahre 1415 (Zachariae, Deutsches 
Staats= und Bundesrecht, Bd. 1, § 70, Anm. 6) gefunden hat und noch in 
neuester Zeit aufrecht erhalten ist in den Verhandlungen, die dem Erlaß des 
Regentschaftsgesetzes vorangegangen sind. Im Einverständnis mit dem Ver- 
treter der Landesregierung hat die Verfassungskommission damals in ihrem 
Berichte vom 9. März 1874 — Anl. 225 der Drucksachen des 14. ordent- 
lichen Landtages — festgestellt, daß der Verlust des Augenlichtes den König 
Georg von Hannover von der Thronfolge ausschließe und daß daher, falls die 
jüngere Linie des Gesamthauses zur Erbfolge gelangen sollte, sofort den früheren 
Kronprinzen die Reihe treffen werde. Siehe auch S. 84, Anm. 1. Dagegen 
ward bei Minderjährigkeit des Thronfolgers, wie im Falle einer nach dem 
Eintritt der Herrschaft hervortretenden Regierungsunfähigkeit des Landesherrn 
eine Regierungsvormundschaft oder Regentschaft eingesetzt, hinsichtlich deren in 
manchen Beziehungen die Grundsätze des römischen Rechtes über Vormund- 
schaften in Anwendung gebracht wurden. Die Verfassungsgesetze der deutschen 
Staaten lassen in allen Fällen der Regierungsunfähigkeit des Thronberechtigten 
eine Regentschaft eintreten. Da namentlich auch diejenige Gruppe der Ver- 
fassungsurkunden, welcher die N. L.-O. der Zeit ihrer Entstehung nach angehört 
und welcher sie die einzelnen Paragraphen ihres Kapitels I, vielfach sogar 
wörtlich entlehnt hat, fast ausnahmslos (Kurhessen, Königreich Sachsen, der 
hannoversche Entwurf von 1831, anders allein Sachsen-Altenburg) als einen 
Grund für Einsetzung einer Regentschaft neben der Minderjährigkeit des Thron- 
folgers jede andere Ursache hinstellt, die den Thronberechtigten an der Ausübung 
der Regierung dauernd oder auf längere Zeit „behindert“, so muß es auffallen, 
daß in der N. L.-O. ausschließlich des Falles der Minderjährigkeit Erwähnung 
geschieht. Ein übersehen liegt hier gewiß nicht vor, doch geben die Kommissions- 
und Plenarberatungen des Gesetzes über den Grund der Unterlassung keinen 
Aufschluß; gleich den vorangehenden Paragraphen ist auch der — dem zweiten 
Entwurf der N. L.-O. erst eingefügte (s. S. 50) — § 16 ohne weiteres 
genehmigt. Man wird indessen kaum fehl gehen, wenn man für die Llcke 
des Gesetzes die Erklärung in den Verhältnissen sucht, unter denen sich soeben 
der Thronwechsel im Herzogtum vollzogen hatte. Die agnatische Anordnung, 
laut deren die Regierung wegen der „absoluten Regierungsunfähigkeit“ des 
bisherigen rechtmäßigen Herrschers als erledigt betrachtet und endgültig auf 
den Herzog Wilhelm übertragen wurde, entsprach ohne Zweifel weit mehr dem 
Wohle des Landes, als anerkannten Grundsätzen des Staats= und Fürstenrechtes 
und war in der Bundesversammlung zunächst nicht ohne ernstlichen Widerspruch 
geblieben. Es leuchtet aber ein, daß angesichts des eingeschlagenen Verfahrens
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment