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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1902
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902.
Bandzählung:
34
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1902
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. XXIV.
Bandzählung:
XXIV
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Register
  • Werbung

Volltext

367 
Zweiter Titel: Ritter- und landschaftliche 
Landschulen. 
S 164. 
Nach der Patentverordnung vom 21. Juli 1821 
wegen verbesserter Einrichtung des Landschul- 
wesens (abgeändert und ergänzt durch V.O. vom 
12. Juli 1907) sollen für alle im ritter- und land- 
schaftlichen Landesteile auf dem platten Lande be- 
findlichen schulfähigen Kinder hinreichende 
Schulen vorhanden sein. Jede im ritter- und land- 
schaftlichen Landesteile auf dem platten Lande ge- 
legene Ortschaft muss entweder für sich allein 
eine eigene Schule (Ortsschule) oder mit anderen 
ritter- oder landschaftlichen ländlichen Ortschaften 
oder mit Domanialortschaften oder Teilen von 
solchen zu einem Schulverbande vereinigt, eine 
gemeinschaftliche Schule (Verbandsschule) haben. 
Eingeschulte Ortschaften dürfen von der Verbands- 
schule nicht weiter als 3% Kilometer entfernt sein. 
Bei voraussichtlich dauernder Überfüllung einer 
Schulklasse (wenn nach dem Durchschnitt der 
letzten drei Jahre mehr als 80 Kinder dieselbe be- 
sucht haben) muss, wenn es sich um eine Orts- 
schule handelt, eine zweite Schulklasse einge- 
richtet und ein zweiter Lehrer angestellt werden; 
wenn es sich um eine Verbandsschule handelt, 
entweder eine weitere Schulklasse bei Anstellung 
eines neuen Lehrers am Schulorte errichtet wer- 
den, oder die ganze oder teilweise Auflösung des 
Schulverbandes durch Ausscheiden aller oder ein- 
zelner eingeschulten Ortschaften oder Ortschafts- 
teile erfolgen. Von jeder Gründung und Aufhebung 
einer Ortsschule, sowie von jeder Gründung, Ver-
	        

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