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Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
baden
Publication year:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1903
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903.
Volume count:
35
Publisher:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
baden
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Nr. XXIV.
Volume count:
XXIV
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Verordnung. Den Geschäftsbetrieb in den Apotheken betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Staatengeschichte der neuesten Zeit.
  • Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Zweiter Teil. Bis zu den Karlsbader Beschlüssen. (25)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Zweites Buch. Die Anfänge des Deutschen Bundes. 1814-1819. (Schluß.)
  • 3. Geistige Strömungen der ersten Friedensjahre.
  • 4. Die Eröffnung des Deutschen Bundestages.
  • 5. Die Wiederherstellung des preußischen Staates.
  • 6. Süddeutsche Verfassungskämpfe.
  • 7. Die Burschenschaft.
  • 8. Der Aachener Kongreß.
  • 9. Die Karlsbader Beschlüsse.
  • 10. Der Umschwung am preußischen Hofe.
  • Die Karlsbader Beschlüsse und das Ausland.
  • Der Verfassungsplan Hardenbergs. Humboldts Entlassung.
  • Der erste preußische Zollvertrag.
  • Beilagen. (I - V)

Full text

Hardenbergs Verfassungsplan. 593 
Hier zeigte sich's nun, wie anders als Metternich der preußische Staats- 
kanzler die Zusagen des Teplitzer Vertrages verstand: er wollte im Ernst 
einen angesehenen, wenn auch nicht allzu zahlreichen preußischen Landtag, 
nicht einen kümmerlichen Zentralausschuß, und gab der Verfassungskom- 
mission zu erwägen, ob das Ein= oder das Zweikammersystem für diese 
Gesamtvertretung der drei Stände vorzuziehen sei. Auch die schwierigen 
Fragen der Initiative, der Offentlichkeit, der Verantwortlichkeit der Mi- 
nister hielt er noch vorsichtig offen. Desgleichen die Frage, ob die Pro- 
vinziallandtage sich an die neugebildeten Provinzen oder an die altständi- 
schen Territorien anschließen sollten. Die auswärtigen Angelegenheiten und 
die militärischen Verhältnisse, soweit sie nicht persönliche Verpflichtungen 
beträfen, sollten den Beratungen der Stände entzogen bleiben. Dann 
folgte noch die Aufzählung einiger Grundrechte: Gleichheit vor dem Gesetz, 
Gewissensfreiheit usp. Auch Vorschriften über die Preßfreiheit und die 
öffentliche Rechtspflege waren in Aussicht genommen. Und alles dies in 
dem nämlichen Augenblick, da Hardenberg die Karlsbader Politik förderte; 
in seinen Augen waren die neuen Bundesgesetze nur Ausnahmegesetze für 
wenige Jahre der Not. Zum Schluß betonte der Staatskanzler nach- 
drücklich die Befestigung des monarchischen Prinzips und erinnerte an den 
Grundsatz: salus publica suprema lex esto. 
Der Entwurf bot der anfechtbaren Stellen genug. Eine einzige Kom- 
munalordnung für die gesamte Monarchie war bei der unendlichen Mannig- 
faltigkeit der sozialen Zustände des flachen Landes offenbar unmöglich. Noch 
bedenklicher erschien die ausschließliche Wahlberechtigung des Grundbesitzes, 
die in den Städten zu widersinnigen Verhältnissen führen mußte; sodann 
die als möglich angenommene Wiederherstellung der alten Territorien, deren 
verwickeltes Schuldenwesen allerdings nicht ohne Mühe in eine neue Pro- 
vinzialverfassung eingefügt werden konnte; endlich und zu allermeist das 
unglückliche System der vierfach indirekten Wahlen. Die Gefahr lag nahe, 
daß ein also — nicht gewählter, sondern delegierter Allgemeiner Landtag 
sich der Nation entfremdete, die Monarchie den Charakter eines Föderativ- 
staats annähme. Und dennoch, wie die Dinge lagen, kam alles darauf 
an, daß ein Parlament für die gesamte Monarchie berufen wurde; an 
den Formen lag wenig. Hardenbergs Vorschläge liefen im wesentlichen 
hinaus auf einen Vereinigten Landtag, wie er im Jahre 1847 zusammen- 
trat; unmöglich war es nicht, daß eine ähnliche Versammlung, um das 
Jahr 1820 berufen, den Staat binnen eines Menschenalters allmählich 
und friedlich in die Bahnen des reinen Repräsentativsystems hätte hinüber- 
führen können. 
Jeder Satz der Denkschrift verriet den ernsten und ehrlichen Entschluß 
des Staatskanzlers. Umsichtig hatte er alles entfernt was den König be- 
denklich stimmen konnte und darum namentlich das Heerwesen sowie die 
auswärtige Politik der Einwirkung der Stände entzogen. Auch den Be- 
v. Treitschke, Deutsche Geschichte. II. 38
	        

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