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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1908
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
40
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XIV.
Volume count:
XIV
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Die Feuerschau betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band I. Deutsches Reichsstaatsrecht. (1)
  • Title page
  • Vorwort zur sechsten Auflage.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Literatur-Uebersicht.
  • I. Abschnitt: Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • II. Abschnitt: Die rechtliche Natur des Reichs und sein Verhältnis zu den Gliedstaaten.
  • III. Abschnitt: Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Land und Volk.)
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Reiches.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Reiches.
  • VI. Abschnitt : Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • VII. Abschnitt : Die einzelnen Zweige der Verwaltung.
  • VIII. Abschnitt : Das Gerichtswesen.
  • IX. Abschnitt : Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • X. Abschnitt : Das Finanzrecht.
  • Anhang.
  • I. Die Verfassung des Reichs.
  • II. Das besondere Recht Bayerns.
  • III. Die Verfassung des Reichslands.
  • IV. Die Verfassung der Schutzgebiete .
  • Sachregister.

Full text

474 Anhang: III. Die Verfassung des Reichslands. 
  
$ 22. Das Gesetzblatt für Els.-Lothr., Ges. v. 3. Juli 1871 (GB. f. Els.-Lothr. S. 2) 
wird vom Ministerium in Strassburg herausges@ben. 
Ges. v. 31. Mai 1911 $ 27: $$ 1. 2, 4, 7, 9, 10, 12 bis 21 und $ 22 Satz 2 des 
Ges. v. 4. Juli 1879 werden aufgehoben. 
4. Gesetz über die Verfassung Elsass-Lothringens. 
Vom 3l. Mai 1911. Reichsgesetzbl. S. 225. 
Art. 1. 
Siehe oben S. 450. 
Art. II. 
Elsass-Lothringen erhält folgende Verlassune: 
$ 1. Die Staatsgewalt in Elsass-Lothringen übt der Kaiser aus. 
$ 2. An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser unter 
(iegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und abberufen wird. 
Der Statthalter hat insbesondere die Befugnisse und Obliegenheiten, die vor dem In- 
krafttreten des Gesetzes, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsass-Lothringens 
von 4. Juli 1879 (RGBl. 5. 165) durch Gesetze und Verordnungen dem Reichskanzler in 
elsass-Iothringischen Landesangelegenheiten überwiesen waren. Er ist berechtigt, zu poli- 
zeilichen Zwecken die in Elsass-Lochringen stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen. 
Der Statthalter ernennt und instruiert die Bevollmächtigten zum Bundesrate. 
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültigkeit der (regen- 
zeichnung des Statthalters, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimnit. 
Der Statthalter residiert m Strassburg. 
$ 3. Der Kaiser kann dem Statthalter landesherrliche Befugnisse übertragen. Der 
Umfang dieser Uebertragung wird durch Kaiserl. Verordn. bestimmt, die vom Reichskanz!er 
gegenzuzeichnen ist. 
Die Anordnungen und Verfügungen, die der Statthalter kraft der ihm zustehenden 
landesherrlichen Befugnisse erläßt, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des 
Staatssekretärs, der dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
$ 4. Der Statthalter wird, soweit es sich nicht um die Ausübung landesherrlicher Befug- 
nisse handelt, durch den Staatssekretär vertreten. Als Vertreter des Statthalters hat der 
Staatssekretär die Rechte und die Verantwortlichkeit in dem. Umfang, wie ein dem Reichs- 
kanzler nach Massgabe des Gex. vom 17. März 1878 (RGBl. S. 7) substituierter Stellvertreter 
sie hat. 
Dem Staatssekretär ist vorbehalten, jede in diesen Bereich fallende Amtshandlung selbst 
vorzunehmen, 
$ 5. Landesgesetze für Els.-Lothr. werden vom Kaiser mit Zustimmung des aus zwei 
Kammern bestehenden Landtags erlassen. Die Uebereinstimmung des Kaisers und beider 
Kammern ist zu jedem (Gresetz erforderlich. 
Der Kaiser fertigt die Gesetze aus und ordnet ihre Verkündung an. Sofern nicht in dem 
verkündeten (Gesetz ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, 
beginnt diese mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem 
das betreffende Stück des Gesetzblatts für Els.-Lothr. in Strassburg ausgegeben worden ist. 
Der Landeshaushalts-Etat wird alljährlich durch Gesetz festgestellt. Die Gesetzentwürfe 
über die Feststellung des jährlichen Landeshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten 
Kammer vorgelegt und von der ersten Kammer im ganzen angenommen oder abgelehnt.
	        

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