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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

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Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1908
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908.
Bandzählung:
40
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. XXXI.
Bandzählung:
XXXI
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Gesetz. Die Änderung des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888 betreffend.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908. (40)
  • Titelseite
  • Inhalts-Übersicht
  • Sach-Register
  • Nr. I. (I)
  • Nr. II. (II)
  • Nr. III. (III)
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (I)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX. (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Nr. XIV. (XIV)
  • Nr. XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XII. (XXII)
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)
  • Nr. XXX. (XXX)
  • Nr. XXXI. (XXXI)
  • Gesetz. Die Änderung des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888 betreffend.
  • Gesetz. Die Gehaltsordnung betreffend.
  • Gesetz. Die Änderung des Gesetzes über den Staatsvoranschlag und die Verwaltung der Staatseinnahmen und -Ausgaben (Staatsetat) betreffend.
  • Bekanntmachung. Das Beamtengesetz betreffend.
  • Nr. XXXII. (XXXII)
  • Nr. XXXIII. (XXXIII)
  • Nr. XXXIV. (XXXIV)
  • Nr. XXXV. (XXXV)
  • Nr. XXXVI. (XXXVI)
  • Nr. XXXVII. (XXXVII)
  • Nr. XXXVIII. (XXXVIIII)
  • Nr. XXXIX. (XXXIX)
  • Nr. XL. (XL)
  • Nr. XLI. (XLI)
  • Nr. XLII. (XLII)
  • Nr. XLIII. (XLIII)
  • Nr. XLIV. (XLIV)
  • Nr. XLV. (XLV)
  • Nr. XLVI. (XLVI)
  • Nr. XLIII. (XLIII)
  • Nr. XLIX. (XLIX)
  • Nr. L. (L)
  • Nr. LI. (LI)
  • Nr. LII. (LII)
  • Nr. LIII. (LIII)
  • Nr. LIV. (LIV)
  • Nr. LV. (LV)
  • Nr. LVI. (LVI)
  • Nr. LVII. (LVII)
  • Nr. LVIII. (LVIII)

Volltext

XXXI. 369 
„Hat der zuruhegesetzte Beamte aus einem früheren öffentlichen Dienste einen 
Auspruch auf Ruhegehalt, Wartegeld oder dergleichen, so werden diese Bezüge auf 
den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bemessenden Ruhegehalt aufgerechnet. 
Als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt neben dem Militärdienst 
die Verwendung als Beamter vder in einer sonst einem Beamten übertragenen Tätigkeit 
beim Reich, einem anderen Staate, einer Kirche, einer Gemeinde oder einem Kommunal- 
verbande sowie bei einer Haus= und Hofverwaltung des Landesherrn oder eines 
Mitglieds des Großherzoglichen Hauses. 
Für die Militärpensionen der im staatlichen Dienste wiederverwendeten Offiziere 
einschließlich der Sanitätsoffiziere sowie der Personen der Unterklassen des Reichs- 
heeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutztruppen gelten die 
besonderen reichsgesetzlichen Bestimmungen."“ 
22. In Absatz 3 Ziffer 1 des § 37 sind die Worte „jedoch vorbehaltlich der Bestimmung 
in 8 38 Absatz 2“ zu streichen. 
Der letzte Absatz des § 37 ist ebenfalls zu streichen. 
23. In § 38 Absatz 1 ist statt der Worte „im Reichsheer oder in der Koaiserlichen 
Marine“ zu setzen „im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen 
Schutztruppen“. 
In § 38 Absatz 2 ist am Schlusse statt der Worte „zur Aurechnung“ zu setzen „im 
übrigen aber nur insoweit zur Anrechuung, als sie in die Zeit nach vollendetem zwanzigsten 
Lebensjahr fällt". 
In § 38 Absatz 3 ist nach den Worten „im Reichsheer, in der Kaiserlichen Marine“ 
einzuschalten „bei den Kaiserlichen Schutztruppen“. 
241. In § 39 ist statt der bisherigen Überschrift zu setzen: 
„Aurechnung sonstiger Dienstzeit". 
25. In § 40 ist zu setzen statt der bisherigen Überschrift: „Möglichkeit der Anrechnung 
sonstiger Dienstzeit.“ 
Der Eingang des Paragraphen hat zu launten: 
„In die Dienstzeit kann ganz oder teilweise die Zeit eingerechnet werden, während 
welcher der Beamte nach Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres“ 
In § 40 Absatz 1 Ziffer 2 ist statt „von landesherrlichen Haus= und Hofverwaltungen“ 
zu sagen: „von Haus= und Hofverwaltungen des Landesherrn und der Mitglieder des 
Großherzoglichen Hauses". 
Es sind ferner: 
in § 40 Absatz 1 Ziffer 3 nach dem Worte „Rechtsanwalt“ die Worte „Arzt, Tierarzt" 
beizusetzen und in § 40 Absatz 1 Ziffer 4 ist nach dem Worte „vorgeschrieben“ ein Beistrich 
zu setzen und fortzufahren „herkömmlich oder von besonderem Nutzen für den staatlichen 
Dienst war“.
	        

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