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Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

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Bibliographic data

fullscreen: Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
baden
Publication year:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1908
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908.
Volume count:
40
Publisher:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
baden
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Nr. XLIV.
Volume count:
XLIV
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Gesetz. Das Kostengesetz betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Die gesetzlichen Grundlagen der Seuchenbekämpfung im Deutschen Reiche unter besonderer Berücksichtigung Preußens.
  • Title page
  • Alle Rechte vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis
  • Vorbemerkung:
  • Introduction
  • Abschnitt I. Anzeigepflicht.
  • I. Inhalt der Anzeige.
  • II. Anzeigepflichtige Personen.
  • III. Form der Anzeige.
  • IV. Weitergehende Anzeigepflicht.
  • V. Erinnerung an die Anzeigepflicht.
  • Abschnitt II. Ermittlung der Krankheit.
  • I. Obliegenheiten der Polizeibehörde.
  • II. Obliegenheiten des beamteten Arztes.
  • 1. Pflicht zur Anstellung von Ermittelungen.
  • 2. Recht des Zutritts zu dem Kranken und Vornahme von Untersuchungen.
  • 3. Zuziehung des behandelnden Arztes zu den Untersuchungen.
    3. Zuziehung des behandelnden Arztes zu den Untersuchungen.
  • 4. Zuziehung anderer Beamten zu den Untersuchungen.
  • 5. Befugnis des beamteten Arztes zu selbständigen Anordnungen.
  • III. Pflicht der anzeigepflichtigen Personen zur Auskunftserteilung.
  • IV. Mikroskopische und bakteriologische Untersuchungen zur Ermittelung derKrankheit.
  • V. Weitergehende Ermittelungen.
  • Abschnitt III. Schutzmaßregeln.
  • Allgemeine Vorschriften.
  • I. Beobachtung kranker und verdächtiger Personen.
  • II. Meldepflicht für zureisende Personen.
  • III. Absonderung kranker und verdächtiger Personen.
  • IV. Beschränkungen des Gewerbebetriebes.
  • V. Beschränkung von Menschenansammlungen.
  • Va. Beschränkung des Schiffahrts- und Flößereiverkehrs.
  • VI. Beschränkung des Schulbesuchs.
  • VIa. Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schule.
  • VII. Beschränkung der Benutzung gewisser, der Seuchenverbreitung förderlicher Einrichtungen.
  • VIII. Räumung von Wohnungen und Gebäuden.
  • IX. Desinfektion.
  • X. Vertilgung von Ungeziefer.
  • XI. Behandlung der Leichen.
  • XII. Verhütung der Einschleppung von Krankheiten aus dem Auslande.
  • XIII. Beschränkung des Verkehrs mit Krankheitserregern.
  • XIV. Behandlungszwang.
  • Abschnitt IV. Entschädigungen.
  • I. Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst.
  • II. Entschädigungen für Verluste durch die Desinfektion.
  • Abschnitt V. Allgemeine Vorschriften.
  • I. Vorbeugungsmaßregeln.
  • II. Verfahren und Behörden.
  • III. Kosten.
  • IV. Pflicht der Bundesstaaten zu gegenseitiger Unterstützung.
  • V. Zuständigkeit der Militär- und Marinebehörden zur Ausführung der Schutzmaßregeln.
  • VI. Zuständigkeit der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenbehörde.
  • VII. Überwachung und Leitung der Seuchenbekämpfung durch den Reichskanzler.
  • VIII. Benachrichtigung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes von Ausbrüchen gemeingefährlicher Krankheiten.
  • IX. Der Reichsgesundheitsrat.
  • Abschnitt VI. Strafvorschriften.
  • 1. Vergehen bezüglich der Desinfektion.
  • 2. Vergehen gegen die Vorschriften über die Anzeigepflicht, das Ermittlungsverfahren und die Meldepflicht.
  • 3. Vergehen gegen Anordnungen von Schutzmaßregeln.
  • Abschnitt VII. Schlußbestimmungen.
  • I. Schlußbestimmungen zum Reichsgesetz vom 30. Juni 1900.
  • II. Schlußbestimmungen zum Preußischen Gesetz vom 28. August 1905.
  • Anhang. Gesetze und Ausführungsbestimmungen.
  • I. Deutsches Reich.
  • II. Die deutschen Bundesstaaten.
  • Literaturverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Frommannsche Buchdruckerei (Hermann Pohle) in Jena 3208

Full text

—   76 — 
Zutritt des beamteten Arztes zu dem Kranken keinerlei Nachteil für 
letzteren haben wird; ausnahmsweise kann dies der Fall sein, wenn 
der Kranke z. B. psychisch erregt, im Stadium der Krisis befindlich 
ist oder kurz zuvor eine bedrohliche Blutung gehabt hat. In solchen 
Fällen wird ein taktvoller beamteter Arzt, zumal wenn er dem Kranken 
nicht persönlich bekannt ist, die erforderlichen Erkundigungen von 
dem behandelnden Arzte einziehen und freiwillig auf den Zutritt zu 
dem Kranken verzichten. 
Die Durchführung dieser, im Interesse des Kranken getroffenen 
Bestimmungen ist aber ohne Nachteil für die Allgemeinheit nur mög- 
lich, wenn der behandelnde und der beamtete Arzt in einem wahrhaft 
kollegialen Verhältnis zueinander stehen, und beide von der Wichtig- 
keit des Zusammenarbeitens durchdrungen sind. Man hat wohl die 
Befürchtung geäußert, daß ein behandelnder Arzt, der mit dem be- 
amteten Arzte irgendwelche persönliche Differenz hat, ihm auf Grund 
dieser Bestimmung den Zutritt zu dem Kranken ohne triftigen Grund 
verweigern könnte. Diese Befürchtung trifft hoffentlich nicht zu. 
Unsere Ärzte werden sicherlich in jedem Falle die persönlichen den 
sachlichen Interessen unterzuordnen wissen. Sicherlich werden beide 
Teile, sowohl der behandelnde wie der beamtete Arzt, in jedem Falle 
mit Erfolg bemüht sein, das Wohl des Kranken und das Interesse 
der Allgemeinheit an einer wirksamen Bekämpfung der Krankheit 
miteinander in Einklang zu bringen. 
Es muß aber hier ausdrücklich festgestellt werden, daß das Recht, 
dem beamteten Arzte den Zutritt zu dem Kranken zu verweigern, der 
behandelnde Arzt bei den Krankheiten des Reichsgesetzes, also bei 
Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest und Pocken, nicht hat, 
und daß er dem beamteten Arzte den Zutritt zu der Leiche auch bei 
den Krankheiten des preußischen Gesetzes niemals verweigern darf. 
Um dem behandelnden Arzte die Möglichkeit zu der Abgabe der 
ihm nach § 6 Abs. 1 Satz 2 P.G. zustehenden Erklärung zu geben, 
wird in den allgemeinen Ausführungsbestimmungen folgendes be- 
stimmt: 
„Der beamtete Arzt hat in jedem Falle, bevor er seine Ermitte- 
lungen vornimmt, festzustellen, ob der Kranke sich in ärztlicher Be- 
handlung befindet, und, wenn dies der Fall, den behandelnden Arzt 
von seiner Absicht, den Kranken aufzusuchen, so zeitig in Kenntnis 
zu setzen, daß dieser sich spätestens gleichzeitig mit dem beamteten 
Arzt in der Wohnung des Kranken einzufinden vermag.“ 
Hierdurch wird dem Kreisarzte dasselbe Verfahren vorgeschrieben, 
wie es zwischen Ärzten bei der Vereinbarung ärztlicher Konsultationen 
üblich ist. In Ortschaften, in welchen sich ein Fernsprecher befindet, 
oder wo die Benutzung des Telegraphen möglich ist, wird es sich in 
der Regel ermöglichen lassen, daß der behandelnde Arzt und der
	        

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