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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1908
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908.
Bandzählung:
40
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1908
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. LVIII.
Bandzählung:
LVIII
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Sachregister.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • 47. Consistorial-Verordnung, die Führung der Kirchenbücher, die Taufe, die Confirmation, das kirchliche Begräbniß und die Trauung betreffend. (47)
  • 48. Consistorial-Verordnung, die Aufhebung der Gebühren von kirchlichen Aufgeboten und die theilweise Abminderung der Gebühren von einfachen Trauungen betreffend. (48)

Volltext

272 
Consistorial. Verorduung vom 29. December 1875, 
die * der Gebühren von kirchlichen Aufgeboten und die theilweise 
Abminderung der Gebuhren von einfachen Trauungen betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht wird andurch das 
Folgende verordnet: 
8. 1. 
Die Gebühren für kirchliche Aufgebote (cinschließlich der Präsentationsschreiben und 
Ledigkeitszeugnisse) werden aufgehoben. 
Von der einfachen Tranung sind an Gebühren der Geistlichen und anderer Kir- 
chendiener gusammengenemmen Sechs Mark zu entrichten. 
rten, wo die Gebühren der Geistlichen und anderer Kirchendiener von der 
einfachen Trauung zusammengenommen den Betrag von Secho Mark dermalen nicht er- 
reichen oder nicht übersteigen, verbleibt c bei den zeitherigen Gebührensätzen. 
Durch die gegenwärtige Verordnung wird nicht berührt die Verbindlichkeit zur Ent- 
richtung von Gebühren bezüglich der Trauung, 
a. welche in den Kirchkasten oder andere öffentliche Kassen fließen, 
b. für solche Handlungen oder Leistungen der Geistlichen oder andern Kirchendiener, 
welche unbeschadet des Wesens der Trauung unterbleiben können (z. B. betsns einer 
—’i'2s ret oder bestellten Rede, Läuten, Orgelspicl, Chorgesang u. s. w.), 
e fuüͤr Vornahme der Handlung zu anderer als der gewöhnlichen Zeit her- 
täömmlich Fac worden. 
8. 4 
Für die aus Landesmitteln zu gewährende Entschädigung wegen det den Geistlichen 
und andern Laurchendienern' zufolge der Bestimmungen in 88. 1 und sowie zufolge 
nicht nachgesuchter kirchlicher Trauung entstehenden Ausfalls an ihrem de 
und für die Berechnung dieses Ausfalls, sind die zwischen Fürstlicher Regierung und der 
Landesvertretung vereinbarten Grundsätze mahgebend. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Inmur 1876 in Kraft. 
Greiz, den 29. December 1875. 
Fürstlich-Reuß-Plauisches Consistorium, 
Faber. 
Merz.
	        

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