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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
baden
Publication year:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1908
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1908.
Volume count:
40
Publisher:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
baden
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Nr. VI.
Volume count:
I
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
Verordnung. Brückenordnung für die Schiffbrücken über den Rhein auf der badisch-elsässischen Stromstrecke.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Ill. Die Anfänge des neuen Staatsrechts. 1037 
5. Diese Beschlüsse „führten zwar nicht den beabsichtigten 
Rücktritt der Reichsregierung herbei, wohl aber deren Kapitula- 
tion“ 2!, In einer mit dem Berliner Vollzugsrat abgeschlossenen, am 
22. November amtlich und durch die Tagespresse veröffentlichten 
„Vereinbarung“ erklärte die Regierung sich mit folgenden Grund- 
sätzen einverstanden: 
1. „Die politische Gewalt liegt in den Händen der A.- und S.- 
Räte der deutschen sozialistischen Republik. Ihre Aufgabe ist es, 
die Errungenschaften der Revolution zu behaupten und auszubauen 
sowie die Gegenrevolution niederzuhalten. 
2. Bis eine Delegiertenversammlung der A.- und S.-Räte einen 
Vollzugsrat der deutschen Republik gewählt hat, übt der Berliner 
Vollzugsrat die Funktionen der A.- und S.-Räte der deutschen 
Republik im Einverständnis mit den A,- und S.-Räten von Groß- 
Berlin aus, 
3. Die Bestellung des Rates der Volksbeauftragten durch den 
A.- und S.-Rat von Groß-Berlin bedeutet die Übertragung der 
Exekutive der Republik. 
4. Die Berufung und Abberufung der Mitglieder des ent- 
scheidenden Kabinetts der Republik und — bis zur endgültigen 
Regelung der staatlichen Verhältnisse — auch Preußens erfol 
durch den zentralen Vollzugsrat, dem auch das Recht der Kontrolle 
zusteht. 
5. Vor der Berufung der Fachminister durch das Kabinett 
ist der Vollzugsrat zu hören.“ 
Die Nationalversammlung ist in dieser Vereinbarung nirgends 
erwähnt. 
6. Die Eigenmächtigkeit, mit der der Berliner A.- und S.-Rat 
sich, wenn auch nur provisorisch, zur obersten revolutionären In- 
stanz für ganz Deutschland aufgeworfen hatte, rief in den preußi- 
schen Provinzen und mehr noch in den andern Einzelstaaten eine 
scharfe Opposition hervor, die sich in Süddeutschland, namentlich 
in Bayern, bis zu offen separatistischen Kundgebungen, ja bis zu 
Verhandlungen mit den feindlichen Mächten steigerte. Um. dieser 
auf den Kampfruf „Los von Berlin“ gestimmten Bewegung zu be- 
gegnen, veranlaßte die Reichsregierung eine Konferenz mit den 
Vertretern der einzelstaatlichen Regierungen. Diese Konferenz 
fand am 25. November in Berlin statt. In Sachen der Frage, ob 
Nationalversammlung oder Rätesystem, einigte man sich dahin, daß 
an dem Plane, eine Nationalversammlung einzuberufen, festzu- 
halten sei, bis zum Zusammentritt der NatVers aber die A.- und 
S.-Räte, ihrem Machtanspruch gemäß, als Träger der Staatsgewalt 
anzuerkennen seien. 
7. Der vorübergehend zurückgedrängte Nationalversammlungs- 
gedanke begann wieder in den Vordergrund zu treten. Am 30. No- 
2ı Waldecker e. a. O. 750.
	        

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