Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1909
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
41
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1909
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XVII.
Volume count:
XVII
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gerichtskostenordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)
  • Title page
  • Inhalts-Übersicht
  • Sach-Register
  • Nr. I. (I)
  • Nr. II. (II)
  • Nr. III. (III)
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (VI)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX. (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Nr. XIV. (XIV)
  • Nr. XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Gerichtskostenordnung.
  • Berichtigung. In § 94 Absatz 3 Ziffer a 2 ist das Wort "Sonstige" zu streichen.
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XXII. (XXII)
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)
  • Nr. XXX. (XXX)
  • Nr. XXXI. (XXXI)
  • Nr. XXXII. (XXXII)
  • Nr. XXXIII. (XXXIII)
  • Nr. XXXIV. (XXXIV)
  • Nr. XXXV. (XXXV)
  • Nr. XXXVI. (XXXVI)
  • Nr. XXXVII. (XXXVII)
  • Nr. XXXVIII. (XXXVIII)
  • Nr. XXXIX. (XXXIX)

Full text

XVII. 141 
2. Die in IA Ziffer 2 Absatz 5 und IV Absatz 2 der erwähnten Vereinbarung bezeichneten, 
von der ersuchten Behörde mitgeteilten Kosten werden für die badische Staatskasse erhoben. 
1) Die Bekanntmachung vom 9. März 1907 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 153) lautet: 
Nach einer zwischen den Regierungen sämtlicher Bundesstaaten getroffenen Vereinbarung gelten hinsichtlich der Erstattung 
von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten im Verkehre unter den Behörden 
verschiedener Bundesstaaten mit Wirkung vom 1. April 1907 folgende 
Grundsätze. 
I. Rechtshilfe in den Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Grundbuchsachen. 
A. 1. Für die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe werden Gebühren nicht erhoben. 
2. Die baren Auslagen, welche durch eine Ablieserung oder Strafvollstreckung entstehen, werden der ersuchten Behörde 
von der ersuchenden erstaltet. Als Ablieferung im Sinne dieser Grundsätze ist die zwangsweise Zuführung einer Person auch 
dann anzusehen, wenn sie nur zu einem einzelnen Termin oder zu einem bestimmten vorübergehenden Zweck erfolgt. 
Als Beginn des Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens gilt die Ergreifung des Abzuliefernden oder Verurteilten. 
Die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Ausführung der Ablieferung oder Strafvollstreckung auf- 
gewendeten Kosten, insbesondere auch die Kosten der Verpflegung, sind zu den zu erstattenden baren Auslagen zu rechnen, ohne 
Rücksicht darauf, ob die Ablieferung oder Strafvollstreckung völlig durchgeführt oder ob etwa durch die Flucht des Verhafteten 
oder durch andere Umstände ein Hindernis entgegengetreten ist. An Stelle barer Erstattung des Wertes eines mitgegebenen 
Kleidungsstücks kann das Kleidungsstück zurückgegeben werden; für die Abnutzung von Kleidungsstücken ist Ersatz nicht zu leisten. 
Zu den zu erstattenden baren Auslagen gehören nur die mit dem Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahren selbst 
verbundenen Kosten, nicht die nebenbei durch Zustellungen oder Korrespondenzen entstehenden Auslagen (Zustellungsgebühren, 
Postgebühren und dergleichen). 
Im übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe erwachsenden Auslagen nicht erstattet. Der 
Betrag dieser Auslagen wird der ersuchenden Behörde mitgeteilt. Das Recht der ersuchenden Behörde, die Auslagen von der 
zahlungspflichtigen Partei einzuziehen, bleibt unberührt. 
3. Soweit die Täligkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand des bei der ersuchenden Behörde anhängigen Ver- 
fahrens hinausgeht, bleibt das Recht der ersuchten Behörde, Kosten und Abgaben von der zahlungspflichtigen Partei zu 
erheben, unberührt. 
4. Die Fälle, in welchen ein Gerichtsvollzieher unmittelbar oder durch Vermittelung des Gerichtsschreibers mit der 
Beitreibung einer Geldstrafe oder einer Geldstrafe und der durch das Strafverfahren entstandenen Kosten von der Justiz- 
behörde eines anderen Bundesstaales beauftragt wird (58 161, 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden durch die vor- 
stehenden Grundsätze nicht berührt. Die Gebühren und Auslagen sind vielmehr in solchen Fällen von der auftraggebenden 
Behörde zu zahlen. 
B. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die den bürgerlichen Gerichten durch Reichsgesetz oder Landesgesetz übertragenen 
Angelegenheiten der slreitigen oder freiwilligen Gerichksbarkeit einschließlich der Grundbuchsachen. Für die durch Reichsgeset 
den Gerichten übertragenen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchfachen gelten sie auch dann, 
wenn dafür nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen andere als gerichtliche Behörden zuständig sind. Im übrigen 
finden sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit landesrechtlich geregelt ist, nur Anwendung, wenn die Sache 
gemäß den Gesetzen des Staates, von dem das Ersuchen ausgeht, vor die Gerichte gehört. Voraussetzung ihrer Anwendung 
in allen Fällen der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, daß die Erledigung des Ersuchens durch eine gerichlliche Behörde ersolgt. 
C. Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesees über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 
barkeit zum Protokoll eines Gerichtsschreibers in Angelegenheiten erfolgen, für welche die Behörden eines anderen Bundesstaates 
zuständig sind, finden die vorstehenden Grundsätze entsprechende Anwendung. 
II. A. Vollstreckung einer auf Grund von § 79 des Strasgesetzbuchs oder § 492 der Strasprozeßordunng erkannten Gesamistrafe, 
falls die Einzelstrafen von Gerichten verschiedener Bundesstaaten festgeseht sind. 
1. Sind bei der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats vom 11. Juni 1885 (Zentralblatt für das Deutsche Reich Seite 270) 
erfolgenden Vollstreckung einer Gesamtstrafe mehrere Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrase beteiligt, 
so werden die Kosten der Strafvollstreckung, als welche indes nur bare Auslagen in Rechnung gestellt werden sollen, von den 
mehreren höchstbeteiligten Slaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen findet eine Erstattung der Kosten nicht statt (Nr. 4 
des angeführten Beschlusses). 
2. Im Falle einer die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigenden Gesamtstrafe erhält der sie auf Grund des § 163 
des Gerichlsverfassungsgesetzes vollstreckende Staat die nach § 165 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu erstattenden Auslagen von 
demjenigen Staate ersetzt, der die Vollstreckung gemäß dem Beschlusse vom 11. Juni 1885 zu übernehmen hätte (Nr. 5 des an- 
geführten Beschlusses).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment