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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1910
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910.
Bandzählung:
42
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1910
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. XXXI.
Bandzählung:
XXXI
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Verordnung. Die Ablösung des Postportos betreffend.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1910. (42)
  • Titelseite
  • Inhalts-Übersicht
  • Sach-Register
  • Nr. I. (I)
  • Nr. II. (II)
  • Nr. III. (III)
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (VI)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX. (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Nr. XIV. (XIV)
  • Nr. XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XXII. (XXII)
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)
  • Nr. XXX. (XXX)
  • Nr. XXXI. (XXXI)
  • Gesetz. Die Abänderung des Jagdgesetzes betreffend.
  • Gesetz. Die Die Benutzung der natürlichen nicht öffentlichen Wasserläufe betreffend.
  • Gesetz. Die Änderung der beiden Kirchensteuergesetze betreffend.
  • Verordnung. Die Ablösung des Postportos betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Beteiligung des Staates an dem Aufwand für die Verwaltung des Evangelischen Kirchenvermögens betreffend.
  • Verordnung. Den Verkehr mit Milch betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Rechnungsnachweisungen des Staatshaushalts für 1906 und 1907 und für 1907 und 1908 betreffend.
  • Verordnung. Die Hafenordnung für Konstanz betreffend.
  • Berichtigung. Seite 199 dritte Zeile von oben muß es heißen : statt "Das Hinterlegungsgesetz" "Das Hinterlegungswesen" betreffend.
  • Nr. XXXII. (XXXII)
  • Nr. XXXIII. (XXXIII)
  • Nr. XXXIV. (XXXIV)
  • Nr. XXXV. (XXXV)
  • Nr. XXXVI. (XXXVI)
  • Nr. XXXVII. (XXXVII)
  • Nr. XXXVIII. (XXXVIII)
  • Nr. XXXIX. (XXXIX)
  • Nr. XL. (XL)
  • Nr. XLI. (XLI)
  • Nr. XLII. (XLII)
  • Nr. XLIII. (XLIII)
  • Nr. XLIV. (XLIV)
  • Nr. XLV. (XLV)
  • Nr. XLVI. (XLVI)
  • Nr. XLVII. (XLVII)
  • Nr. XLVIII. (XLVIII)
  • Nr. XLIX (XLIX)
  • Nr. L (L)
  • Nr. LI. (LI)

Volltext

440 XXXI. 
Die aus der Anschaffung und Unterhaltung der Stempel sich ergebenden Kosten sind aus der 
Handkasse oder, wo eine solche nicht besteht, aus den Mitteln für sachliche Amtsunkosten zu bestreiten. 
Die Stempel sind in einer gegen unbefugten Gebrauch sichernden Weise aufzubewahren. 
84. 
Unter das Portoablösungsverfahren fallen alle portopflichtigen Postsendungen der ein- 
bezogenen Staatsbehörden und Einzelbeamten (§ 1 und Anlage 1), sofern diese Sendungen 
nach Orten innerhalb des Deutschen Reichs gerichtet sind. 
Ortssendungen, d. h. Sendungen, welche innerhalb der Grenzen der politischen Ge- 
meinde, in der die absendende Stelle ihren Sitz hat, verbleiben, sind im allgemeinen von der 
Ablösung ausgeschlossen; ausgenommen von diesem Grundsatze und daher in die Ablösung ein- 
bezogen sind jedoch die von den Staatsbehörden und Einzelbeamten in Karlsruhe, Mannheim, 
Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden, Lörrach und Wiesloch nach den eingemeindeten Vor- 
orten oder aus diesen Vororten nach den genannten Hauptorten gerichteten Postsendungen: 
Eingemeindet sind in Karlsruhe: 
Beiertheim, Daxlanden, Grünwinkel, Mühlburg, Rintheim, Rüppurr; 
in Mannheim: 
Neckarau, Käfertal, Waldhof, Feudenheim; 
in Freiburg: 
Betzenhausen, Zähringen, Haslach, Günterstal: 
in Heidelberg: 
Neuenheim, Handschuhsheim, Schlierbach; 
in Pforzheim: 
Brötzingen; 
in Baden: 
Lichtental; 
in Lörrach: 
Stetten; 
in Wiesloch: 
Altwiesloch. 
Steuerforderungszettel gehören nicht zu den Ortssendungen, die in das Ablösungsverfahren 
einbezogen sind. 
Sendungen, welche nach den bestehenden Vorschriften unfrankiert mit dem Vermerk: „porto- 
pflichtige Dienstsache“ abzulassen sind, kommen für das Ablösungsverhältnis nicht in Betracht 
und werden daher von dieser Verorduung nicht berührt. Sie sind in gleicher Weise wie bisher 
zu behandeln. 
§5. 
Zu den abzulösenden Beträgen gehören auch: 
1. bei Briefen mit Zustellungsurkunde neben dem Porto für den Hinweg des Briefes 
die Zustellungsgebühr und das Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde,
	        

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