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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1912
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. VII.
Volume count:
VII
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung. Den Einzug der Invalidenversicherungsbeiträge betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.
  • § 83. Einleitung.
  • § 84. Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit.
  • § 85. Die Gerichtsbarkeit der Einzelstaaten.
  • § 86. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
  • § 87. Die Verpflichtung zur Rechtshilfe.
  • § 88. Die Gerichtsverfassung.
  • § 89. Die Staatsanwaltschaft.
  • § 90. Die Rechtsanwaltschaft.
  • § 91. Der Gerichtsdienst.
  • § 92. Die Zeugenpflicht.
  • § 93. Das Begnadigungsrecht.
  • § 94. Die Kosten und Gebühren.

Full text

434 $ 88. Die Gerichtsverfassung. 
festgesetzt wird, in welcher die verschiedenen Mitglieder der Kammern 
und ihre regelmäßigen Vertreter für die einzelnen Sitzungen einzutreten 
haben '). Eine Aenderung in der Zusammensetzung der Kammern 
kann im Laufe des Geschäftsjahres nur angeordnet werden, wenn dies 
infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder 
des Gerichts erforderlich wird?).. Die Bestimmung der ständigen Mit- 
glieder der Kammern und ihrer regelmäßigen Vertreter erfolgt durch das 
»Präsidium«; dasselbe besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzenden, 
den Direktoren und dem nach dem Dienstalter ältesten Mitgliede des 
Gerichts; die Beschlußfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit mit Stich- 
entscheid des Präsidenten?). Dagegen hat der Präsident selbständig im 
Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines Mitgliedes 
einen zeitweiligen Vertreter desselben zu bestimmen !). 
y) Dieselben Vorschriften finden sinngemäße Anwendung auf die 
Verteilung der Geschäfte unter die Kammern derselben Art’). Inner- 
halb der Kammer verteilt der Vorsitzende die Geschäfte auf die 
Mitglieder’). 
b) Außer den erwähnten Kammern sind bei den Landgerichten’) 
Untersuchungsrichter zu bestellen. Die Zahl derselben be- 
stimmt sich nach dem Bedürfnis; die Bestellung erfolgt ebenfalls auf 
die Dauer eines Geschäftsjahres, aber nicht durch das Präsidium des 
Landgerichts, sondern durch die Landesjustizverwaltung®). Es ist 
nicht ausgeschlossen, daß ein Untersuchungsrichter zugleich Mitglied 
einer Zivil- oder Strafkammer ist”). 
c) Eine anomale Bildung bei den Landgerichten entsteht durch 
die Errichtung einer detachierten Strafkammer an dem Sitze 
eines zum Landgerichtsbezirke gehörenden Amtsgerichts 1°). Dieselbe 
kann nur erfolgen durch spezielle Anordnung der Landesjustizverwal- 
tung und nur aus einem einzigen Grunde, nämlich wegen großer Ent- 
fernung des L.andgerichtssitzes; einer solchen Kammer kann für den 
Bezirk eines oder mehrerer zum Landgerichtsbezirk gehörender Amts- 
gerichte entweder die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Land- 
gerichts oder ein Teil dieser Tätigkeit zugewiesen werden. Sowohl 
die Begrenzung des Bezirks als die Zuweisung und Abgrenzung der 
1) Vgl. Keller Note4 u. 5 zu $ &2. 
2) Gerichtsverfassungsgesetz $ 62, Abs. 2. 3868 a..a. 0. 
4) 8 66 a. a. 0. 5) SS 62, 63 a.a. 0. 
6) $ 68 ebendaselbst. 
7) D. h. am Sitze derselben und aus den Mitgliedern derselben. 
8) 8 60 a. a. O. 9) Motive S. 9. 
10) Das Gesetz $ 78 spricht zwar von der Bildung der Strafkammer „bei einem 
Amtsgericht“; dies bezieht sich aber nur auf den örtlichen Sitz der Kammer, nicht 
auf die Stellung derselben in dem Organismus der Gerichtsbehörden. Die detachierte 
Strafkammer gehört nicht zum Amtsgericht, sondern zum Landgericht. Der von ihr 
handelnde $ 78 cit. hat demgemäß in dem von den Landgerichten handelnden fünften 
Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes Platz gefunden.
	        

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