Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1913
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
45
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XIV.
Volume count:
XIV
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Die höheren Lehranstalten für Mädchen betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

176 $ 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
lichen Bedarfs zurückgegriffen werden durfte. Keine von beiden 
Klassen hatte die Pflicht zu militärischen Uebungen, keine von beiden 
gehörte dem Beurlaubtenstande an; jedoch unterlagen die Ersatzre- 
servisten erster Klasse einer militärischen Kontrolle. 
Durch das Gesetz vom 11. Februar 13838 ist die Einteilung 
der Ersatzreserve in zwei Klassen beseitigt worden; die Mannschaften, 
welche früher der Ersatzreserve zweiter Klasse zugeteilt worden sind, 
werden jetzt dem Landsturm ersten Aufgebotes zugewiesen; dagegen 
ist die Dienstpflicht der früheren Ersatzreserve erster Klasse in der 
Art bestimmt worden, daß die Mannschaften auch im Frieden zu 
Uebungen einberufen und zu Kontrollversammlungen herangezogen 
werden dürfen und zum Beurlaubtenstande gehören, d. h. den für Re- 
serve und Landwehr gültigen Bestimmungen unterworfen sind. 
Die Ersatzreservepflicht ist eine eventuelle Dienstpflicht im 
Heere oder in der Marine; die Zuweisung zur Ersatzreserve enthält 
zwar eine Befreiung von der Einstellung in das stehende Heer oder die 
Flotte und von der vollen militärischen Ausbildung, aber keine Be- 
endigung der Wehrpflicht; die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des 
Heeres oder der Marine bei Mobilmachungen und zur Bildung von 
Ersatztruppenteilen, und aus diesem Grunde werden ihr diejenigen, 
zum Militärdienst brauchbaren Wehrpflichtigen überwiesen, welche 
nicht zur Einstellung gelangen, und zwar alljährlich so viele, daß mit 
7 Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres 
gedeckt wird'). 
2. Die Dienstpflichten der der Ersatzreserve überwiesenen 
Personen sind im Frieden folgende: 
a) Sie sind zur Ableistung von drei Uebungen verpflichtet, 
von denen die erste 10 Wochen, die zweite 6 Wochen und die dritte 
4 Wochen dauert, und zwar erfolgt die Heranziehung zur ersten Uebung 
in der Regel innerhalb eines Jahres nach Ueberweisung zur Ersatz- 
reserve?). Dieser Ausbildung brauchen aber nicht alle Ersatzreservisten 
unterworfen zu werden, vielmehr wird alljährlich die Zahl der zur 
ersten Uebung einzuberufenden Mannschaften durch den Reichs- 
haushaltsetat festgesetzt?). Die Generalkommandos bestimmen, in 
welchen Zahlen und zu welchen Truppenteilen Ersatzreservisten zu 
den verschiedenen Uebungen einzuberufen sind; die Auswahl ist dem 
Bezirkskommandeur überlassen, welcher dabei im allgemeinen dieselbe 
Reihenfolge innezuhalten hat, welche für die Ueberweisung zur Er- 
satzreserve festgesetzt ist. Personen, welche die Befähigung zum ein- 
jährig-freiwilligen Dienst besitzen und sich während ihrer Dienstzeit 
selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, haben für die erste Uebung 
1) Gesetz vom 11. Februar 1888, $ 8, 9, 22. Siehe oben S. 154. 
2) Gesetz $ 13, Abs. 1 u.3. Wehrordnung $ 117. Uebungen der Marine-Er- 
satzreserve finden im Frieden nicht statt. Marineordnung $ 51, Ziff. 6. 
3) Wehrordnung $ 117, Ziff. 10. Heerordnung S$ 41, Ziff. 3, 4.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment