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Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

Monografie

Persistenter Identifier:
zelle_handbuch_oe_b_recht_1911
Titel:
Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
Autor:
Zelle, Robert
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Julius Springer
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1911
Ausgabenbezeichnung:
Sechste Auflage, neu bearbeitet und herausgegeben
Umfang:
633 Seiten
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.
  • Titelseite
  • Zitat von Thomas Carlyle (1795 - 1881), schottischer Philosoph, Historiker, Essayist, Geschichtsschreiber und sozialpolitischer Schriftsteller. Friedrich II., der Große (1712 - 1786), preußischer König, »Der alte Fritz« betreffend.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Register
  • Berichtigungen und Zusätze.
  • Einleitung
  • I. Teil. Bürgerliches Recht. Bürgerliches Gesetzbuch.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Das Recht der Schuldverhältnisse.
  • Drittes Buch. Sachenrecht. (§§ 854-1296).
  • Viertes Buch. I. Familienrecht (§§ 1297-1921).
  • Fünftes Buch. Erbrecht.
  • II. Teil. Handelsrecht. Handelsgesetzbuch.
  • Erstes Buch. Handelsstand.
  • Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.
  • Drittes Buch. Handelsgeschäfte.
  • Viertes Buch. Seehandel.
  • III. Teil. Gewerberecht. R. Gewerbe-Ordnung.
  • I. Titel. Allgemeine Bestimmungen.
  • II. Titel. Stehender Gewerbebetrieb.
  • III. Titel. Gewerbebetrieb im Umherziehen (§§ 55-63).
  • IV. Titel. Marktberkehr.
  • V. Titel. Taxen.
  • VI. Titel. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • VII. Titel. Gewerbliche Arbeiter.
  • VIII. Titel. Gewerbeliche Hilfskassen (§ 140).
  • IX. Titel. Ortsstatuten.
  • X. Titel. Strafbestimmungen: § 143-153
  • IV. Teil. Staats- und Verwaltungsrecht.
  • I. Verfassung.
  • II. Allgemeine Verwaltung.
  • III. Selbstverwaltung.
  • IV. Beamte.
  • V. Staatssteuern.
  • VI. Militärwesen.
  • VII. Gerichtswesen.
  • VIII. Polizei.
  • IX. Gesundheitswesen.
  • X. Armenwesen.
  • XI. Verkehrswesen.
  • XII. Presse.
  • XIII. Unterrichtswesen.
  • XIV. Kirchenrecht.
  • V. Teil. Strafrecht.
  • Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich 15.5.71
  • Sachregister.

Volltext

Städteordnung (Gemeindehaushalt). 297 
Zu Abs. 1: Nur das bare Gehalt ist bei Pensionterung der Magistratsmitglieder zu berück- 
sichtigen (MBl. 68, 63). Über den Begriff „Gehalt“ s. O#G. Pr Bl. 29, 126. 
Zu Abs. 3: Maßgebend ist das gesamte Diensteinkommen unter Abzug der Dienstaufwandsgelder. 
Zu Abs. 4: Hier sind, abgesehen von den Magistratsmitgliedern, alle städtischen Beamten, auch 
die auf Zeit oder Kündigung angestellten, gemeint. 
Für das Verfahren der zwangsweisen Pensionierung (auch der Magistratsmitglieder) wegen 
Dienstunfähigkeit kommt G. 21. 7. 52 GS. 465 und ZG. 8.20 in Betracht; danach wird das Ver- 
fahren — nach Prüfung durch den Magistrat — vom Regierungspräsidenten1), der auch den Unter- 
suchungskommissar ernennt, eingeleitet; 1. Instanz BzAussch?), 2. Instanz Oberverwaltungsgericht#); 
der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird in 1. Instanz vom Regierungspräsidenten 1), in 2. vom 
Minister d. J.#) ernannt. 
Über die für Staatsbeamte geltenden Pensionsgrundsätze s. unten Abschn. IV Nr. XI. 
Zu Abs. 8: s. unten Abschn. IV Nr. XII. 
Zu Abs. 11: Hinterbliebene sind im Regelfall nur die Witwe und die eheliche Deszendenz. 
Titel VII. Von dem Gemeindehaushalte. 
§ 66. Über alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im voraus 
bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich spätestens im Januar einen 
Haushaltsetat. Mit Zustimmung der Stadtverordneten kann die Etatsperiode bis 
auf drei Jahre verlängert werden. 
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung in einem 
oder mehreren von dem Magistrat zu bestimmenden Lokalen zur Einsicht aller Ein- 
wohner der Stadt offen gelegt und alsdann von den Stadtverordneten festgestellt. 
Eine Abschrift des Etats wird sofort der Ausfsichtsbehörde eingereicht. 
Zu Abs. 1 u. zu §8 69, 70: Da nach 8 95 K G. das Rechnungsjahr vom Jahre 1895 ab durch- 
weg am 1. April beginnen muß (OVG. Pr VBl. 24, 520), so sind folgerichtig auch die Fristen für 
die Aufstellung des Etats sowie für die frühere Legung und Feststellung der Jahresrechnung um ein 
Vierteljahr zu verlängern. 
Zu Abs. 2: Aufsichtsbehörde ist der Regierungspräsident?) (ZG. 9 7). Die Stadtverordneten 
können unzweifelhaft die vorgeschlagenen Ausgabeposten streichen oder herabmindern. Hierzu OVG. 50, 8. 
Neue Ausgabeposten einstellen können sie ohne Zustimmung des Magistrats nicht (§ 36 Satz 1). Wenn 
über die Höhe des Steuersatzes zwischen Magistrat und Stadtverordneten Einigkeit nicht zu erzielen 
ist, so greift § 59 KA#G. Platz. — Zwangsetatisierung erfolgt nach § 19 ZG., s. unten §8 78. 
§ 67. Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat 
geführt werde. Z 
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden, bedürfen der Genehmigung 
der Stadtverordneten. 
Falls die Magistratsmitglieder zivilrechtlich für Etatsüberschreitungen herangezogen werden 
können, haften sie nur, insoweit der Stadt Schaden erwachsen ist. 
§ 68. Gebühren, einschließlich der nach einem von der Aufsichts- 
behörde festgestellten Tarife erhobenen Vergütungen (Kurtaxen ufw.), 
Beiträge, Steuern und Kosten, sowie die Abgaben für die Teilnahme an 
den Nutzungen (§ 52) und die sonstigen Gemeindegefälle unterliegen der Bei- 
treibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Ver- 
ordnung v. 15. 11.99 GS. 545. (Abgeänd. 15. 3. 04 GS. 36.) Sind Natural- 
dienste zu leisten, so ist der Magistrat bei Säumnis der Pflichtigen 
befugt, die Dienste durch Dritte leisten und die entstehenden Kosten 
von den Ersteren im Verwaltungszwangsverfahren beitreiben zu 
lassen. (K2. 3# 90.) 
Bezüglich Gebühren s. § 4 KAG. Gemeindegefälle gehören hierher nur, soweit sie öffentlich- 
rechtlichen Charakters sind. 
§ 69. Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer") vor dem 1. August 
des folgenden Rechnungs jahres zu legen und dem Magistrate einzureichen. Dieser 
1) In Berlin zuständig der Oberpräsident. 
2) Auch in Berlin. 
8) In Berlin der Oberpräfident. -*m 
4) In Berlin gilt als solcher der Rendant der Stadthauptkasse (Ortsstatut 5 * " 
  
54).
	        

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