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Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1916
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1916.
Bandzählung:
48
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1916
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. 105.
Bandzählung:
105
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhalt.
  • Erster Teil: Staatsrecht.
  • Erster Abschnitt: Geschichtliche Entwickelung.
  • Zweiter Abschnitt: Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit.
  • Dritter Abschnitt: Das Hausrecht des landesherrlichen Hauses.
  • Vierter Abschnitt: Die landständische Verfassung.
  • Fünfter Abschnitt: Landesgesetzgebung.
  • Sechster Abschnitt: Die Behördenorganisation.
  • Siebenter Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Achter Abschnitt: Auswärtige Angelegenheiten.
  • Neunter Abschnitt: Militärwesen.
  • Zehnter Abschnitt: Finanzwesen
  • Zweiter Teil: Verwaltungsrecht.
  • Erster Abschnitt: Die Rechtspflege.
  • Zweiter Abschnitt: Landespolizeiangelegenheiten.
  • Dritter Abschnitt: Kirchenwesen.
  • Vierter Abschnitt: Unterrichtswesen.
  • Fünfter Abschnitt: Wirtschaftspflege.
  • Sachverzeichnis.
  • Register
  • Werbung

Volltext

355 
Spitze der vier Fakultäten stehen die Dekane, 
samtlich auf die Dauer eines Jahres durch die 
Gesamtheit der ordentlichen Professoren (aka- 
demisches Konzil) gewählt. Das akademische Ge- 
richt ist durch $ 81 Ziff. 4 der A. V. z. G.V.G. 
vom 17. Mai 1879 aufgehoben. 
An der Universität wirken 37 ordentliche Pro- 
fessoren, 13 ausserordentliche Professoren und 17 
Privatdozenten. Die Zahl der Studierenden und 
Hörer betrug (Oktober 1908) 723. 
Zweites Kapitel: Die Volksschulen. 
Erster Titel: Volksschulwesen im Domanium. 
Erste Unterabteilung: Die Einrichtung der 
Schulen. 
8 158. 
Die Schulpflicht der der lutherischen Kon- 
fession angehörenden Kinder beginnt mit zurück- 
gelegtem 6. Lebensjahr und dauert bis zur Kon- 
firmation (Schulordnung für das Domanium vom 
7. März 1823 $ 6). Regelmässig erfolgt die Kon- 
firmation nach vollendetem 14. Lebensjahr. Durch 
Zurückweisung von der Konfirmation (z. B. wegen 
mangelhafter Religionskenntnisse, groben Leicht- 
sinns oder Unsittlichkeit) kann die Schulpflicht je- 
doch über das 14. Jahr hinaus verlängert werden. 
Zur Teilnahme der Schulkinder am Unterricht ist 
unmittelbarer Zwang (im Verwaltungswege) zu- 
lässig. Wegen unentschuldigter Schulversäumnisse 
der Kinder werden die Personen, deren Aufsicht 
die Kinder untergeben sind, und zu deren Haus- 
cenossenschaft sie gehören (Eltern, Stief- und 
Pflegeeltern, Vormünder usw.) in me ge-
	        

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