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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1917
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
49
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Den Verkehr mit Bier betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1903. (94)

Full text

schädigung für Repräsentations- und Fuhrkosten innerhalb des Stadtbezirkes im 
Betrage von 3000 Mark. 
Bei seiner Pensionierung kommen nach dem Stadtverordnetenbeschlusse vom 
28. August 1902 außer der im Dienste der Stadt Gelsenkirchen verbrachten Zeit 
6 auswärtige Dienstjahre in Anrechnung. 
2. Der Amtmann Klose in Schalke wird als besoldeter Beigeordneter mit 
selbständigem Dezernat im Dienste der Stadtgemeinde auf 12 Jahre angestellt. 
Sein Gehalt wird auf 12 000 Mark festgeseyt. Außerdem behält er seine Dienst- 
wohnung im vollen bisherigen Umfange. Ihr Wert ist bei Berechnung des 
pensionsfähigen Diensteinkommens mit 1000 Mark anzusetzen. Im Falle seiner 
Pensionierung erhält er ein Ruhegehalt von 45 Sechzigsteln seines pensionsfähigen 
Diensteinkommens. 
Im Range und Diensteinkommen darf ihm nur der Erste Bürgermeister 
Machens vorgehen. 
Bei Behinderung des Ersten Bürgermeisters werden die künftigen Bei- 
geordneten Klose, von Eberstein und von Wedelstaedt die Vertretung abwechselnd 
nach näherer Bestimmung übernehmen. Für den künftigen Beigeordneten Klose 
ist die Genehmigung zur Führung des Titels - Bürgermeister= nachzusuchen. 
3. Die übrigen zur Zeit der Vereinigung im Dienste des Amtes und der 
Gemeinde Schalke stehenden Beamten sowie die Lehrpersonen gehen von diesem 
Zeitpunkt an mit ihrem Diensteinkommen und ihren Ansprüchen auf Ruhegehalt 
und Hinterbliebenenversorgung in den Dienst der erweiterten Stadtgemeinde über. 
Läßt sich in einzelnen Fällen eine Schädigung ihrer jetzigen Dienststellung nicht 
vermeiden, so sind Entschädigungen nach billigem Ermessen durch die zukünftige 
Stadtverordnetenversammlung zu bewilligen. 
87. 
1. Der Sitz der städtischen Hauptverwaltung verbleibt in der jetzigen 
Stadt Gelsenkirchen. 
2. Die Sparkasse in Schalke geht in den Besitz der erweiterten Stadt- 
gemeinde über, welche vom Tage der Vereinigung ab den Garantieverband für 
die Sparkasse bildet. Sie bleibt jedoch so lange als selbständige Sparkasse be- 
steben, bis die Stadtverordnetenversammlung die Vereinigung mit der Sparkasse 
in Gelsenkirchen beschließt. 
3. Das im Abs. 2 Gesagte gilt sinngemäß auch von der Sparkasse in 
Gelsenkirchen. 1 
88. 
Die Art der Besteuerung soll in der zukünftigen erweiterten Stadtgemeinde 
mit folgenden Ausnahmen gleich sein: 
a) Solange in der jetzigen Stadt Gelsenkirchen Schulsozietäten bestehen 
und Schulsteuern erhoben werden, sollen diese den Steuerpflichtigen 
dafelbst auf die von ihnen zu zahlenden Gemeindesteuern angerechnet 
werden.
	        

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