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Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1917
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. 37.
Bandzählung:
37
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Großherzoglich Sachsen Weimar - Eisenachisches Regierungs-Blatt.
  • Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1835. (19)
  • Titelseite
  • Inhalt.
  • Regierungs-Blatt Nummer 1. (1)
  • Regierungs-Blatt Nummer 2. (2)
  • Regierungs-Blatt Nummer 3. (3)
  • Regierungs-Blatt Nummer 4. (4)
  • Regierungs-Blatt Nummer 5. (5)
  • Regierungs-Blatt Nummer 6. (6)
  • Regierungs-Blatt Nummer 7. (7)
  • Regierungs-Blatt Nummer 8. (8)
  • Regierungs-Blatt Nummer 9. (9)
  • Regierungs-Blatt Nummer 10. (10)
  • Ministerial-Bekanntmachung, die Veröffentlichung des Vertrages, vom 12. May 1835, zwischen Preußen, Baiern, Sachsen, Württemberg, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen und den zu dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine verbundenen Staaten einerseits und Baden andererseits wegen Anschließung des Großherzogthums Baden an den Gesammt-Zollverein der ersteren Staaten. (29)
  • Regierungs-Blatt Nummer 11. (11)
  • Regierungs-Blatt Nummer 12. (12)
  • Regierungs-Blatt Nummer 13. (13)
  • Regierungs-Blatt Nummer 14. (14)
  • Regierungs-Blatt Nummer 15. (15)
  • Regierungs-Blatt Nummer 16. (16)

Volltext

98 
2) Hinsichtlich desjenigen Theiles des Bedarfes aber, welcher an den gegen 
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen Grenz- 
bezirkes für die Zollerhebungs= und Aufsichts= oder Kontrol-Behörden 
und Zoll-Schutzwachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsum- 
men vereinigen, welche jeder der kontrahirenden Staaten von der jähr- 
lich aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Brutto-Ein- 
nahme an Zollgefällen in Abzug bringen kann. 
3) Bey dieser Ausmittelung des Bedarfes soll da, wo die Perzeption pri- 
vativer Abgaben mit der Zoll-Erhebung verbunden ist, von den Gehal- 
ten und Amtöbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in An- 
rechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschafte für den 
Zolldienst zu ihren Amtsgeschäften uberhaupt entspricht. 
4) Man wird sich mit der Großherzoglich Badischen Regierung über all- 
gemeine Normen vereinigen, um die Besoldungsverhältnisse der Be- 
amten bey den Zollerhebungs= und Aufsichtsbehörden, ingleichen bey 
den Zoll-Direktionen, auch in Beziehung auf das Großherzogthum 
Baden in moglichste Uebereinstimmung zu bringen. 
Artikel 31. 
Die kontrahirenden Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den 
Haupt-Zollämtern auf den Grenzen anderer Vereinsstaaten Kontroleure bey- 
zuordnen, welche von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in 
Beziehung auf das Abfertigungsverfahren und die Grenzbewachung Kenntniß 
zu nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf 
die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Ver- 
fügung zu enthalten haben. 
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob 
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschäften zu nehmen haben. 
Artikel 32. 
Der Großherzoglich Badischen Regierung steht das Recht zu, an die 
Joll-Direktionen der anderen Vereinsglieder, wie umgekehrt den letzteren an 
die Großherzoglich Badische Zoll-Direktion, Beamte zu dem Zwecke abzuord- 
nen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf 
die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, voll- 
ständige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäftsverhältniß dieser Beamten
	        

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