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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1917
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
49
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. 44.
Volume count:
44
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Landesherrliche Verordnung. Den Vollzug des Gesetzes über die Besteuerung des Personen- und Güterverkehrs betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 177 
unter den Truppenteilen, denen die Ausbildung der Ersatzreservisten 
für das betreffende Jahr übertragen ist, die Wahl frei. Personen, 
welche auf Grund der Ordination oder Priesterweihe dem geistlichen 
Stande angehören, sollen zu Uebungen nicht herangezogen werden!). 
Dasselbe gilt von Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensjahr über- 
schritten haben, falls sie nicht durch eigenes Verschulden verspätet 
der Ersatzreserve überwiesen oder wegen Kontrollentziehung in jüngere 
Jahresklassen zurückversetzt oder auf ihren Antrag von der zuletzt 
vorhergehenden Uebung befreit worden sind ?). 
Die zu Uebungen einberufenen Ersatzreservisten gehören von dem 
Tage an, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages 
ihrer Wiederentlassung zum aktiven Heere und unterliegen demgemäß 
allen von der aktiven Dienstpflicht geltenden Regeln’). 
b) Hinsichtlich der Kontrolle, sowohl der Gestellung zu den 
Kontrollversammlungen wie der Meldepflicht, gelten für die Ersatzre- 
serve dieselben Regeln wie für die Landwehr ersten Aufgebots ?). 
c) Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve dauert zwölf Jahre. Die 
Frist wird vom 1. Oktober des ersten Militärpflichtjahres ab berechnet. 
Nach Ablauf derselben treten diejenigen Ersatzreservisten, welche ge- 
übt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebotes, die übrigen zum Land- 
sturm ersten Aufgebotes über. Die Versetzung in die Landwehr, sowie 
die Entlassung zum Landsturm erfolgt im Frieden bei den nächsten, 
nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrskontrollver- 
sammlungen). Die Mannschaften der Marineersatzreserve 
treten je nach ihrem Alter zur Seewehr ersten oder zweiten Aufgebotes 
oder zum Landsturm über°®). Für die Dauer einer Mobilmachung, 
sowie während der Zeit einer Einberufung zum Dienst findet ein Ueber- 
tritt der Ersatzreservisten zur Landwehr zweiten Aufgebots oder zum 
Landsturm nicht statt”). Ersatzreservisten, welche bei der Demobil- 
machung oder Auflösung der Ersatztruppenteile entlassen werden, 
treten, wenn sie nicht militärisch ausgebildet sind, in die Ersatzreserve 
zurück; wenn sie als militärisch ausgebildet zur Entlassung gelangen, 
so treten sie je nach ihrem Alter zur Reserve oder zur Landwehr 
über ?). 
3. In betreff der Zurückstellungen gelten die für die Re- 
serve und Landwehr getroffenen Bestimmungen mit der Abweichung, 
daß die Zahl der wegen häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse 
1) Gesetz 8 13, Abs. 5, 6; 8 20. 2) Gesetz 8 14. 
3) Militärgesetz $ 38B, Ziff. 1. Gesetz vom 11. Februar 1888, $ 11. Das Gesetz 
vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung der Familien der zu Uebungen einberufenen 
Mannschaften findet hinsichtlich der Ersatzreservisten nur Anwendung, wenn sie für 
die zweite oder dritte Uebung einberufen werden. $ 1, Abs. 1. 
4) Gesetz vom 11. Februar 1888, $ 11, 12. Wehrordnung $ 115. Ueber die Listen- 
führung Heerordnung $ 30. 
5) Gesetz $ 15. 6) Ebendaselbst 8 22, Ziff. 3. Marineordnung S 54. 
7) Ebendaselbst $ 17. 8) Ebendaselbst $ 18.
	        

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