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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1917
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. 52.
Bandzählung:
52
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • (No. 1042.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin, wegen Beitritts zum Preußischen indirekten Steuersystem mit den vom Preußischen Staate umschlossenen Großherzoglichen Landestheilen. Vom 2ten Dezember 1826. [Ratifizirt am 11ten/9ten Dezember 1826.; Auswechselung der Ratifikations-Urkunden am 21sten Dezember 1826.] (1042)
  • (No. 1043.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 4ten Dezember 1826., durch welche mit Aufhebung der bergschen Dekrete vom 17ten Dezember 1811. und 21sten Februar 1813., über die Ermächtigung der Gemeinden, bei denen die französische oder bergsche Gesetzgebung noch gilt, zur Auflage direkter oder indirekter Kommunal-Steuern, Bestimmung getroffen wird. (1043)
  • (No. 1044.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27sten Dezember 1826., enthaltend die nähern Vorschriften zu den Art. II. und XIII. der Verordnung wegen der nach dem Edikt vom 1sten Juli 1823. vorbehaltenen Bestimmungen vom 17ten August 1825., und zu dem §. 6. der Kommunal-Landtags-Ordnung für die Kur- und Neumark, vom nämlichen Tage und Jahre. (1044)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)

Volltext

— 1 — 
Gesetz Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
— No. 1. — 
  
(No. 1042.) Bertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preussen und Seiner 
Königlichen Hoheit dem Großherzoge ven Mecklenburg-Schwerin, wegen 
Beikritts zum Preußischen indirekten Steuersystem mit den vom Preußischen 
Staate umschlossenen Großberzoglichen Landcstheilen. Vom 2ten De- 
zember 1826. 
D. die Grundsatze des durch das Königlich-Preußische Zoll= und Verbrauchs- 
Steuer-Gesetz vom 20sten Mai 1818. eingeführten Steuersyslems nicht wohl 
gestatten, zu Gunsien der in dem Umfange des Preußischen Staats eingeschlosse- 
nen souverainen Besitzungen anderer deutschen Bundessiaaten Ausnahmen von 
den an den dußeren Grenzen des Staats zu erhebenden Gefällen eintreten zu 
lassen; Seine Majestät der König von Preußen aber geneigt sind, dasjenige 
Einkommen, welches Allerhöchst-Ihren Kassen in Folge meses besonderen Ver- 
hältnisses zufließt, den landesherrlichen Kassen gedachter Staaten für den Fall 
überweisen zu lassen, daß eine gemeinschaftliche, billige Uebereinkunft deshalb 
getroffen werden könnte; so haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog von 
Mecklenburg-Schwerin Sich zu einer solchen Uebereinkunft in Rücksicht Hochst- 
Ihrer vom Preußischen Staate umschlossenen Gebietstheile bereit erklärt, und 
es ist hierauf zwischen den Bevollmächtigten beider Theile, namlich: 
von Seiten Seiner Majeslät des Königs von Preußen, durch Allerhöchst- 
Ihren wirklichen Legationsrath Michaelis, und 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg- 
Schwerin, durch Höchsi-Ihren Kammerrath, Freiherrn von Meerheimb, 
nachstehender Vertrag verabredet, und unter Vorbehalt der beiderseitigen lan- 
desherrlichen Genehmigung, abgeschlossen worden. 
Artikel 1. 
Die im Jahre 1799. zwischen den beiderseitigen Regierungen getroffene 
Uebereinkunft wegen Verhütung des Schleichhandels aus den eingeschlossenen 
Großherzoglich-Mecklenburg-Schwerinschen Gebietstheilen, und Begünfligung 
derselben in Hinsicht gewisser aus dem Auslande zu beziehender Waaren, wird 
für völlig aufgehoben und erloschen erklärt. 
Jahrgang 192x. No. 1. — (Jo. 1012 — t0 1 ) A Ar- 
(Ausgegeben erlin den 10ten Jannar 1327.)
	        

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