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Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1917
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.
  • Einband
  • Titelseite
  • Widmung.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Register
  • I. Abschnitt: Einleitung.
  • § 1. Das Bremische Staatsrecht.
  • § 2. Die Entwicklung der Bremischen Verfassung.
  • II. Abschnitt: Der Staat, die höchste Staatsgewalt.
  • § 3. Staat, Stellung im Reich.
  • § 4. Staatsverfassung, höchste Staatsgewalt.
  • III. Die Herrschaftsobjekte.
  • I. Das Staatsgebiet.
  • II. Das Staatsvolk: Staatsangehörige und Staatsbürger.
  • IV. Abschnitt: Die Organisation des Staates.
  • I. Kapitel: Der Senat.
  • II. Kapitel: Die Bürgerschaft.
  • III. Kapitel: Gemeinschaftliche Wirksamkeit von Senat und Bürgerschaft.
  • IV. Kapitel: Die Handelskammer, Gewerbekammer und die Kammer für Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Kommunalverbände.
  • VI. Kapitel: Die Beamten.
  • V. Abschnitt: Die Funktionen des Staates.
  • I. Kapitel: Die Gesetzgebung.
  • II. Kapitel: Die Rechtspflege.
  • III. Kapitel: Die Verwaltung.
  • VI. Abschnitt: Einzelne Zweige der Staatsverwaltung.
  • I. Kapitel: Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; das Militärwesen.
  • II. Kapitel: Die Polizei.
  • III. Kapitel: Die Staatsverwaltung in Bezug auf das physische Leben.
  • IV. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das wirtschaftliche Leben.
  • A. Allgemeines.
  • B. Die einzelnen Erwerbszweige.
  • § 86. Handel und Verkehr.
  • § 87. Gewerbe.
  • § 88. Die Landwirtschaft.
  • V. Kapitel: Die Staatsverwaltung und das geistige Leben.
  • VI. Kapitel: Die Finanzverwaltung.
  • Register.

Volltext

215 
4. Als weitere Behörde aus Mitgliedern des Senats und der 
Handeskammer besteht das Tonnen- und Bakenamt: Gesetz v. 
2. Juni 1877 (S. 52).,) 
Durch Staatsverträge vom 6. März 1876 und 20. März 1886 
(Gbl. 1877 S. 45; 1886 S. 177) haben sich Preußen, Oldenburg 
und Bremen zur gemeinschaftlichen Unterhaltung der Schiffahrtszeichen 
auf der Weser von Bremen abwärts bis zur offenen See verbunden. 
Die regelmäßige Unterhaltung besorgt Bremen allein; jährlich findet 
eine Besichtigung durch Kommissare der drei Staaten statt. Zur 
Deckung der Kosten wird von den in die Weser einlaufenden Schiffen 
ein Feuer= und Bakengeld erhoben; soweit dies nicht reicht, erstattet 
Bremen 9/10, Preußen und Oldenburg je ½/20 der Kosten. Gemäß 
diesen Verträgen besorgt bremischerseits das aus zwei Senatoren und 
sechs Mitgliedern der Handelskammer bestehende Tonnen= und Baken- 
amt die Verwaltung (Näheres Ges. v. 1877; Tarif des Feuer= und 
Bakengeldes 1896 S. 124 f.; 1903 S. 13). 
II. Verkehrswesen: 
1. Die Deputation für Häfen und Eisenbahnen ver- 
waltet diese wichtigsten Verkehrseinrichtungen. Zur Beaufsichtigung 
der gesamten Fluß= und Seeschiffahrt besteht außerdem die Senats- 
kommission für Schiffahrtssachen. Für Bremerhaven ist lokale, untere 
Verwaltungsbehörde für Hafenangelegenheiten und die Hafenpolizei 
das Hafenamt, bestehend aus dem Hafenbaudirektor, dem ersten 
Hafenmeister und dem Amtmann in Bremerhaven (Hafengesetz für 
Bremerhaven v. 30. März 1884 S. 23). 
Die Verwaltungstätigkeit des Staats in Schiffahrtssachen umfaßt 
die Sorge für Fahrbarkeit der Wasserstraßen. Für die Unterweser- 
korrektion besteht eine besondere Deputation zu vorübergehendem 
Verwaltungszweck (Deputationsgesetz § 3); zur Aufbringung der 
Mittel der Korrektion erhebt Bremen auf Grund der Berechtigung 
1) Von alters her verwaltete das Kollegium der Elterleute das Tonnen- 
und Bakenwesen. Der Ertrag der Abgaben floß bis zur französischen Zeit in 
seine eigene Kasse; nach dieser blieb ihm die Verwaltung, doch wurden die 
Abgaben zur Staatskasse eingezogen. 1849 ging die Verwaltung auf die 
Handelskammer über (§61 des Ges. die Handelskammer betr. v. 2. April 1849 
S. 118); bei Gelegenheit des Übereinkommens von 1876 wurde das Tonnen- 
und Bakenamt als gemeinschaftliche Behörde aus Senat und Handelskammer 
gebildet; Prot. v. 1848 II S. 185, Verh. 1876 S. 48.
	        

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