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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1917
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. 73.
Bandzählung:
73
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
Bekanntmachung. Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1845.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • (Nr. 2643.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. September 1845., betreffend die von den Führern und ersten Maschinenwärtern der Dampfschiffe auf dem Rheine und der Mosel zu bestellenden Kautionen. (2643)
  • (Nr. 2644.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17. Oktober 1845., betreffend die Abänderung des §. 10. des Regulativs vom 7. Juni 1844., in Betreff des Verfahrens bei Chausseepolizei-Kontraventionen. (2644)
  • (Nr. 2645.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., wegen Abänderung des §. 109. des Reglements für die Provinzial-Feuersozietät der Provinz Westphalen vom 5. Januar 1836. (2645)
  • (Nr. 2646.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., betreffend die Veröffentlichung von Immediatgesuchen und Adressen. (2646)
  • (Nr. 2647.) Verordnung wegen Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen des Reglements für die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 18. Februar 1838. D. d. den 7. November 1845. (2647)
  • (Nr. 2648.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Gumbinnen, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845. (2648)
  • (Nr. 2649.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Königsberg, mit Ausschluß der Stadt Königsberg, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845. (2649)
  • (Nr. 2650.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. November 1845., wegen Erweiterung der Befugnisse der Kreis-Justizräthe zur Vollstreckung der Exekution. (2650)
  • (Nr. 2651.) Bekanntmachung über die unterm 17. Oktober 1845. erfolgte Bestätigung der Statuten der für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Wriezen nach Freienwalde zusammengetretenen Aktiengesellschaft. Vom 20. November 1845. (2651)
  • (Nr. 2652.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. November 1845., wegen Beibehaltung der ermäßigten Durchgangszollsätze von dem auf der Weichsel und Niemen transitirenden Getraide während der Tarifperiode von 1846. bis 1848. (2652)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)

Volltext

— 738 — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sansptui, den 7. November 1845. 
I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. v. Bodelschwingh Graf zu Stolberg. Flottwell. 
Uhden. 
  
(Nr. 2048.) Verordnung über mehrere Abänderungen und Ergänzungen des Reglements 
für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Regierungsbezirks Gum- 
binnen, vom 29. April 1838. D. d. den 14. November 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm,) von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben die im F. 40. des Reglements für die Feuersozietät der sämmrlichen 
Stäadte des Regierungsbezirkä Gumbinnen vom 29. April 1838. und im F. 17. 
der Ausführungsverordnung von demselben Tage vorbehaltene Revision jenes 
Reglements mit Zuziehung von Deputirten der betheiligten Städte startfinden 
lassen, und verordnen in Folge derselben, zur Beseitigung wahrgenommener 
Maängel und zur Ergänzung des gedachten Reglements, unter Aufhebung der 
entgegenstehenden Bestanznichern, Folgendes: 
Zum FK. 8. 
Die Bestimmung des Beitragssatzes, zu welchem die im §. S. angege- 
benen Gebäude zur Versicherung angenommen werden, soll ferner nicht mehr 
der Direktion allein überlassen bleiben, sondern durch eine aus drei Assozürten 
zusammengesetzte Kommission erfolgen, von welchen einer von dem Grundbesitzer, 
welcher versichern will, einer von den Stadtverordneten des Orts und einer 
von der Direktion der Feuersozietät gewahlt wird. Derjenige Beitragssatz, für 
welchen wenigstens zwei Mitglieder der Kommission stimmen, tritt in Geltung. 
Bei einem gänzlichen Mangel an Uebereinstimmung in dem Gutachten der Theil- 
nehmer der Kommission soll das arithmetische Mittel von ihren Zahlenangaben 
für den Beitragssatz maaßgebend sein; jedoch sieht es in allen Fällen der Di- 
rektion sowohl als auch dem betreffenden Grundbesitzer frei, die Versicherung 
in jedem Jahre bis spätesiens den 30. Sepcember zum Jahresschlusse aufzu- 
kündigen. 
9Wn der Grundbesitzer, welcher versichern will, einen auswärtigen 
Assozüirten in die Kommission, so muß derselbe auch die dadurch erwachsenden 
Kosten tragen. 
Zum S. 17. 
Die im Gemeinebezirke der assozirrten Städte gelegenen, dem Staate 
ehörigen Gebäude bleiben zwar auch ferner von der Verpflichtung zur Ver- 
scherung bei der Feuersozietät ausgeschlossen; jedoch sollen dieselben, wenn sübe- 
aupt
	        

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