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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1917
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
49
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. 76.
Volume count:
76
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung. Die Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Prepage
  • Inhalt des sechsten Heftes.
  • Vorbemerkung.
  • Gesetz zu Bekanntmachung des Landtagsabschieds und der Verfassungsurkunde; vom 7ten September 1831.
  • Landtagsabschied. Vom 4ten September 1831.
  • Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831. Mit allen Abänderungen bis zum Gesetz vom 30. Juni 1902.
  • Erster Abschnitt. Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgeneinen.
  • Zweiter Abschnitt. Von dem Staatsgute, so wie von dem Vermögen und den Gebührnissen des Königlichen Hauses.
  • Dritter Abschnitt. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Vierter Abschnitt. Von dem Staatsdienste.
  • Fünfter Abschnitt. Von der Rechtspflege.
  • Sechster Abschnitt. Von den Kirchen, Unterrichtsanstalten und milden Stiftungen.
  • Siebenter Abschnitt. Von den Ständen.
  • Achter Abschnitt. Gewähr der Verfassung.
  • I. Verzeichniß sämmtlicher Königlicher Schlösser usw.
  • Zweite Verfassungsänderung.
  • Vierte Verfassungsänderung.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus.
  • I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837.
  • II. Nachtrag zum Königlichen Hausgesetz; vom 20. August 1879.
  • III. Gesetz, die Ergänzung und Änderung des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837 und des Nachtrags vom 20. August 1879 betreffend; vom 6. Juli 1900.
  • Anlage 2. Der Landtag.
  • I. Die Wahlgesetze.
  • II. Das Recht der Minister-Anklage.
  • III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
  • IV. Die Landtagsordnung.
  • V. Gesetz über die Gewährung der Entschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung; vom 19. Februar 1909.
  • Anlage 3. Gesetz, die Oberrechnungskammer betreffend. Vom 30. Juni 1904.
  • Anlage 4. Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904.
  • Anlage 5. Die Oberlausitz.

Full text

Gesetz, die Oberrechnungskammer betr. Vom 30. Juni 1904. 241 
  
Ressortministerien oder den von diesen zu beauftragenden Ver- 
waltungsbehörden zu überlassen. Die Oberrechnungskammer 
soll jedoch von Zeit zu Zeit derartige Rechnungen einfordern, 
um sch zu überzeugen, daß die Verwaltung, über die sie ge- 
führt werden, vorschriftsmäßig erfolge. 
Das Verzeichnis der von der regelmäßigen Prüfung der 
Oberrechnungskammer ausgeschlossenen Rechnungen sowie et- 
waige spätere Abänderungen an demselben sind den Ständen 
von dem Gesamtministerium mitzuteilen. 
§ 13. Die Prüfung der Rechnungen ist auf die Vor- 
schriftsmäßigkeit sowie die ursächliche und ziffernmäßige Be- 
gründung der Rechnungseinträge, weiter aber noch besonders 
arauf zu richten: 
a) ob bei der Erhebung und Vereinnahmung sowie bei der 
Verwendung und Verausgabung von Staatsgeldern, in- 
gleichen bei der Erwerbung, Benutzung und Veräußerun 
von Staatseigentum nach den kusüng uen Gesetzen un 
Vorschriften, unter genauer Beachtung der maßgebenden 
Verwaltungsgrundsätze, verfahren worden ist, 
b) ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurteilen- 
den Ergebnissen der Verwaltung im finanziellen Interesse 
des Staates Abänderungen nötig oder ratsam erscheinen. 
§ 14. Die Oberrechnungskammer ist berechtigt, von den 
Behörden jede zur Prüfung der Rechnungen für erforderlich 
erachtete Auskunft sowie die Einsendung von Kassenbüchern 
und Belegen, von den den Ressortministerien untergeordneten 
Behörden auch die Einsendung von Akten zu verlangen. 
Der Präsident der Oberrechnungskammer ist befugt, Be- 
denken und Erinnerungen gegen die Rechmungen an Ort und 
Stelle durch Kommissare erörtern zu lassen, auch zur Unter- 
richtung über die Einzelheiten der Verwaltung sowie zur Vor- 
nahme von Erörterungen über die in bezug auf die Verwaltung 
der Kassen und Führung der Kassenbücher bestehenden Ein- 
richtungen Kommissare abzuordnen. In allen Fällen der Ab- 
sendung eines Kommissars hat er dem Ressortministerium vor- 
her Mitteilung zu machen. « 
§15.AlleVerfügungenderMinisterien,durchwelchein 
Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Staates eine 
allgemeine Vorschrift gegeben oder eine schon bestehende ab- 
eändert oder erläutert wird, müssen, soweit sie nicht in dem 
mtsblatte einer Behörde oder sonst öffentlich bekannt gemacht 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 16 
  
 
	        

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