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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1917
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. 78.
Bandzählung:
78
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichnis zu dem sechsundzwanzigsten Band der Gesetzsammlung.
  • Alphabetisches Sachregister.
  • Stück No. 697. (697)
  • Stück No. 698. (698)
  • Stück No. 699. (699)
  • Stück No. 700. (700)
  • Stück No. 701. (701)
  • Stück No. 702. (702)
  • Stück No. 703. (703)
  • Stück No. 704. (704)
  • Stück No. 705. (705)
  • Stück No. 706. (706)
  • Stück No. 707. (707)
  • Stück No. 708. (708)
  • Stück No. 709. (709)
  • Stück No. 710. (710)
  • Stück No. 711. (711)
  • Stück No. 712. (712)
  • Stück No. 713. (713)
  • Stück No. 714. (714)
  • Stück No. 715. (715)
  • Stück No. 716. (716)
  • Stück No. 717. (717)
  • Stück No. 718. (718)
  • Stück No. 719. (719)
  • Stück No. 720. (720)
  • Stück No. 721. (721)
  • Stück No. 722. (722)
  • Stück No. 723. (723)
  • Stück No. 724. (724)
  • Stück No. 725. (725)
  • Stück No. 726. (726)
  • Stück No. 727. (727)
  • Stück No. 728. (728)
  • Stück No. 729. (729)
  • Stück No. 730. (730)
  • Stück No. 731. (731)
  • Stück No. 732. (732)
  • Stück No. 733. (733)
  • Stück No. 734. (734)
  • Stück No. 735. (735)
  • Stück No. 736. (736)
  • Stück No. 737. (737)
  • Stück No. 738. (738)
  • Stück No. 739. (739)
  • Stück No. 740. (740)
  • Stück No. 741. (741)
  • Stück No. 742. (742)
  • Stück No. 743. (743)
  • Einkommensteuergesetz. (1)
  • Stück No. 744. (744)
  • Stück No. 745. (745)
  • Stück No. 746. (746)

Volltext

412 
Wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer überhaupt bestritten, so 
bleibt dem Betreffenden die Beschreitung des Rechtswegs vorbehalten. 
Ohne gesetzlichen Grund entrichtete Steuern können nur bis zum Schlusse 
des auf das betreffende Steuerjahr folgenden Kalenderwierteljahres zurülckgefordert 
werden. 
8 52. 
Die Einkommensteuer kann in einzelnen Fällen von dem Landsteueramte 
ganz oder teilweise niedergeschlagen werden, wenn ihre zwangsweise Beitreibung 
den Stenerpflichtigen in seinem wirtschaftlichen Fortkommen gefährden, ferner 
wenn das Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Erfolg sein würde oder wenn 
die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zu dem beizutreibenden Steuer- 
betrage stehen würden. 
VII. Steuerhinterziehungen. 
5 53. 
Wer bei Selbsteinschätzung seines Einkommens oder des Einkommens eines 
von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen (§ 25, 20), bei Begrlindung eines 
Rechtsmittels oder bei Beantwortung der ihm zum Zwecke der Einschätzung 
bezichungsweise anderweiten Einschätzung (6 47 Abs. 2) oder der Steuer- 
ermäßigung (5 47 Abs. 3) oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich 
vorgelegten Fragen in betreff der Einkommens= oder Vermögensverhältnisse 
wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, welche zur Kürzung 
des Stenerinteresses zu führen geeignet sind, wird, wenn eine solche Verkürzung 
stattgefunden hat, mit dem vier= bis zehnfachen Betrage der Verkürzung, andern- 
falls mit dem vier= bis zehnfachen Betrage der Jahrcssteuer, um welche der 
Staat verkürzt werden sollte, mindestens aber mit einer Geldstrafe von ein- 
hundert Mark bestraft. 
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von zwanzig bis ein- 
hundert Mark, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, daß die unrichtige 
oder unvollständige Angabe zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuer- 
hinterziehung erfolgt ist. 
Der Beschuldigte bleibt straffrei, falls er, bevor eine Anzeige erfolgt oder 
eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angaben an der zuständigen Stelle be-
	        

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