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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1917
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1917.
Bandzählung:
49
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1917
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. 95.
Bandzählung:
95
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Einband
  • Werbung
  • Titelseite
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Volltext

Sp. 401. 
204 
Anhang. 
  
Josephus Bavariae Rex Ex- 
cellentissimum Dominum Ba- 
ronem Casimirum de Haeffelin, 
Episcopum Chersonesi, Suum 
Ministrum Plenipotentiarium 
apud Sanctem Sedem. 
1 Qui post sibi mutuo tradita 
respectivae Plenipotentiae 1n— 
t ta in tes artieul 
  
1 
convenuerunt. 
Anricurus I. 
Religio Catholica Apostolica 
Romana in toto Bavarine Regno 
terrisque ei subjectis sarta tecta. 
conservabitur cum iis juribus, 
et praerogativis, quibus frui 
debet ex Dei ordinatione, et 
Canonicis sanctionibus. 
Agr. II. 
Sanctitas Sua, servatis ser- 
vandis, Bavariae Regni Dioe- 
Cceses sequenti ratione con- 
stituet: 
Sedem Frisingae Monachium 
transferet. eamque eriget in 
Metropolitanam; qusepro Dioe- 
cesi sua habebit territorium ac- 
tuale Frisingensis Dicecesis; 
ejus tamen Ecclesiae Antistes, 
ejusque Successores Archiepis- 
copi Monachli et Frisingae nun- 
cupandi erunt. 
Eidem Antistiti Episcopales 
Ecclesias Augustanam, Passa- 
viensem :„ et Ratisbonensem 
ate in Suffraganess 
Exzellenz den Freiherrn Casimir 
von Häffelin, Bischof von Cher- 
sones, Allerhöchst Ihren bevoll- 
mächtigten Minister bei dem heili- 
gen Stuhle; welche lnach Aus- Sr. 12. 
machten über folgende Artikel über- 
eingekommen sind. 
Artikel I. 
Die Römisch-kathelische apo- 
stolische Religion wird in dem 
ganzen Umfange des Königreichs 
Baiern und in den vazu gehörigen 
Gebieten unversehrt mit jenen 
werden, welche sie nach göttlicher 
Anordnung und den canonischen 
Satzungen zu genießen hat- , 
Art. II. 
Seine päbstliche Heiligkeit wer- 
den mit Beobachtung der erforder- 
lichen Rücksichten die Diöcesen des 
Königreiches Baiern in folgender 
Art bestimmen: 
Der bischöfliche Sitz von Frei- 
sing wird nach München verlegt. 
und zum Metropolitan-Sitze er- 
hoben. Sein Sprengel bleibt der 
dermalige Umfang der Freisinger 
Diöces, und die Vorsteher dieser 
Kirche werden den Namen eines 
Erzbischofs zu München und Frei- 
sing führen. 
Diesem Erzbischofe werden die 
bischöflichen Kirchen von Augsburg, 
Passa au und Megenshurz. letztere 
Eigenschaft als Euffragan-Kirchen
	        

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