Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1918
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
50
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Verordnung. Die Regelung des Fremdenverkehrs betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • A. Das Reichsland.
  • B. Die Schutzgebiete.
  • § 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

284 8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 
Häuptlinge durch den Aufstand von 1903—1905 ihre Rechte verwirkt 
und die Verhältnisse haben sich dort in einer solchen Weise verän- 
dert, daß die Schutzgewalt zu einer intensiven und unbeschränkten 
Beherrschung gestaltet werden mußte. 
d) Noch deutlicher ausgeprägt ist dieses Verhältnis in dem Schutz- 
gebiet der Samoainseln. Samoa war nicht nur ein unabhängiges 
Gemeinwesen mit staatlicher Organisation, sondern es war als unab- 
hängiger Staat in die »Völkerrechtsgemeinschaft« der zivilisierten Staa- 
ten aufgenommen; das Deutsche Reich hat mit ihm am 24. Januar 
1879 einen »Freundschaftsvertrag« abgeschlossen !). Die Samoaakte vom 
14. Juni 1889 erkennt im Art. I ausdrücklich an die »Neutralität und 
Unabhängigkeit von Samoa« sowie das Recht der Eingeborenen, ihren 
Häuptling oder König zu wählen und ihre Regierungsform in Gemäß- 
heit ihrer eigenen Gesetze und Gewohnheiten zu bestimmen, und 
Art. 1I erklärt die Zustimmung der Regierung von Samoa zu den Be- 
stimmungen der Generalakte für erforderlich. Dieselbe sollte durch 
eine vom König von Samoa auszufertigende Urkunde erfolgen (Art. VIII, 
Abschn. 2, Abs. 5) und ist in der Tat in dieser Form am 19. April 
1890 durch den König Malietoa erfolgt. Die Ernennung der samoa- 
nischen Beamten sollte durch die samoanische Regierung erfolgen, 
auch die des Oberrichters und des Vorsitzenden von Apia (Art. III, 
Abs. 2 und Art. V, Abs. 2) und der Regierung von Samoa war das 
Recht zur Erhebung von Zöllen und Abgaben (Art. VI, Abschn. 2) 
und von direkten Steuern (Art. VI, Abschn. 3) gewahrt worden. Wenn- 
gleich nun durch den Deutsch-Englisch-Amerikanischen Vertrag vom 
2. Dezember 1899, Art. I sowohl die Samoaakte vom 14. Juli 1889 und 
alle dieser Akte vorausgegangenen Verträge, Abkommen und Verein- 
barungen aufgehoben worden sind, so bezieht sich dies doch nur auf 
das Verhältnis der drei vertragschließenden Mächte zu einander, welche 
ihre völkerrechtliche Gemeinschaft aufhoben und sich aus einander 
setzten. Dagegen sind durch diese Vereinbarung die innerstaatlichen 
Einrichtungen Samoas, soweit sie nicht durch die in der Generalakte 
den Mächten eingeräumten Befugnisse bestimmt waren, nicht beseitigt, 
ja zunächst nicht verändert worden und die einheimische Staatsge- 
gewalt über die Eingeborenen ist in dem Teil des Staates von Samoa, 
der deutsches Schutzgebiet geworden ist, nicht unterdrückt worden. 
Dem Deutschen Reich steht in dem Samoaschutzgebiet daher zwar 
die Souveränität zu, sowohl in völkerrechtlicher wie staatsrecht- 
licher Beziehung; inhaltlich aber ist die Schutzgewalt eine Oberstaats- 
gewalt, welche eine einheimische Herrschaft, deren Träger ein von der 
Bevölkerung gewählter Häuptling oder König ist, als eine ihr unter- 
geordnete, hat fortbestehen lassen. Diese Rechte über die einheimi- 
sche Bevölkerung sind formell nicht aufgehoben worden, tatsächlich 
1) Reichsgesetzbl. 1881, S. 29.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment