Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_baden
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Erscheinungsort:
Karlsruhe
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1869
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_baden_1918
Titel:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1918.
Bandzählung:
50
Herausgeber:
Malsch und Vogel
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
baden
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Nr. 79.
Bandzählung:
79
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
  • Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)
  • Titelseite
  • Inhalts-Uebersicht
  • Sach-Register
  • Nr. I. vom 8. Januar 1901 (I)
  • Nr. II. (II)
  • Nr. III. (III)
  • Nr. IV. (IV)
  • Nr. V. (V)
  • Nr. VI. (VI)
  • Nr. VII. (VII)
  • Nr. VIII. (VIII)
  • Nr. IX. (IX)
  • Nr. X. (X)
  • Nr. XI. (XI)
  • Nr. XII. (XII)
  • Nr. XIII. (XIII)
  • Nr. XV. (XV)
  • Nr. XVI. (XVI)
  • Nr. XVII. (XVII)
  • Nr. XVIII. (XVIII)
  • Nr. XIX. (XIX)
  • Nr. XX. (XX)
  • Nr. XXI. (XXI)
  • Nr. XXII. (XXII)
  • Nr. XXIII. (XXIII)
  • Nr. XXIV. (XXIV)
  • Nr. XXV. (XXV)
  • Nr. XXVI. (XXVI)
  • Nr. XXVII. (XXVII)
  • Nr. XXVIII. (XXVIII)
  • Nr. XXIX. (XXIX)
  • Nr. XXX. (XXX)
  • Nr. XXXI. (XXXI)
  • Nr. XXXII. (XXXII)
  • Nr. XXXIII. (XXXIII)
  • Nr. XXXIV. (XXXIV)
  • Nr. XXXV. (XXXV)
  • Nr. XXXVI. (XXXVI)
  • Nr. XXXVII. (XXXVII)
  • Nr. XXXVIII. (XXXVIII)
  • Nr. XXXIX. (XXXIX)
  • Nr. XL. (XL)
  • Nr. XLI. (XLI)
  • Gesetz. Die Steuererhebung in den Monaten Januar bis mit April 1902 betreffend.
  • Gesetz. Die Kolonie Königsfeld betreffend.
  • Gesetz. Die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend.
  • Bekanntmachung. Die im Ausland zu erledigenden Ersuchschreiben der Justizbehörden betreffend.
  • Verordnung. Die Offenhaltung der öffentlichen Wege bei Schneeanhäufungen betreffend.
  • Bekanntmachung. Die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend.

Volltext

582 XLI. 
Verordnung. 
(Vom 25. Dezember 1901.) 
Die Offenhaltung der öffentlichen Wege bei Schneeanhäufungen betreffend. 
In der Verordnung vom 17. Jannar 1885 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 20 ff.) 
treten mit sofortiger Wirkung an Stelle des § 11 Absatz 4, 5 und 6 folgende Bestimmungen: 
Je auf den 15. und am Schlusse des Monats legt der Straßenmeister die Listen der 
Straßenbauinspektion vor. 
Diese prüft die Listen, berechnet die Guthaben für die geleisteten Arbeiten und Fuhren 
nach den genehmigten Tarifen und Verträgen, ebenso die Kranken= und Invalidenversicherungs- 
beiträge, soweit solche zu entrichten sind, und übersendet hierauf die mit dem Prüfungsvermerk 
versehenen Zettel der zuständigen Wasser= und Straßenbaukasse zur Auszahlung. 
Karlsruhe, den 25. Dezember 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vat. Schmitt. 
Bekanntmachung. 
(Vom 28. Dezember 190 1.) 
Die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1902 wird die Strecke der Landstraße 50 von Schluchsee 
nach Lenzkirch und zwar 
im Kreisgebiet Waldshut von dem Abgang der Straße Nr. 197 bei Schluchsee 
bis zur Kreisgrenze mit einer Unterhaltungslänge von 3721.9 m, 
im Kreisgebiet Freiburg von der Kreisgrenze bis zur Einmündung in die Land- 
straße Nr. 53 in Lenzkirch mit einer Unterhaltungslänge von 7064,1 m 
gemäß § 4 Absatz 2 des Straßengesetzes vom 14. Juni 1884 aus dem Landstraßenverbande 
ausgeschieden, nachdem die Kreisversammlungen beider Kreise im Jahre 1900 beschlossen haben, 
diese Straßenstrecke als Kreisstraße zur Unterhaltung zu übernehmen. 
Karlsruhe, den 28. Dezember 1901. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
J. A. 
Heil. 
Vdt. Dr. Scheffelmeier. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Bogel in Karlsruhe.
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS METS (Gesamtwerk) PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Tägliche Erinnerungen aus der sächsischen Geschichte.
21 / 2
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.