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Der belehrende bayerische Sekretär.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Der belehrende bayerische Sekretär.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1874
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 32.
Volume count:
32
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung, Aenderung der bayerischen Posttransport-Ordnung, hier die Regulirung der Personentaxen bei den Postomnibus- und Carriolfahrten betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Der belehrende bayerische Sekretär.
  • Title page
  • Subscriptions-Einladung.
  • Introduction
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Titulaturen.
  • Erste Abtheilung: Bittschriften, Vorstellungen, Berichte, Beschwerden, Gutachten, Promemorien, Adressen und Protokolle.
  • Allgemeines.
  • Formulare in 53 Nummern.
  • Zweite Abtheilung: Eingaben an Gerichte.
  • I. In streitigen Civilrechtssachen bei Amtsgerichten.
  • II. In nichtstreitigen Civilrechtssachen.
  • III. In Strafrechtssachen.
  • Dritte Abtheilung: Verträge, Vollmachten, Testamente.
  • A. Allgemeine Bemerkungen.
  • B. Vom Vertrag insbesondere.
  • C. Die einzelnen Verträge nach dem gemeinen Bürgerlichen Recht.
  • D. Verträge nach dem deutschen Handelsgesetzbuch.
  • E. Testamente, Codicille und Vermächtnisse.
  • F. Vollmachten.
  • G. Der Vergleich.
  • Vierte Abtheilung: Briefe.
  • A. Allgemeines.
  • B. Formulare von Briefen.
  • Fünfte Abtheilung: Wechsel, Anweisungen, Quittungen, Frachtbriefe, Buchführung etc.
  • A. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
  • B. Kurzer Abriß des deutschen Wechselrechts.
  • C. Erklärung der im Wechselverkehr gebräuchlichen Ausdrücke.
  • D. Wechselformulare.
  • E. Formulare zu Wechselklagen etc.
  • F. Vorschriften über die Wechselstempelsteuer.
  • G. Die Anweisungen.
  • H. Bezugsanweisungen.
  • I. Verzichtleistung.
  • K. Frachtbrief, Ladeschein, Conossement.
  • L. Mauthbrief.
  • M. Atteste oder Zeugnisse.
  • N. Rechnungen oder Conti.
  • O. Oeffentliche Anzeigen, Ankündigungen, Bekanntmachungen und Gesuche.
  • P. Einiges über die Buchführung.
  • Sechste Abtheilung: Banken, Versicherungsanstalten, Werthpapiere, Münzwesen.
  • A. Von den Banken im Allgemeinen.
  • B. Notenbanken.
  • C. Depositenbanken (die kgl. bayerische Bank, Giroverkehr, Cheks.)
  • D. Hypothekenbanken.
  • E. Volksbanken (Vorschußvereine).
  • F. Mobiliar-Creditanstalten.
  • G. Depots.
  • H. Die Versicherungsanstalten.
  • J. Werthpapiere.
  • K. Unser Münzwesen.
  • Siebente Abtheilung: Post, Telegraph, Eisenbahn.
  • A. Die Post (Briefe, Postkarten, Postanweisungen, Pakete, Nachnahme etc.).
  • B. Der Telegraph.
  • C. Die Eisenbahn (Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen, Thieren, Gütern).
  • Achte Abtheilung: Auszüge aus verschiedenen Gesetzen.
  • A. Aus dem Gerichtskostengesetz.
  • B. Aus der Gebührenordnung für Rechtsanwälte.
  • C. Aus der Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher.
  • D. Aus dem bayerischen Gesetz über das Gebührenwesen.
  • E. Das bayerische Gesetz über die Verjährungsfristen.
  • F. Aus dem bayerischen Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt.
  • Anhang.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Zusätze und Berichtigungen.
  • Werbung.

Full text

770 
mit fortlaufenden Nummern versehen sind, verabfolgt; will der 
Girokunde eine Anweisung auf die Bank ausstellen, so füllt er 
einfach die für den Betrag 2c. leer gelassenen Stellen eines 
solchen Blanketts aus. Nach dem Vorgang der Reichsbank, die 
durch den Giro-Verkehr alljährlich ganz bedeutende Summen 
umsetzt, haben neuerlich viele andere Banken Deutschlands den- 
seben für ihre Kunden gleichfalls eingeführt, und zwar so, daß 
die Einlagen auch verzinst werden. Durch die Einrichtung der 
Cheks wird es ermöglicht, daß große und vielfältige Zahlungen 
mit verhältnißmäßig geringen Baarmitteln geleistet werden, daß 
weniger Baargeld als sonst zu Zahlungen vorräthig gehalten 
werden muß, also weniger Geld brach zu liegen braucht; sodann 
werden dadurch dem Girokunden Zeit, Arbeit und Kosten erspart, 
und er ist des Risiko der Entwendung, Defraudation, Feuers- 
gefahr 2c. überhoben. 
D. Hypothekenbanken.) 
Die Hypothekenbanken sind, wie ihr Name besagt, solche 
Banken, welche Darlehen gegen Hypothek (also gegen Verpfän- 
dung von Immobilien, als Häuser, Grundstücke) geben. 
1. Die erste und älteste Gattung derselben sind die 
landwirthschaftlichen Genossenschafts-Institute, wie wir 
sie in verschiedenen Provinzen Preußens als korporative 
Verbände von Gutsbesitzern (Landschaften) finden, welche 
an ihre Mitglieder Darlehen geben nach Maßgabe des er- 
mittelten Werthes ihrer zu verpfändenden Güter. Die Dar- 
lehen werden in Pfandbriefen gegeben, welche entweder dem 
Darlehensnehmer übergeben werden, der dann für ihre Ver- 
silberung sorgen mag, oder welche von dem Verband direkt an 
Kapitalisten verkauft werden, so daß der Darlehensnehmer vom 
Verband Baargeld in die Hand bekommt, während der Kapi- 
talist direkt Gläubiger des Verbands wird. Der Inhaber des 
Pfandbriefs (welcher nicht auf Namen gestellt, also leicht über- 
tragbar ist) braucht sich wegen der Zinsen nicht an den Dar- 
lehensnehmer zu wenden, sondern der Verband sorgt für deren 
Auszahlung. Als Garantie für die Pfandbriefe dienen die ver- 
pfändeten Immobilien und die gegenseitige Haftbarkeit aller 
Genossen des Verbands, wozu da und dort noch die Garantie 
der Provinzialstände oder des Staates hinzukommt. In der 
Regel sind diese Pfandbriefe nicht aufkündbar von Seite des 
*) S. Grundzüge der National-Oekonomie von M. Wirth. 3. Bd. 2. Aufl.
	        

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