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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1876
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1876
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahr 1876 enthaltend in Beilage I-XIII dreizehn Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes des Königreiches über Competenzconflicte zwischen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Supplement

Title:
Anhang Beil. IV. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen von 1. Adam 2. Peter 3. Jacob Scheidt, alle Ackerer und 4. Elisabeth Scheidt ledig und gewerblos, sämmtlich von Olsbrücken, gegen die Gemeinde Frankelbach wegen Besitzstörung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Pfalz und dem k. Landgerichte Wolfstein betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1876 (3)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1876 und dem hiezu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29 (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)
  • Stück No. 58. (58)
  • Stück No. 59. (59)
  • Stück No. 60. (60)
  • Stück No. 61. (61)
  • Stück No. 62. (62)
  • Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahr 1876 enthaltend in Beilage I-XIII dreizehn Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes des Königreiches über Competenzconflicte zwischen Gerichts- und Verwaltungs-Behörden.
  • Inhalt.
  • Anhang Beil. I. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Gemeinde Erlenstegen gegen Conrad Hirschmann, ehemaligen Bürgermeister von dort, wegen Rechnungsstellung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Bezirksamte Nürnberg und dem kgl. Bezirksgerichte Nürnberg betreffend.
  • Anhang Beil. II. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Söldners Taver Winkler und Genossen von Riedsend gegen den Söldner Joseph Griener von dort, wegen Forderung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte und dem k. Bezirksamte Dillingen betr.
  • Anhang Beil. III. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Landgemeinde Wasserburg gegen die Stadtgemeinde Günzburg wegen Freiheit von der Schulhaus-Baulast, nun den bejahenden Competenzconflict zwischen der königl. Regierung von Schwaben und Neuburg, Kammer des Innern, und dem königl. Bezirksgerichte Augsburg betreffend.
  • Anhang Beil. IV. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen von 1. Adam 2. Peter 3. Jacob Scheidt, alle Ackerer und 4. Elisabeth Scheidt ledig und gewerblos, sämmtlich von Olsbrücken, gegen die Gemeinde Frankelbach wegen Besitzstörung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Pfalz und dem k. Landgerichte Wolfstein betr.
  • Anhang Beil. V. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Johann Schön, Fabrikdirektor in Kaiserslautern, gegen die Stadt Kaiserslautern und Genossen wegen Vergütung von Bauholz, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Pfalz und dem k. Bezirksgerichte Kaiserslautern betr.
  • Anhang Beil. VI. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Sebastian Wachinger, Müller in Freising, gegen Peter Brunner, Anwesensbesitzer in Gindlkoferau und Genossen, wegen Theilung von Miteigenthum, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem k. Bezirksgerichte Landshut betr. (15. März 1876.)
  • Anhang Beil. VII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der politischen Gemeinde Bischbrunn gegen den k. Fiscus wegen Dienstbarkeit an einer öffentlichen Straße, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg und dem k. Bezirksgerichte Aschaffenburg betr.
  • Anhang Beil. VIII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Joseph Waldhier, Bauers in Osterholzen und Genossen gegen den k. Fiscus wegen Streurechts, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Niederbayern, Kammer des Innern, und dem kgl. Bezirksgerichte Landshut betr.
  • Anhang Beil IX. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in der Streitsache der Kirchengemeinde Feuchtwangen gegen den k. Fiscus wegen Brandversicherungsbeiträgen, nun den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Mittelfranken und dem k. Bezirksgerichte Ansbach betr.
  • Anhang Beil. X. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen der Oekonomens-Eheleute Michael und Therese Stadler in Geisling und Genossen gegen den k. Fiscus wegen Besitzstörung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung der Oberpfalz und von Regensburg, K. d. Innern, und dem k. Bezirksgerichte Regensburg betr.
  • Anhang Beil. XI. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in der Sache der Kirchenverwaltung Wolfsbach gegen den k. Fiscus, wegen Ersatzes von Kirchenbaukosten, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten und dem k. Bezirksgerichte Amberg betr.
  • Anhang Beil. XII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des k. Fiscus gegen Johann Peter Schreiner von Hammelburg wegen Arrestrechtfertigung, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. Regierung von Unterfranken und Aschaffenburg, Kammer der Finanzen, und dem k. Bezirksgerichte Lohr betr.
  • Anhang Beil. XIII. Erkenntniß des obersten Gerichtshofes des Königreiches in Sachen des Wilhelm Frhrn. v. Pechmann, k. Bezirksamtmannes und Regierungsrathes in Straubing, gegen Joseph Grafen v. Joner, k. Obersten in Metz, und Genossen, als Administratoren der freiherrlich v. Wämpel'schen Familienstiftung, wegen Ansprüchen aus dieser Stiftung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Appellationsgerichte in München und der k. Regierung von Oberbayern betr.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1876 und dem hiezu gehörigen Anhange.

Full text

22 
mit dieser entstanden und von denselben gleichwie die Wiese bebaut und benützt worden sei, 
daß aber die Beklagte behaupte, zur Zurücknahme diefer Fläche und den darauf befindlichen 
Weidenbäumen befugt und deßhalb nicht entschädigungspflichtig zu sein, weil der Besitz der Kläger 
nur ein prekärer sei, indem die Fläche zum Frankelbache gehöre, der früher dort geflossen 
und welcher öffentliches Eigenthum sei. 
Das k. Landgericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen dahin, daß sowohl 
nach den Bestimmungen des Civilgesetzbuches, als wie nach denen des Gesetzes vom 28. Mai 
1852 über die Benützung des Wassers derartige Landansätze dem Eigenthümer des Ufers 
zuwüchsen, der Besitz der Rläger sich daher gegebenen Falls nicht auf ein unersitzbares, dem 
Verkehre entzogenes Object erstrecke und nicht kraft Gesetzes deshalb als prekär betrachter 
werden müsse; daß daher die Rläger, da sie den gesetzlich geforderten Annalbesitz hätten, hierin 
zu schützen wären; daß auch oie Störung durch die Gemeinde eine widerrechtliche sei, weil 
sie sich eigenmächtig fremdes Eigenthum angeeignet habe. 
Gegen dieses der Gemeinde Frankelbach durch Gerichtsvollzieheract vom 1. September 
1874 zugestellte Urtheil regte die k. Regierung der Pfalz mittels Schreiben vom 13. Sep#- 
tember 1874 an den Oberstaatsanwalt am k. Appellationsgerichte in Zweibrücken den Com- 
petenzconflict an, indem sie für die Entscheidung mit Ausnahme der für die Weidenbäume 
zugesprochenen Entschädigung die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde in Anspruch nahm, 
welches Begehren näher begründet und im wesentlichen darauf gestützt wird, daß es sich hier 
um den Vollzug eines der Gemeindeverwaltung von dem k. Bezirksamte Kusel in zuständiger 
Weise gegebenen Auftrags zur Veranlassung der Bachreinigung, also um eine Verwaltungs- 
sache handle, worüber zu erkennen schon nach allgemeinen Grundsätzen und hier insbesondere 
in Rücksicht auf die Bestimmungen des Art. 47 und ff. des schon genannten Gesetzes vom 
28. Mai 1852 die Verwaltungsbehörden zuständig seien. 
In Folge dieser Ertlärung wurde das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren bethätigt und 
kamen sodann die Acten in Vorlage; eine Denkschrift der Kläger oder der Beklagten wurde 
denselben nicht beigegeben. 
Nach Aufruf der Sache in heutiger Sitzung erstattete der zum Referenten ernamnte 
Nath am obersten Gerichtshof, Zinkgraf, Vortrag, es erhielt sodann der als Vertreter 
für den Kläger Adam Scheidt und Genossen erschienene Substitut des k. Advocaten von 
Sedelmair in München, Rechtsconcipient Prenner, das Wort, welcher unter näherer Begrün- 
dung Antrag stellte, die Gerichte für zuständig erklären zu wollen. Der k. Generalstaats-
	        

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