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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1878
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1878
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

322 8 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 
d) Berufung an das Oberversicherungsamt. Gegen 
den Endbescheid der Genossenschaftsorgane oder fiskalischen Be- 
triebsbehörden, durch welchen der Entschädigungsanspruch abgelehnt 
oder die Entschädigung festgestellt wird, findet binnen einer Ausschluß- 
frist von einem Monat nach Zustellung eines Bescheides die Berufung 
an das Oberversicherungsamt (Spruchkammer) statt und zwar ist das- 
jenige Oberversicherungsamt zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte 
zur Zeit der Erhebung der Berufung wohnt oder beschäftigt ist. Berech- 
tigt zur Einlegung der Berufung sind sowohl der Versicherungsträger 
wie auch der Verletzte. $ 1675. Zur Verhandlung sollen außer der 
Reihe möglichst Beisitzer aus Angehörigen solcher Betriebe zugezogen 
werden, welche dem Unfallbetrieb technisch und wirtschaftlich nahe- 
stehen. & 1685. 
e)Rekursan dasReichs-oderLandesversicherungs- 
amt. Derselbe steht dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen so- 
wie dem Genossenschaftsvorstande binnen einer Frist von einem 
Monat nach der Zustellung der Entscheidung des Oberversicherungsamts 
zu und zwar ohne aufschiebende Wirkung. Er ist ausgeschlossen, wenn 
es sich um die im $ 1700 aufgeführten Gegenstände, insbesondere um 
die Kosten des Heilverfahrens oder um die Aufnahme des Verletzten in 
eine Heilanstalt oder um das Sterbegeld oder um eine voraussichtlich 
für kurze Zeit zu gewährende Rente oder um Angehörigenrente handelt. 
Für das Verfahren über den Rekurs gelten die Vorschriften über 
das Spruchverfahren vor dem Versicherungsamt. Zu den Verhand- 
lungen werden die aus dem entsprechenden Bereich der Unfallver- 
sicherung gewählten Arbeitgeber und Versicherten zugezogen. 88 1702 ff. 
Die Entscheidung des Reichs- oder Landesversicherungsamtes ist end- 
gültig, jedoch ist nach den Vorschriften der $8$ 1722ff. die Wiederauf- 
nahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zu- 
lässig. 
f} Veränderungder Verhältnisse. Tritt in den Verhält- 
nissen, welche für die Feststellung der Entschädigung maßgebend ge- 
wesen sind, eine wesentliche Veränderung ein, so kann eine ander- 
weitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amts wegen er- 
folgen. 88 608 ff. 1600 ff. 
g) Der Rechtsweg und die Zuständigkeit der bürgerlichen Ge- 
richte sind hinsichtlich der Feststellung der Entschädigungen, sowohl 
was die Voraussetzungen als was die Höhe des Anspruchs anlangt, 
ausgeschlossen. Der reichsgesetzlich festgestellte Weg ist der allein 
zulässige, und auch durch die Landesgesetzgebung kann dies nicht ab- 
geändert werden. Dagegen können hinsichtlich des einmal festgestell- 
ten Anspruchs Rechtsstreitigkeiten entstehen, z. B. ob der Anspruch 
befriedigt ist oder noch besteht, oder ob bzw. auf wen er als den 
unter den Genossenschaften nicht zustande kommt (88 1739 ff... Diese Vorschriften 
gelten auch für Reichs- und Staatsbetriebe. "
	        

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