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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Erscheinungsort:
München
Herausgeber:
Vaterländischer Hilfsdienst
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1874
1918
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern_1878
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1878.
Bandzählung:
5
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1878
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 9.
Bandzählung:
9
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Titelseite
  • Widmung
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
    C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Volltext

_ 2 — 
fen, daß jedes gegebene Grundstück mit Recht einer dieser 
Klassen zugewiesen werden kann. Es wurden daher für 
das Ackerland 12 Hauptklassen und, zur Berücksichtigung 
nachteilig einwirkender äußerer Umstände, 11 Unter- 
klassen, für die Wiesen 11, für die Waldungen 5 und für 
die Teiche 4 Klassen aufgestellt. Die übrigen Gegen- 
stände des nutzbaren Grundeigentums, z. B. Gärten, Wei- 
den, Weinberge usw. werden ebenfalls nach ihrer Be- 
schaffenheit, entweder nach den Acker- oder nach den 
Wiesen- und Waldklassen klassifiziert. 
Das wichtigste Besteuerungsobjekt ist das Acker- 
land. Wegen der großen Verschiedenheit der Ertragsver- 
hältnisse war die Aufstellung mehrerer Klassen für das 
Ackerland notwendig, welche wiederum ihrer Bodenbe- 
schaffenheit nach in näherer oder entfernterer Verwandt- 
schaft stehen... Als Hauptkennzeichen dieser Ertrags- 
klassen sind die physische Beschaffenheit der Ackerkrume, 
die Tiefe derselben, der Untergrund, die Lage und das 
Verhalten bei der Bearbeitung angenommen worden. Über- 
einstimmung der Bodeneigenschaften mit den bedingungs- 
weise aufgestellten Anforderungen jeder Klasse (8 22), 
landübliche Bearbeitung mit den gewöhnlichen Werk- 
zeugen und gewöhnliche Industrie, Dreifelderwirtschaft, 
als die im Lande bekannteste und verbreitetste Bewirt- 
schaftungsart ($ 24) nächst der Annahme nur gewöhn- 
licherer Getreidearten mit Ausschluß aller Handels- und 
Futtergewächse, als Gegenstände höherer Kultur ($ 24), 
bilden die Voraussetzungen, auf die sich die Berechnung 
des ausgemittelten Rohertrages stützt. 
Bei der Berechnung der Produktionskosten für jede 
Klasse des Ackerlandes sowohl, als der übrigen Arten 
des Grundbesitzes war nicht allein auf Richtigkeit, son- 
dern auch auf Gleichförmigkeit und Vereinfachung als 
Haupterfordernisse zu sehen. Es konnte daher auf die so 
sehr verschiedenen örtlichen Arbeitspreise in Geld, ab- 
gesehen von der unten erwähnten Ausnahme bei den Pro- 
duktionskosten des Holzes, keine Rücksicht genommen, 
sondern es mußte ein weniger schwankender Maßstab an- 
gewendet werden, der als allgemeiner und gleichmäßiger 
Wertmesser für alle Gegenden des Landes gelten konnte. 
Dazu war keiner geeigneter als der Roggen, das wichtigste 
und unentbehrlichste Lebensmittel, nach dessen Preise 
sich die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die 
zu ihrer Hervorbringung nötigen Unkosten hauptsächlich 
richten und mit ihm auf längere Zeit in gleicherem Ver- 
hältnisse bleiben, als mit dem Nominalwerte des Geldes. 
Es sind daher die Produktionskosten für jede Bodenart 
und jede Klasse auf Grund ökonomischer Erfahrungen und
	        

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