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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1880
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 36.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Auszug aus der Instruktion zum Vollzuge des Gesetzes vom 25. Februar 1880, betr. den Branntwein-Aufschlag.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Supplement

Title:
Beilage XXXI. Zu § 73 Ziff. 1. Für Fabrikataufschlag-Erhebung. (Mehlige Stoffe [Rüben, Rübensaft oder Melasse]) . Betriebs-Plan.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Kabinett. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfrid Brie, Breslau.
  • Kaiser. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Kali. Von Gerichtsassessor Dr. Karl Kormann, Berlin-Groß-Lichterfelde.
  • Kanäle.
  • Kaperei. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Kapitalrentensteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Kataster. siehe Grundsteuer, Landmesser.
  • Katholische Kirche. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Kaufmannsgerichte. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Kiautschou. Von Oberrichter Dr. Crusen, Tfingtau (Kiautschou).
  • Kinder. siehe Jugendliche Arbeiter I 165; Fürsorgeerziehung, bedingte Begnadigung.
  • Kirche.
  • A. Kirchenverfassung.
  • I. Kirchenamt. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • II. Kirchendiener. Von demselben.
  • III. Kirchengemeinde. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • IV. Kirchenzucht. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • V. Kirchenbücher. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • B. Kirchliche Vermögensverwaltung.
  • C. Kirchenhoheit. Von Geh. Justizrat Professor Dr. W. Kahl, Berlin-Wilmersdorf.
  • Kleinbahnen. Von Geh. Regierungsrat Dr. Gg. Eger, Berlin.
  • Klöster. siehe Orden, Säkularisation.
  • Knappschaftsvereine. Von Oberbergrat Wilhelm Schlüter, Dortmund.
  • Koalitionsrecht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Kollekten. Von Oberregierungsrat Dr. E. Jacobi, Arnsberg (Westf.).
  • Kolonien. siehe Schutzgebiete, Kiautschou; vielfach innerhalb der einzelnen Stichworte z. B. bei Gewerberecht, ferner in den nachfolgenden Artikeln.
  • Kolonialbeamte. Von Wirkl. Geh. Legationsrat von König, Schlachtensee b. Berlin.
  • Kolonialfinanzen. Von demselben.
  • Kolonialgesellschaften. Von Rechtsanwalt Dr. Herbert Jäckel, Dresden.
  • Kolonieen. vgl. Schutzgebiete.
  • Kolonisation (innere). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Kommunen. (Verfassung, Verwaltung, Finanzen). siehe Selbstverwaltung, Gemeinde, Bezirk, Kreis, Provinz (Kommunalständische Verbände, ebendort § 5); Ferner bei dem Stichwort für die einzelnen Staaten.
  • Kompetenzkonflikt. siehe Rechtsweg; auch Konflikt.
  • Komptabilität. siehe Staatshaushalt.
  • Kondominat. siehe Landesgrenze § 4 I, Moresnet.
  • Konflikt. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Kongoakte, konventionelles Kongobecken. siehe Schutzgebiete.
  • Konkordate und Zirkumskriptionsbullen. Von Professor Dr. Hübler, Geh. Oberregierungsrat, Berlin.
  • Konsistorium. siehe Evangelische Kirche § 2, Katholische Kirche § 2 II 2, Bischof § 3.
  • Konsuln. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Konterbande. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Konzessionen.
  • Korrigendenwesen. Von Amtsgerichtsrat Dr. Scheurer, Strafanstaltsdirektor, Lüttringhausen.
  • Kraftfahrzeuge. Von Geh. Regierungsrat Dr. Gg. Eger, Berlin.
  • Krankenanstalten. Von Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Krankenversicherung. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Krankheiten, übertragbare. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr.; über internationale Regelung von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Kreis.
  • Kreisarzt. siehe Gesundheitswesen.
  • Krieg. siehe Einwirkungen auf die Regierung; vgl. im Sachregister.
  • Kriegervereine. Von Rechtsanwalt Dr. Zimmer, Berlin.
  • Kriegshäfen. Von Wirkl. Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin-Friedenau.
  • Kriegsmarine. Von demselben.
  • Kriegsministerium. Von demselben.
  • Kriegssanitätswesen (und freiwillige Krankenpflege). Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg.
  • Kriegsschäden. Von demselben.
  • Kriegsschule. siehe Militärisches Bildungswesen.
  • Kriegsunterstützungen (Veteranenfürsorge). Von Professor Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Kriminalpolizei. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Krofideikommis. siehe Civiliste, Band I, S 542.
  • Kronland. siehe Schutzgebiete.
  • Kronamt (Bayern). siehe Erbämter, Band I, S 734.
  • Kunstschulen. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Kurtaxe. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Küstenmeer. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
Kirche (Kirchenamt — Kirchendiener) 513 
  
bezirke der Genehmigung der Staatsregierung (G I detprotestantifchenKuntetdenKDienern(ALR 
v.5.7.870.10),währendfürWürttem-2,ll§§550ff,KBedienten)diejenigenPersonen, 
betgundBadenteinebeiondetenBestinpwelchedieGeistlichenHUbeiAusübungihtetFunb 
mungen bestehen. tionen durch niedere Verrichtungen unterstützen 
2. Katholische Kirche. In Alt= und die mechanischen oder wenigstens die nicht- 
preußen, Bayern (pvgl. auch Konkordat geistlichen, für die K und den Gottesdienst not- 
von 1817 a 12 f) und Hessen gilt hinsichtlich wendigen Geschäfte wahrnehmen, und zwar solche 
der Pfarreien dasselbe, wie für die ev. K. In Personen, welche in der ev. K niemals, in der 
Württemberg ist allgemein für die Errich= kath. K in Deutschland heute kaum jemals Geist- 
tung, Teilung und Vereinigung von Pfründen die liche sind. Es gehören hierher die Küster (Sakri- 
Einholung des Einverständnisses der Staatsregie= stane, Sigristen, Mesner), die Glöckner, die Or- 
rung (G v. 30. 1. 62 a 17) vorgeschrieben. In ganisten, Kantoren (Chorregenten), die Toten- 
Sachsen wird für alle „neuen geistlichen Ein- räber, die K Diener (K Hüter, Schweizer) und die 
richtungen jeder Art, welche in irgend einer Hin- Kalkanten (Bälgetreter). 
sicht die staatlichen oder bürgerlichen Verhältnisse # 2. Rechtliche Stellung. Die frühere Zeit 
berühren“ — und das gilt von neuen Pfarrstellen rechnete die KDiener offenbar noch unter dem 
oder von Veränderungen solcher, weil damit eine Einfluß der früheren Verhältnisse der kath. K, in 
Veränderung des Organismus öffentlicher Aemter welcher die betreffenden Verrichtungen ursprüng- 
verbunden ist — die Genehmigung der Staats= lich Funktionen der niederen Weihegrade waren, 
regierung, welche allerdings nur aus staatlichen zu dem sog. clerus minor und sprach ihnen die 
Gründen versagt werden kann, erfordert (G v. Privilegien des geistlichen Standes zu. Ihre 
23. 8. 76 5J 29). In Baden ist die Errichtung Stellungen, unter denen die wichtigsten die der 
und Veränderung von KGemeinden an Ge= Küster und Kantoren sind, können kirchliche 
nehmigung des Kultus Min im Benehmen mit dem Aemter sein und sind es, namentlich die der zuletzt- 
Min Inn gebunden (G v. 26. 7. 88). Soweit über= gedachten beiden, vielfach. Es ist aber auch nicht 
haupt keine besonderen Vorschriften, wie in den ausgeschlossen, daß zur Beschaffung der erwähnten 
neuen preußischen Provinzen, oder wo, wie ! Verrichtungen geeignete Personen durch einen 
in Altpreußen, Bayern und Hessen reinen zivilrechtlichen Dienstvertrag von den zu- 
solche nur für die Pfarreien bestehen, wird aber ständigen kirchlichen Organen angenommen wer- 
eine Aenderung des durch die mit den einzelnen den, und dies geschieht namentlich mehrfach für die 
Staaten vereinbarten Zirkumskriptionsbullen fest= Verrichtungen der niedrigsten Art. Ob das eine 
gesetzten Aemterorganismus, z. B. der Kanonikate, oder das andere der Fall ist, entscheidet sich nach 
in den erstgedachten Staaten auch der Pfarreien, den allgemeinen Kriterien des obligatorischen 
nur mit Genehmigung der Regierungen aus den Vertrages oder nach denen des öffentlich-rechtlichen 
im Art. Bistümer dargelegten Gründen zu-= Beamtenverhältnisses. Entscheidend in der ersteren 
lässig sein. Hinsicht ist also die vertragsmäßige Stipulation 
Wegen der Anstellung auf KAemter endlich bestimmt bemessener Dienste, eines bestimmten 
AiBischöfe, Geistliche und Pfarrer. Aequivalents (als Sold, Mietszinses oder Lohnes) 
für dieselben, Charakterisierung der erforderlichen 
Literatur: Hinschius2, 406 ff: Sägmüller, Summen als bloßen Lohnes in den Jahresvoran- 
1900, S 247 ff, 267 ff; Friedberg, Das geltende Ver- schlägen, in der anderen die Abnahme einer Treu- 
fassungsrecht der ev. Landes K in Deutschland und Oester= verpflichtung, Gewährung eines festen, von dem 
reich, 1888, 148 ff; Schoen, Ev. Recht in Preußen, Umfang der zu leistenden Dienste unabhängigen 
1903 10, 2, 312 ff; Allg. K Bl.; „Preuß. Pfarrarchiv“. Gehaltes, Bezeichnung der Stellung als einer fest- 
#Oinschius (Smend). fundierten und dauernden in den Etats, Zusiche- 
— rung einer Pension, wogegen eine etwa festge- 
setzte Kündigung noch nicht den Charakter des 
II. Nirchendiener Anmtes ausschließt und andererseits eine Diszipli- 
nargewalt im bestimmten Umfang auch durch einen 
1 1. Begriff. 1 2. Rechtliche Stellung. 3 3. Anstellung. zivilrechtlichen Vertrag besonders ausbedungen. 
6 4. Dienstaufsicht und Disziplin. 1 5. Staatsrechtliche undE werden kann. 
strafrechtliche Stellung. 3 6. Verbindung von Kirchen. 43. Anstellung. Sowohl in der ev. wie in der 
diener- und Lehrerstellungen. kath. K gehört die Präsentation zu den erwähnten 
Stellen vielfach zu den Rechten des K Patrons [MI. 
§ 1. Begriff. Kirchen diener im eigent= Wo das nicht anerkannt ist, oder in Ermangelung 
lichen Sinne können alle diejenigen genannt wer= eines Patrous, geschieht die Anstellung der nie- 
den, welche der K Dienste leisten oder in ihren deren Kiener in der ev. K teils durch die kirchen- 
Diensten stehen, also alle kirchlichen Beamten, von regimentliche Behörde (Konsistorium), teils durch 
den höheren Leitungsbeamten (Bischöfen, Gene= den Pfarrer, teils (dies häufig) durch das kirchliche 
ralsuperintendenten) und den ein geistliches Amt Gemeindeorgan (K Vorstand, Gemeinde K Rat), in 
ausübenden Pfarrern bis herab zu den Küstern und der kath. durch das Ordinariat oder den Pfarrer 
den K Hütern. Willkürlich ist daher die Begrenzung oder das zur kirchlichen Vermögensverwaltung 
des Begriffes in dem preuß. G v. 21. ö. 86 a 6: berechtigte Organ, und zwar bald auf Lebenszeit, 
„Kirchendiener im Sinne des G v. 12. 5. 72 bald auch, was sogar in einzelnen Landes K 
sind nur solche Personen, welche die mit einem (Bayern, Baden) )vallein zulässig ist, auf 
geistlichen oder jurisdiktionellen Amte verbundenen Kündigung oder bloß auf Widerruf. 
Rechte und Verrichtungen ausüben.“ Was die Qualifikation betrifft, so muß der Be- 
Im eigentlichen Sinne versteht die kirchenrecht= werber der betreffenden K angehören, unbescholten 
liche Doktrin und namentlich auch die Gesetzgebung und von gutem Rufe sein, die körperliche Fähigkeit 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 33 
  
  
  
 
	        

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