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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1880
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
7
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1880
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1880, enthaltend in Beilage I-VI, fünf Erkenntnisse des Gerichtshofes für Competenzconflicte über solche zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und eine Entscheidung des k. Verwaltungsgerichtshofes über einen Competenzconflikt zwischen dem k. Staatsministerium des Innern und letzterem Gerichtshof.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Supplement

Title:
Beilage IV. Entscheidung des l. Verwaltungsgerichtshofes in der Sache, das Gesuch des Xaver Grundgeier in München um die Bewilligung zur Ausübung der realen Branntweingerechtsame, hier den Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Staatsministerium des Innern und dem k. Verwaltungsgerichtshofe betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Supplement

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1880. (7)
  • Title page
  • Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz- und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1880 und dem hiezu gehörigen Anhange.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19 (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)
  • Stück No. 58. (58)
  • Stück No. 59. (59)
  • Stück No. 60. (60)
  • Stück No. 61. (61)
  • Stück No. 62. (62)
  • Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1880, enthaltend in Beilage I-VI, fünf Erkenntnisse des Gerichtshofes für Competenzconflicte über solche zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden und eine Entscheidung des k. Verwaltungsgerichtshofes über einen Competenzconflikt zwischen dem k. Staatsministerium des Innern und letzterem Gerichtshof.
  • Title page
  • Inhalt:
  • Beilage I. Erkenntniß des Gerichtshofes für Competenzcouflicte in Sachen der Stadtgemeinde Langenzenn gegen den Gemeindehirten Johann Christgau von Langenzenn wegen Räumung einer Dienstwohnung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgerichte Cadolzburg und dem k. Bezirksamte Fürth betr.
  • Beilage II. Erkenntniß des Gerichtshofes für Competenzconflicte in Sachen des Joseph Dietrich, Bierbrauers in Rünchnach, gegen den k. Zollfiscus wegen Störung einer Mahlgerechtsame, hier den bejahenden Competenzconflict zwischen der k. General-Zoll-Administration und dem k. Oberlandesgerichte München betr.
  • Beilage III. Erkenntniß des Gerichtshofes für Competenzconflicte in Sachen der Gemeinde Markt-Erlbach gegen die Gemeinde Langenzenn wegen Ersatzforderung, hier den verneinenden Competenzconflict zwischen dem k. Landgericht Cadolzburg und dem k. Bezirksamte Fürth betr.
  • Beilage IV. Entscheidung des l. Verwaltungsgerichtshofes in der Sache, das Gesuch des Xaver Grundgeier in München um die Bewilligung zur Ausübung der realen Branntweingerechtsame, hier den Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Staatsministerium des Innern und dem k. Verwaltungsgerichtshofe betr.
  • Beilage V. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Lehrers und Meßners Joseph Wimmer in Langdorf gegen Thekla Gstärtner, dann Magdalena Liebhaber und Genossen in Schöneck wegen Läutkornforderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern und dem 1. Landgerichte Deggendorf betr.
  • Beilage VI. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Garnisons-Verwaltungs-Oberinspektors a. D. Ferdinand Gnätz in Bamberg gegen den k. Militärfiskus wegen Forderung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte München I und der Intendantur des k. I. Armeekorps betr.
  • Register zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1878 und dem dazu gehörigen Anhange.

Full text

22 
Branntweingerechtsame wegen Mangels der persönlichen Zuverlässigkei des Gesuchstellers 
verweigert. Der Fall betrifft somit eine Gewerbesache, die an sich zweisellos gemäß Art. 8 
Ziffer 8 des oben angeführten Gesetzes der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes 
überwiesen ist; es kann sich demnach nur darum handeln, ob etwa diese Zuständigkeit hier 
deßhalb ausgeschlossen ist, weil die Würdigung der persönlichen Qualifikation des Gesuch- 
stellers nach S 33 Abs. 2 Ziff. 1 der deutschen Gewerbeordnung dem freien Ermessen der 
Verwaltungsbehörde anheimgegeben sei. 
Nach der oben bezeichneten gesetzlichen Bestimmung ist die Erlaubniß zum Wirth- 
schaftsbetriebe — soweit die Person des Nachsuchenden in Frage steht — nur dann zu 
versagen, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Gesuchsteller 
das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der 
Unsittlichkeit mißbrauchen werde. Es wird nun geltend gemacht, daß die Ausdrucksweise 
dieser Gesetzesstelle eine unbestimmte und in der Absicht gewählt worden sei, die Behörde in 
der ihr obliegenden Wahrung des öffentlichen Interesse nicht zu sehr zu beschränken. Dieser 
Behauptung kann nicht beigepflichtet werden. 
Der Entwurf der Gewerbeordnung enthielt nämlich in § 33 die Bestimmung, daß 
die Erlaubniß zu versagen sei, wenn der Nachsuchende nicht seine Zuverlässigkeit in Be- 
ziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb nachweist. Diese Bestimmung ließ allerdings 
für das freie Ermessen der Verwaltungsbehörde den weitesten Spielraum. Allein sie ge- 
langte nicht zur Annahme, sie wurde vielmehr, wie sich aus den Aeußerungen des Abge- 
ordneten von Hennig zu dem eine ähnliche Bestimmung enthaltenen Art. 30 des Entwurfes ergibt 
(Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes 1869 Bd. I S. 346) 
wegen der Unmöglichkeit, den Beweis der Zuverlässigkeit zu erbringen, beseitigt und durch 
Aufstellung „negativer Eigenschaften“ ersetzt, wobei von der Anschauung ausgegangen wurde, 
daß bestimmte Vorwürfe müssen gemacht werden können, wenn die Behörde berechtigt sein 
soll, die Konzession zu verweigern. Hieraus ergibt sich zweifellos, daß die durchgreifende 
Aenderung, welche der Entwurf der Gewerbeordnung in § 33 erfahren hat, nicht etwa 
mit Rücksicht auf die der Behörde obliegende Wahrung des öffentlichen Interesse, sondern 
vielmehr in der Absicht erfolgt ist, das individuelle Recht der Einzelnen auf den Gewerbs- 
betrieb gegen das Ermessen der Polizeibehörde zu schützen.
	        

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