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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1881
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 73.
Volume count:
73
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1882 betr.
Volume count:
27. Dezember 1881.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Homepage
  • I. Teil. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Teil. Die Staatsverfassung.
  • I. Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des badischen Staates.
  • II. Abschnitt. Die Organisation.
  • I. Kapitel. Der Großherzog.
  • II. Kapitel. Die Landstände.
  • III. Kapitel. Die Behörden.
  • § 28. Einleitung.
  • I. Die Ministerien.
  • II. Die übrigen dem Großherzoge unmittelbar unterstellten Zentralbehörden.
  • III. Die Justizbehörden.
  • IV. Die Verwaltungsbehörden.
  • V. Die Kompetenzkonflikte.
  • § 41. Der Kompetenzgerichtshof.
  • VI. Die Staatsbeamten.
  • IV. Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • III. Abschnitt. Die Gesetzgebung.
  • III. Teil. Die Verwaltung.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • Sachregister.

Full text

42 Die Staatsbeamten. Einleitung. 135 
S□ 
  
Komp. Ger. Hof sich nur zwischen Gericht und Verwaltung abspielt, sind die Par- 
teien des früheren Prozesses im Verfahren rechtlich nur als Zuschauer beteiligt. Das 
ergangene Erkenntnis übt deshalb auch gegen sie keine direkte Wirkung aus; dessen 
rechtliche Bedeutung besteht vielmehr nur in einer Anordnung an die Verwaltung, 
sich jedweden weiteren Einspruchs gegen das Vorgehen der Gerichte zu enthalten, 
bezw. wenn die Zulässigkeit des Rechtsweges verneint wird, in einer Weisung an das 
Gericht, falls die Parteien auf einem Erkenntnis dieses Gerichtes bestehen sollten, 
die erhobene Klage zu verwerfen unter Aufhebung der früher etwa ergangenen Ent- 
scheidungen und Zwangsvollstreckungsmaßregeln. 
Weil die zugunsten der Zulässigkeit des Rechtsweges ergangene Entscheidung 
nur eine Zurückweisung des Einspruchs der Verwaltungsbehörde enthält, bleibt es 
dem Gerichte unbenommen, über die ihm seitens einer Prozeßpartei etwa vorge- 
tragene Unzuständigkeitseinrede nach freiem Ermessen zu entscheiden, also unter 
Umständen die erhobene Klage dennoch wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ab- 
zuweisen 1). 
Die zum Schutze der Verwaltungsbeschlußbehörden gegen die Verwaltungs- 
gerichte gewährte Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Vertreter des Staatsinteresses. 
binnen einer Notfrist von zwei Wochen von der Zustellung des Urteiles des Verw.= 
Ger. Hofs bei dem letzteren einzureichen, der dann die Sache an den Kompetenz- 
Gerichtshof zur weiteren Behandlung abgibt 2). 
b) Die Anrufung des Kompetenzgerichtshofes zur Austragung eines negati- 
ven Kompetenzkonfliktes erfolgt durch das von einer beteiligten Partei eingereichte 
Gesuch um Bestimmung der zur Entscheidung der Sache zuständigen Behörde. Für 
das weitere Verfahren gelten analog die Vorschriften, die für den Austrag des posi- 
tiven Kompetenzkonfliktes gegeben sind. Auch hier hat das Erkenntnis für die in der 
Hauptsache sich gegenüberstehenden Parteien nicht die Bedeutung einer rechtskräftigen 
Entscheidung. Was im Falle der Genehmigung des Gesuches gegeben wird, ist lediglich 
eine Anweisung an die bezeichnete Behörde, die Sache in Behandlung zu nehmen 
unter Aufhebung aller bisher ergangenen entgegenstehenden Erkenntnisse oder Ver- 
fügungen. 
Spielt sich der negative Kompetenzkonflikt zwischen der Verwaltungsbehörde 
und dem Verwaltungsgericht ab, so kann er ebenfalls nur mit der in § 42 VRoPfl G. 
vorgesehenen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, also erst dann, wenn 
der Instanzenweg bei den Verwaltungsgerichten durchlaufen ist. 
IV. Die Staatsbeamtenz). 
§# 4. Einleitung. I. Die persönlichen Kräfte, deren Arbeitsleistung zur Er- 
füllung der Aufgaben der staatlichen Behörden notwendig ist, kann der Staat auf 
doppelte Art und Weise gewinnen. Entweder er statuiert allgemein eine Verpflichtung 
1) Vgl. E. d. RG. v. 23. März 1884, E. in ZS. Bd. 9 S. 392 ff. u. dazu Otto Mayer, D. 
Verw. Rt. Bd. 1 S. 224 f. 
2) VNN Pfl G. 41. 
3) Vgl. Wielandt a. a. O. S. 116—141, ferner L. Eckert, Das Bad. Beamtenrecht, 
Freibg. 1897, und für die ältere Zeit: Pfister, Geschichtliche Einleitung usw. Bd. II S. 214 ff., 
sowie K. Schenkel in der I. Aufl. des Marqu. Handbuchs S. 21 ff.
	        

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