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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Erscheinungsort:
München
Herausgeber:
Vaterländischer Hilfsdienst
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1874
1918
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
gvbl_bayern_1881
Titel:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881.
Bandzählung:
8
Herausgeber:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
bayern
Erscheinungsjahr:
1881
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 34.
Bandzählung:
34
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1841. (32)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Druckfehler-Berichtigung. [Zu den Seiten 29., 336., 415.]
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1841.
  • Druckfehler-Berichtigung. [Zum sechsten Sachregister, von 1831---1835., Seite 114.]

Volltext

21 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 10. — — 
  
  
  
(Nr. 2171.) Verordnung wegen der in den Königlich Preußischen Staaten erfolgenden 
Trauungen von Ausländern mit Inländerinnen. Vom 28. April 1841. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Da nach Lage der gegenwärtigen Gesetzgebung in mehreren auswärtigen 
Staaten die in Betreff der von Ausländern im Inlande volagenen Heirathen 
bestehenden Worschriften nicht mehr ausreichen, so verordnen Wir für den gan- 
zen Umfang Unserer Monarchie: 
daß künftig von jedem Fremden, der in Unseren Staaten mit einer 
Inldnderin getraut werden will, neben den durch die bestehenden Ge- 
setze bereits vorgeschriebenen Erfordernissen auch noch die Beibringun 
eines gehèrig beglaubigten Attestes der Orts-Obrigkeit seiner Heinurß 
gefordert werden soll, nach welchem es ihm, den dortigen Gesetzen zu- 
folge, erlaubt ist, eine gültige Ehe mit der rE— zu bezeichnenden 
Ausländerin im Auslande zu schließen, so daß bei seiner Rückkehr in 
die Heimath der dortigen Mitaufnahme seiner Ehefrau und der in der 
Ehe etwa erzeugten Kinder nichts im Wege stehe. 
Gegeben, Berlin, den 28. April 1841. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Prinz von Preußen. 
v. Boyen. v. Kampt. Mühler. v. Rochow. v. Nagler. v. Ladenberg. 
Rother. Graf v. Alvensleben. Frh. v. Werther. Eichhorn. 
v. Thile. Graf zu Stolberg. 
  
  
Jabrgang 1881. (Nr. 2171 —2173.) 18 (Nr. 2172.) 
(Ausgegeben zu Berlin am 15. Juli 1841.)
	        

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