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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1881
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Instruktion zur Ausführung des Gesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betr.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. (58)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz= und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1892. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück vom Jahre 1892 (1)
  • 2. Stück vom Jahre 1892. (2)
  • 3. Stück vom Jahre 1892. (3)
  • 4. Stück vom Jahre 1892. (4)
  • 5. Stück vom Jahre 1892. (5)
  • 6. Stück vom Jahre 1892. (6)
  • 7. Stück vom Jahre 1892. (7)
  • 8. Stück vom Jahre 1892. (8)
  • 9. Stück vom Jahre 1892. (9)
  • 10. Stück vom Jahre 1892. (10)
  • 11. Stück vom Jahre 1892. (11)
  • 12. Stück vom Jahre 1892. (12)
  • Nr. 65. Verordnung, die Landes=Heil= und Pflegeanstalt für Epileptische zu Hochweitzschen betreffend; vom 8. Juli 1892. (65)
  • 13. Stück vom Jahre 1892. (13)
  • 14. Stück vom Jahre 1892. (14)
  • 15. Stück vom Jahre 1892. (15)
  • 16. Stück vom Jahre 1892. (16)
  • 17. Stück vom Jahre 1892. (17)
  • 18. Stück vom Jahre 1892. (18)
  • 19. Stück vom Jahre 1892. (19)

Full text

— 315 — 
Ueber das Befinden eines anfgenommenen Kindes giebt die Anstalt regelmäßig bei 
der vierteljährlich portofrei erfolgenden Zusendung der Censuren kurze Nachricht. 
Zöglinge, welche schreiben können, fügen einen Brief bei. 
Die Empfänger senden die Censuren spätestens nach 6 Wochen frankirt an die An— 
stalt zurück und legen einen Brief an den Zögling bei, geben auch dabei jedesmal genau 
die Adresse an, unter welcher die Nachricht das nächste Mal von der Anstalt abgesendet 
werden soll. Unterlassung der Censurenrücksendung oder der Adressenangabe gilt als 
Verzicht auf fernere Nachricht. 
Stellt sich die volle Bildungsunfähigkeit des Zöglings heraus, so werden die Bei— 
tragspflichtigen (§ 61. 2) hiervon in Kenntniß gesetzt. 
2. Zesuche. 
a) Der Verfpflegte kann nach Anmeldung bei der Anstalt besucht werden, wenn der 
Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist und auch sonst unbedenklich erscheint. 
b) Dem betreffenden Abtheilungsvorstande steht es frei, die Unterredung nur in 
Gegenwart eines Beamten stattfinden zu lassen. 
J) Die etwa mitgebrachten Gegenstände sind an geordneter Stelle zu übergeben. 
d) Verpflegte mit aus der Anstalt zu nehmen, ist den Besuchern nur mit besonderer 
Genehmigung des Anstaltsvorstandes gestattet. 
uc. c. 
3. Zesuche von Verpflegten bei ihren Angehörigen. 
a) Den Verpflegten können, soweit es ihr Gesundheitszustand zuläßt, nach dem Er- 
messen des Anstaltsvorstandes Besuche bei ihren Angehörigen gestattet werden. 
Bei Kindern, welche Schulunterricht genießen, sind dergleichen Besuche auf den 
Ferienmonat und auf die drei hohen Feste zu beschränken. 
b) Bezügliche Anträge sind so zeitig einzureichen, daß dem Antragsteller die 
Entschließung darauf noch rechtzeitig zugehen kann. 
c) Die Abholung und Zurückführung der Betreffenden hat von zuverlässigen 
Personen zu der festgesetzten Zeit zu geschehen. 
Bei der Rückkehr ist durch eine Bescheinigung der in § 53 erwähnten Art nachzu- 
weisen, daß in der Familie und dem Hause, wo der Verpflegte sich aufgehalten hat, und 
in der Umgebung seit 6 Wochen eine ansteckende Krankheit nicht wahrzunehmen ge- 
wesen ist. 
Ist jedoch in dieser Zeit daselbst eine ansteckende Krankheit aufgetreten, so ist die
	        

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