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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publisher:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
bayern
Publication year:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1882
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1882.
Volume count:
9
Publisher:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
bayern
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
Anhang zu dem Gesetz- und Verordnungs-Blatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1882 enthaltend in Beilage I-IV eine Entscheidung des k. Verwaltungsgerichtshofes und drei Erkenntnisse des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

supplement

Title:
Beilage III. Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen des Philipp Oberer, Ackerers von Battweiler, nun in Zweibrücken wohnhaft, gegen die Distriktsgemeinde Zweibrücken wegen Entschädigung, hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, und dem k. Oberlandesgericht Zweibrücken betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
supplement

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsundvierzigster Jahrgang. 1918. (46)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLVI. Jahrganges 1918.
  • Stück Nr. 1 (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
    Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30.)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetz und Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze.
  • Grundsätze zur Auslegung des Reichsstempelgesetzes.
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)

Full text

— 659 — 
Zum 3 118 des Gesetzes. 
240. 
Wenn im duse eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen 
zu Zweifeln in betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die Anwen- 
dung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches anzusehen 
ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob es sich um börsen- 
mäßig gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen geeignete Sachver- 
ständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben diese der Steuer- 
behörde für die verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen. 
XIII. Erhebung und Verrechnung der Abgaben. 
’5(241. 
(1) Jede zur Erhebung von Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei 
ihr eingezahlten oder gestundeten Abgaben ein besonderes Einnahmebuch zu führen, dessen 
Einrichtung die oberste Landesfinanzbehörde bestimmt. Das anliegende Muster 45 dient dabei 
als Vorbild. Wenn eine Steuerstelle nicht zur Erhebung der Stempelabgabe ohne Einschränkung 
befugt ist, braucht das Einnahmebuch den Vordruck nur für diejenigen Erhebungen zu enthalten, 
zu welchen sie ermächtigt ist. Soweit eine Stundung der Abgabe nach den §§5 102, 251 erfolgt, 
können dem Vordruck die zum gesonderten Nachweis der gestundeten Beträge erforderlichen 
Spalten hinzugefügt werden. 
(:) Amtsstellen, welche nur mit dem Verkaufe von Stempelmarken und abgestempelten 
Vordrucken oder mit der Abstempelung von Vertragsurkunden (7*.27 des Gesetzes) beauftragt 
sind, können die Einnahme dafür nach der Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde auch 
in anderen Büchern nachweisen. Auf diese finden die im §247 Abs. 2, 3 getroffenen Anordnungen 
keine Anwendung. 
8242. 
Als Vor= und Gegenbuch zum Einnahmebuch ist von den zur Erhebung von Stempelab- 
gaben befugten Steuerstellen, mit Ausnahme der im § 241 Abs. 2 genannten, ein Anmeldungs- 
buch zu führen, für welches das Muster 46 als Vorvild dient. In dieses sind alle zur Entrichtung 
der Abgabe sowie zur Vornahme stenerpflichtiger oder steuerfreier Abstempelungen vorge- 
schriebenen Anmeldungen oder sonstigen Nachweise (vgl. Ziffer 1 der Anleitung zu Muster 46) 
sofort nach Eingang einzutragen mit alleiniger Ausnahme der vorläufigen Anmeldungen nach 
Muster 5, 12 und 14. Durch dieses Buch ist einerseits die Entrichtung der Abgabe oder die steuer- 
freie Abfertigung in allen Fällen, abgesehen von dem bloßen Verkaufe vorrätig gehaltener 
Wertzeichen, festzuhalten und anderseits die Stempelung derjenigen Wertpapiere und Lose, 
welche von der Stempelabgabe befreit sind, jedoch mit einem Stempelabdrucke versehen werden 
müssen, und die richtige Berechnung von Vergütungen, für welche nach Tarifnummer 9 Abs. 2 
Steuerfreiheit beansprucht wird, zu überwachen. 
*21. 
(ri) Die zur Erhebung der Stempelabgabe für Wertpapiere der in Tarifnummer 1B8, 
Tarifnummer 2, 3 bezeichneten Art und die zur Versteuerung von Einzahlungen der in Tarif- 
nummer 18 Abs. 2 bezeichneten Art ermächtigten Steuerstellen führen außerdem ein Merkbuch 
über diejenigen Anzeigen, welche nach § 12 des Gesetzes und § 33 dieser Bestimmungen zu er- 
statten sind. Für das Merkbuch dient Muster 47 als Vorbild. 
(2) Im Merkbuch ist unter entsprechender Anderung des Vordrucks eine besondere Ab- 
teilung anzulegen zur Ausführung der in § 54 Abs. 3 vorgeschriebenen Überwachung der Ent- 
richtung der Abgabe nach Tarifnummer 3A von den im §# 17 des Gesetzes bezeichneten Ge- 
sellschaften. 
8 244. 
) Von den Steuerstellen, welche Stempelmarken, Stempelbogen und gestempelte 
Vordrucke zu verkaufen haben, ist über die Einnahme und Ausgabe der Stempelzeichen ein 
7. Zuzlehung 
von Sachver- 
ständigen. 
1. Einnahmebuch. 
Wuster 5 
2. Anmeldungs- 
buch. 
Wuster 6 
3. Merkbuch. 
Wuster 47 
4. Stempel- 
zelchenbuch.
	        

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