Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1885
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1885.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
12
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 45.
Volume count:
45
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung, den Vollzug des Gesetzes vom 20. November 1885, die Abänderung des Gesetzes über den Branntweinaufschlag vom 25. Februar 1880 betr.
Volume count:
16,148
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. (8)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1842. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • No. 5.) Verordnung, die Meisterprüfungen bei den Baugewerken und die Errichtung von Prüfungsbehörden für solche betreffend. (5)
  • No. 6.) Verordnung, die Veranstaltung der Landtagswahlen betreffend. (6)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)
  • 18. Stück (18)
  • 19. Stück (19)
  • 20. Stück (20)

Full text

(33 ) 
Vor dem Beginn jedes Prüfungstermins ist von der Kreisdirection eine Bekanntma- 
chung zu erlassen, worin die Gesellen des Maurer= und Zimmerhandwerks, welche zum näch- 
sten Frühjahre das Meisterrecht bei einer Innung des Bezirks zu erlangen wünschen, zur 
rechtzeitigen Anmeldung aufgefordert und auf die dabei zu beobachtenden Erfordernisse hin- 
gewiesen werden. 
5. Die Gesellen haben ihre Anmeldung längstens bis zum 30sten September je- 
den Jahres bei der betreffenden Prüfungsbehörde, schriftlich oder mündlich, zu bewirken und 
dabei, unter Bezeichnung der Innung, bei der sie einzuwerben beabsichtigen, und genauer 
Angabe ihres Wohnorts, ein von dem Meister, bei dem sie das letzte Jahr über in Arbeit 
gestanden haben, ausgestelltes Zeugniß über ihre practische Brauchbarkeit beizubringen. Die 
eingegangenen Gesuche gelangen zunächst an das zu der Prüfungscommission deputirte Raths- 
mitglied, welches sodann gemeinschaftlich mit den andern Mitgliedern der Prüfungsbehörde 
die in der Fertigung eines Risses und eines Anschlags bestehenden Probearbeiten nach An- 
leitung der Instruction unter A, § 3 zu bestimmen und solche mittelst eines, mit dem 
Stempel der Behörde versehenen, von dem Vorsitzenden vollzogenen Erlasses dem Bewerber 
zuzufertigen hat. 
& 6. Die Ausführung der Probearbeiten erfolgt an dem Orte der Innung, bei wel- 
cher der Gesell das Meisterrecht zu gewinnen beabsichtigt und unter deren Aufsicht. 
Zu dem Ende hat sich derselbe bei dem Innungsvorstaude persönlich zu melden, über 
die bestandene Lehrzeit und die zurückgelegten Wanderjahre oder die etwa erlangte Dispen- 
sation von letztern, soweit nöthig, sich auszuweisen und die von der Prüfungsbehörde ihm 
zugefertigte Probeaufgabe vorzulegen, worauf sodann, ohne daß es einer vorgängigen Zu- 
sammenberufung der Innung bedürfte, von dem Innungsvorstande sowohl wegen des Orts, 
wo die Ausarbeitung der Aufgaben stattfinden soll, als wegen der Zuordnung von Schau- 
meistern Bestimmung zu treffen ist. 
Die fertigen Probearbeiten sind von der versammelten Innung zu besichtigen und zu 
beurtheilen. Erklärt viese die erstern für genügend, so hat sie solche nebst einem, von 
dem obrigkeitlichen Beisitzer und dem Innungsältesten vollzogenen Zeugnisse an die Prüfungs- 
commission einzusenden. Entgegengesetzten Falls ist das von der Innung für untauglich 
erkannte Meisterstück, unter näherer Angabe der vagegen zu machen gewesenen Ausstellun- 
gen, bei der Obrigkeit einzureichen und von dieser, nach zuvor eingeholtem technischen Gut- 
achten der Prüfungscommission, auf Grund des letztern über die Zulänglichkeit oder defini- 
tive Zurückweisung der Probearbeit nach Maaßgabe der Generalinnungsartikel vom Sten Ja- 
nuar 1780, Cap. III, § 8 Entschließung zu fassen, auch solche der Innung, unter gleichzei- 
tiger Benachrichtigung der Prüfungsbehörde, bekannt zu machen. 
Die in den Generalinnungsartikeln § 8, Cap. 1II nachgelassene Abmachung kleiner Fehler 
am Meisterstücke durch geringe Geldbußen tritt bei den Meisterprüfungen der Bauhandwerker 
67
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment